Signatur | StAZH OS 40 (S. 1480-1482) |
Titel | Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 |
Datum | 04.12.1960 |
P. | 1480-1482 |
[p. 1480]
I. Die kantonale Invalidenversicherungskommission
§ 1. Die kantonale Invalidenversicherungskommission hat die ihr durch das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 übertragenen Aufgaben zu erfüllen.Aufgaben Sitz
Der Sitz der Kommission befindet sich in Zürich.
§ 2. Zur Behandlung der einzelnen Versicherungsfälle bildet die Kommission Kammern mit fünf ordentlichen und fünf Ersatzmitgliedern. Für die Zusammensetzung der Kammern sind die Vorschriften des Bundes maßgebend.Organisation
Der Regierungsrat ordnet im Rahmen der Vorschriften des Bundes die Organisation und das Verfahren der Kommission. Insbesondere setzt er die Zahl der Kammern fest und schafft nötigenfalls hauptamtliche Stellen; hiefür ist die Zustimmung des eidgenössischen Departementes des Innern notwendig.
§ 3. Präsident, Vizepräsident, Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission werden vom Regierungsrat auf Amtsdauer gewählt.Wahl
Die im Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen enthaltenen Vorschriften über Wählbarkeit, Amtsdauer sowie Entlassung und Rücktritt finden Anwendung.
§ 4. Ein Kommissionsmitglied hat von sich aus unter Mitteilung an den Präsidenten bei der Beurteilung eines Geschäftes in Ausstand zu treten, wenn einer der Ausstandsgründe des Gerichtsverfassungsgesetzes vorliegt oder wenn es aus einem andern Grunde als befangen erscheint. [p. 1481] Ausstand
In Zweifelsfällen entscheidet der Präsident über den Ausstand.
§ 5. Der Regierungsrat setzt die Besoldungen bei vollamtlicher und die Entschädigungen bei nebenamtlicher Tätigkeit fest. Die Genehmigung durch das eidgenössische Departement des Innern bleibt vorbehalten.Besoldungen und Entschädigungen
§ 6. Die Kommission untersteht der Aufsicht des Bundes. Sie gibt dem Regierungsrat für sich und zuhanden des Kantonsrates vom Voranschlag, von der Rechnung und vom Geschäftsbericht Kenntnis.Aufsicht und Berichterstattung
II. Verschiedene Bestimmungen
§ 7. Für das erstinstanzliche Rekursverfahren gelten die Vorschriften über das Verfahren der kantonalen Rekurskommission für die Alters- und Hinterlassenenversicherung.Rekursverfahren
§ 8. Der Regierungsrat bezeichnet die schiedsgerichtliche Instanz, die gemäß Art. 26 Absatz 5 des Bundesgesetzes über den Entzug des Rechtes zur Behandlung von Versicherten oder zur Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln sowie über die Dauer des Entzuges entscheidet. Er bestimmt ein einfaches Verfahren, das ein vorausgehendes Sühnverfahren vorzusehen hat.Paritätisches Schiedsgericht
§ 9. Der Beitrag des Kantons Zürich an die eidgenössische Invalidenversicherung gemäß Art. 78 des Bundesgesetzes wird ausschließlich vom Staat getragen.Finanzierung
§ 10. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden die §§ 1–12 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäß Anwendung.Ergänzendes Recht
III. Vollziehungs- und Schlußbestimmungen
§ 11. Der Regierungsrat sorgt im Rahmen der dem Kanton zugewiesenen Aufgaben für den Vollzug der Bundesvorschriften und der Bestimmungen des Gesetzes.Vollzug
Er erläßt die erforderlichen Vollziehungsbestimmungen. [p. 1482]
§ 12. Das Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenbeihilfe vom 14. März 1948 wird wie folgt abgeändert und ergänzt:Änderung bestehender Vorschriften
§ 17. Als Roheinkommen gilt die Gesamtheit der Einkünfte, insbesondere:
e) Leistungen aus öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungen und öffentlich-rechtlichen Fürsorgen aller Art, mit Ausnahme der Hilflosenentschädigungen.
§ 18. Als Einkommen im Sinne des Gesetzes gilt das Roheinkommen nach Vornahme folgender Abzüge:
e) der Beiträge für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung.
§ 13. Das Gesetz tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten und nach Genehmigung durch den Bundesrat am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung in Kraft.Inkrafttreten
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme des Berichtes seines Büros über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 4. Dezember 1960, wonach sich ergibt:
Zahl der Stimmberechtigten | 262153 | |
Eingegangene Stimmzettel | 161491 | |
Annehmende Stimmen | 129848 | |
Verwerfende Stimmen | 17007 | |
Ungültige Stimmen | 21 | |
Leere Stimmen | 14615 |
beschliesst:
Die Referendumsvorlage «Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959» wird als vom Volke angenommen erklärt.
Zürich, den 19. Dezember 1960.
Im Namen des Kantonsrates,
Der Präsident: | Der Sekretär: |
Dr. E. Richner. | W. Ciocarelli. |
Vom Bundesrat am 23. Dezember 1960 genehmigt.