Selfhtml

Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online: Gesetzessammlung

https://www.zh.ch/staatsarchiv



SignaturStAZH OS 41 (S. 248-249)
TitelAbänderung der Verordnung über die Unfallversicherung und die Unfallverhütung in der Landwirtschaft vom 27. Oktober 1954
Datum06.09.1962
P.248-249

[p. 248]

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion

beschliesst der Regierungsrat:

I. § 2 der Verordnung über die Unfallversicherung und die Unfallverhütung in der Landwirtschaft vom 27. Oktober 1954 wird wie folgt abgeändert:

§ 2. Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer sind für folgende Mindestleistungen zu versichern:Versicherungsleistungen

a) Im Todesfall eine. Kapitalzahlung von 10000 Franken, sofern die versicherte Person einen Ehegatten, minderjährige oder erwerbsunfähige Kinder hinterlässt; eine Kapitalzahlung in gleicher Höhe, falls keine unter die vorgenannten Kategorien fallende Hinterbliebene, jedoch Blutsverwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister vorhanden sind.

b) Im Falle gänzlicher Invalidität, mit entsprechender Abstufung bei teilweiser Invalidität, eine Kapitalzahlung von 30000 Franken, ferner die Ausrüstung mit den notwendigen Hilfsmitteln bis zum Betrage von 2000 Franken. Die Kapitalzahlung kann für Personen, welche zur Zeit des Unfalles das 65. Altersjahr überschritten haben, auf die Hälfte beschränkt werden; unbedeutende Nachteile, die nur eine geringe Behinderung des Verunfallten in der Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit zur Folge haben, können unberücksichtigt bleiben.

c) Bei Arbeitsunfähigkeit vom 14. Tage nach dem Tage des Unfalles ein am Lohn anrechenbares Taggeld von 10 Franken während mindestens eines Jahres vom Unfalltag an.

d) Die Deckung der Heilungskosten bis zu 2000 Franken pro Unfall; als Heilungskosten gelten die notwendigen Auslagen für ärztliche Behandlung, Arznei, Krankenhaus und [p. 249] andere zur Heilung dienliche Mittel und Gegenstände. Für die Dauer der Spitalpflege kann denjenigen Versicherten, die nicht in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, ein angemessener Teil der Spitaltaxe für die Verköstigung überbunden werden.

II. Die Abänderung der Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung in Kraft.

III. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

Zürich, den 6. September 1962.

Im Namen des Regierungsrates,

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Dr. W. König. Dr. Isler.

Der Bundesrat hat vorstehende Änderung der Verordnung am 5. Oktober 1962 genehmigt.