Signatur | StAZH OS 3 (S. 394-396) |
Titel | Gesetz betreffend die Bestellung der Bezirksärzte und ihrer Adjuncten. |
Datum | 01.04.1835 |
P. | 394-396 |
[p. 394]
Der Große Rath,
auf den Antrag des Regierungsrathes,
beschließt:
§. 1. Für jeden der 11 Bezirke des Cantons wird ein Bezirksarzt und wenigstens Ein Adjunct ernannt.
§. 2. Die Bezirksärzte und ihre Adjuncten besorgen in ihren Bezirken nach Anleitung eines Reglements, welches von dem Gesundheitsrathe verfaßt und von dem Regierungsrathe genehmigt wird, das Medicinal-Wesen, die Medicinal-Policey und die gerichtliche Heilkunde; so weit die Ausübung der letztern der Leitung der Gerichte unterliegt, haben die Bezirksärzte sich an die Anordnungen dieser Behörden zu halten.
§. 3. Der Regierungsrath wählt die Bezirksärzte auf einen doppelten Vorschlag des Gesundheitsrathes für eine Amtsdauer von 6 Jahren mit Wiederwählbarkeit; für die gleiche Dauer werden die Adjuncten von dem Gesundheitsrathe selbst gewählt.
§. 4. Die Bezirksärzte beziehen aus der Staatskasse eine jährliche Besoldung von 120 Frk.; für Vollziehung von besondern Aufträgen von Beamten [p. 395] oder Behörden erhalten dieselben, so wie die Adjunkten, wenn für solche Aufträge ein ganzer Tag erforderlich wird, ein Taggeld von 8 Frk., und von 4 Frk., wenn nicht mehr als ein halber Tag nothwendig ist. Kommt eine Section oder eine Reise von mehr als einer Stunde Entfernung hinzu, so wird das verhältnißmäßige Taggeld um 4 Frk. vermehrt. Die beauftragenden Beamten oder Behörden besorgen die Bezahlung dieser Taxen.
§. 5. Durch dieses Gesetz sind die Bestimmungen früherer Verordnungen, welche mit demselben in Widerspruch stehen, nahmentlich diejenigen in den Verordnungen vom 8. Wintermonath 1803 und vom 20. April 1816 betreffend die Bestellung von Bezirksärzten aufgehoben.
§. 6. Mit dem 1. Heumonathe 1835 tritt eine neue Wahl für sämmtliche Bezirksärzte und ihre Adjuncten nach der im Art. 3. bestimmten Wahlart und für die in demselben bestimmte Amtsdauer ein. Mit dem gleichen Zeitpuncte treten auch die übrigen Bestimmungen des Gesetzes in Kraft.
§. 7. Der Regierungsrath ist mit Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Zürich, den 1. April 1835.
Im Nahmen des Großen Rathes:
Der Präsident,
Dr. F. L. Keller.
Der zweyte Secretär,
Nüscheler. [p. 396]
Wir Bürgermeister und Regierungsrath des Standes Zürich haben zum Behuf der Vollziehung des vorstehenden Gesetzes verordnet:
Dieses Gesetz soll den betreffenden Behörden zugestellt und sowohl in die Gesetzessammlung als in das Amtsblatt aufgenommen werden.
Also beschlossen Donnerstags den 9. April 1835.
Der Amtsbürgermeister,
J. J. Heß.
Der dritte Staatsschreiber,
Meyer von Knonau.