Signatur | StAZH OS 40 (S. 170-171) |
Titel | Abänderung des Reglementes über den Hilfsfonds des Wart- und Dienstpersonals der Heilanstalt Burghölzli vom 1. September 1927. |
Datum | 20.12.1956 |
P. | 170-171 |
[p. 170]
Auf Antrag der Direktion des Gesundheitswesens
beschließt der Regierungsrat:
I. Das Reglement über den Hilfsfonds des Wart- und [p. 171] Dienstpersonals der Heilanstalt Burghölzli vom 1. September 1927 wird wie folgt abgeändert:
§ 4. Die Erträgnisse des Hilfsfonds dienen der Unterstützung von pensionierten oder noch im Dienste stehenden Angehörigen des Pflege- und Dienstpersonals der Anstalt sowie von Familiengliedern verstorbener Angehöriger des Pflege- und Dienstpersonals, die unverschuldet in eine Notlage geraten sind und deren Besoldung oder Rente zur Überwindung dieser Notlage nicht ausreicht.
§ 8. Bei Hinschied eines Bezugsberechtigten wird den Hinterlassenen, sofern sie auf eine Unterstützung angewiesen sind, mindestens noch die laufende Halbjahresrente ausbezahlt.
II. Diese Änderung tritt sofort in Kraft.
III. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.
Zürich, den 20. Dezember 1956.
Im Namen des Regierungsrates,
Der Vizepräsident: | Der Staatsschreiber: |
Dr. König. | Dr. Isler. |