Signatur | StAZH OS 40 (S. 795-797) |
Titel | Ergänzung des Gesetzes betreffend das Medizinalwesen vom 2. Oktober 1854 (Zulassung der Zahntechniker zur Abdrucknahme für die Herstellung abnehmbaren Zahnersatzes sowie deren Einpassung) |
Datum | 03.04.1960 |
P. | 795-797 |
[p. 795]
Das Gesetz betreffend das Medizinalwesen vom 2. Oktober 1854 erhält im § 30, im Anschluß an den Abschnitt «5. Betreffend die Zahnärzte und Zahntechniker», folgende zusätzliche Bestimmungen:
§ 30bis.
1. Zahntechniker erhalten von der Direktion des Gesundheitswesens die Bewilligung zur Tätigkeit als Zahnprothetiker, sofern sie:
a) Schweizerbürger sind,
b) fünf Jahre Wohnsitz im Kanton und einen guten Leumund nachweisen,
c) nach bestandener Lehrabschlußprüfung zehn Jahre auf ihrem Beruf tätig waren,
d) während dieser Zeit eine entsprechende Zusatzausbildung genossen haben und hierauf [p. 796]
e) eine kantonale Prüfung für Zahnprothetiker erfolgreich bestehen.
2. Die Bewilligung ermächtigt den Zahnprothetiker zur Abdrucknahme für die Herstellung abnehmbaren Zahnersatzes (Ganz- oder Teilgebisse) sowie zur Einpassung derselben. Zahnärztliche Tätigkeit, wie Zahnziehen, Plombieren, Wurzelbehandlung und dergleichen sind ihm verboten.
3. Der Regierungsrat ernennt nach Anhörung des zuständigen Berufsverbandes die Prüfungskommission und erläßt das Prüfungsreglement für Zahnprothetiker-Prüfungen.
Ebenso erläßt er eine Tarifordnung über die Tätigkeit der Zahnprothetiker.
4. Wiederholte schwerwiegende Übertretung der Befugnisse wird durch vorübergehenden oder dauernden Entzug der Bewilligung geahndet. In besonders schwerwiegenden Fällen kann die Laboreinrichtung des Zahnprothetikers konfisziert werden.
5. Übergangsweise und zur Vermeidung unbilliger Härten wird Bewerbern, die eine entsprechende Ausbildung zum Zahntechniker nachweisen können, die Zahnprothetiker-Prüfung erlassen, sofern sie schon bisher jahrelang als Zahnprothetiker tätig waren und wegen ihres offenen Einstehens für eine Neuregelung der Kompetenzabgrenzung zwischen Zahnarzt und Zahntechniker im Sinne der vorstehenden Abschnitte entsprechenden Repressalien ausgesetzt waren oder Beeinträchtigungen in ihrem beruflichen Fortkommen erlitten haben.
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme des Berichtes seines Büros über die Ergebnisse der Volksabstimmung vom 3. April 1960,
wonach sich ergibt:
Zahl der Stimmberechtigten | 260684 |
Eingegangene Stimmzettel | 167721 |
Annehmende Stimmen | 98718 |
Verwerfende Stimmen [p. 797] | 58950 |
Ungültige Stimmen | 31 |
Leere Stimmen | 10022 |
beschließt:
Die Referendumsvorlage «Initiativbegehren für die Ergänzung des Gesetzes betreffend das Medinizalwesen vom 2. Oktober 1854 im Sinne einer Zulassung der Zahntechniker zur Abdrucknahme für die Herstellung abnehmbaren Zahnersatzes (Ganz- oder Teilgebisse) sowie deren Einpassung» wird als vom Volke angenommen erklärt.
Zürich, den 11. April 1960.
Im Namen des Kantonsrates,
Der Präsident: | Der Sekretär: |
E. Hardmeier. | W. Ciocarelli. |