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Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online: Gesetzessammlung

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SignaturStAZH OS 35 (S. 115-116)
TitelVereinbarung zwischen dem Regierungsrate des Kantons Zürich und dem Stadtrate Zürich über den Badebetrieb auf der Allmend Zürich.
Datum10.06.1933-19.06.1933
P.115-116

[p. 115]

1. Wenn der Waffenplatz Zürich nicht mit Truppen belegt ist, steht die ganze Allmend unter dem Vorbehalte der vom Kanton erlassenen Verbote dem Publikum zur Verfügung. Veranstaltungen auf dem Waffenplatzgebiete bedürfen auch während dieser Zeit der Einwilligung der Militärdirektion.

Wenn der Waffenplatz Zürich mit Truppen belegt ist, ist der Aufenthalt (Umherstehen, -sitzen, -liegen) auf der ganzen Allmend (inklusive der im Eigentum der Papierfabrik an der Sihl stehende Uferstreifen) nur wie folgt gestattet:

a) An sämtlichen Tagen, zeitlich uneingeschränkt, auf dem Gelände zwischen Sihl und Sihlkanal vom Sihlüberfalle bis Höhe Gänziloobrücke. Personen, die sich auf diesem Gebiete aufhalten, haben keinerlei Anspruch auf Entschädigung, wenn sie bei Scharfschießübungen von einem Unfalle betroffen werden;

b) an sämtlichen Abenden von 16 Uhr an auf der ganzen Allmend, wenn die Flagge beim Sihlüberfalle hochgezogen ist;

c) von Samstag 12 Uhr bis Sonntagabend auf der ganzen Allmend.

3. Wenn der Waffenplatz Zürich mit Truppen belegt ist, ist Schulklassen unter Führung des Lehrers und einzelnen Kindern jederzeit der Aufenthalt auf der Allmend auf folgendem Raume gestattet: Tambouren-Eiche–Kastanienbaum–gerade Linie bis zur Islerstraße–Islerstraße–Grenze des Waffenplatzes von der Ziegelei bis zur Tambouren-Eiche.

4. Die Stadt Zürich (Bauwesen I) sorgt während der Zeit der Benützung der Allmend durch das Publikum ge- [p. 116] maß Ziffern 1 und 2 täglich für die Reinhaltung des Allmendgebietes.

5. Die Stadt Zürich besorgt durch die Stadtpolizei die Durchführung dieses Benützungsreglementes. Sie sorgt zugleich für die Durchführung der vom Kanton für das Allmendgebiet erlassenen Verbote (Fahr-, Hausier- und Fußballspielverbot).

6. Die Stadt Zürich verpflichtet sich für eine weitgehende Publikation in der Presse und an Ort und Stelle.

7. Diese Vereinbarung ist wie der Waffenplatzvertrag zwischen Bund und Kanton vom 1. September 1922 jeweilen auf den 31. Dezember unter Innehaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahre kündbar.

Zürich, den 19. Juni 1933.

Im Namen des Regierungsrates,

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Pfister. Paul Keller.

Zürich, den 10. Juni 1933.

Im Namen des Stadtrates,

Der Stadtpräsident: Der Stadtschreiber:
Klöti. Dr. Bertschinger.