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Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online: Gesetzessammlung

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SignaturStAZH OS 41 (S. 412-413)
TitelGesetz über die Abänderung des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer
Datum24.03.1963
P.412-413

[p. 412]

Art. I

Das Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 8. Juni 1958 wird wie folgt abgeändert:

§ 5 Absatz 2. Der Regierungsrat kann für ausländische Arbeitnehmer ohne NiederlassungsbewilligungAnspruch

a) den Anspruch auf Kinderzulagen aufheben oder beschränken;

b) abweichende Vorschriften über die Voraussetzungen und den Umfang des Bezuges erlassen, welche die Bestimmungen dieses Gesetzes einschränken.

§ 8 Absatz 1. Die Kinderzulage beträgt monatlich mindestens 20 Franken für jedes Kind vom ersten Tag des Geburtsmonates an bis zum Ende des Monates, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet.Mindestzulage; Altersgrenzen

Art. II

Die von der Unterstellung unter das Gesetz befreiten Arbeitgeber haben die Unterlagen, auf Grund derer die Befreiung ausgesprochen wurde, der Fürsorgedirektion bis spätestens 31. Mai 1963 zur Überprüfung einzureichen. Vorgängig sind die notwendigen Anpassungen an die abgeänderten Gesetzesvorschriften vorzunehmen. Die Einreichung der Unterlagen kann auch durch eine Arbeitgeberorganisation für einen oder mehrere Arbeitgeber erfolgen.

Die Fürsorgedirektion stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Befreiung weiterhin gegeben sind. Sie stellt dem Regierungsrat nötigenfalls Antrag auf Widerruf der Befreiung.

Das Unterlassen der fristgerechten Einreichung der Unterlagen gilt als Verzicht auf die Befreiung mit Wirkung ab 1. Juli 1963. [p. 413]

Art. III

Die anerkannten Familienausgleichskassen haben ihre Statuten und Reglemente, auf Grund derer die Anerkennung ausgesprochen wurde, der Fürsorgedirektion bis spätestens 31. Mai 1963 zur Überprüfung einzureichen. Vorgängig sind die notwendigen Anpassungen an die abgeänderten Gesetzesvorschriften vorzunehmen.

Die Fürsorgedirektion stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin gegeben sind. Sie stellt dem Regierungsrat nötigenfalls Antrag auf Entzug der Anerkennung.

Art. IV

Das Gesetz tritt nach der Annahme durch die Stimmberechtigten am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des kantonsrätlichen Erwahrungsbeschlusses in Kraft.

Der Artikel I gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1963 an.

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme des Berichtes seines Büros über die Ergebnisse der Volksabstimmung vom 24. März 1963,

wonach sich ergibt:

Zahl der Stimmberechtigten 267521
Eingegangene Stimmzettel 136294
Annehmende Stimmen 102430
Verwerfende Stimmen 24423
Ungültige Stimmen 23
Leere Stimmen 9418

beschliesst:

Die Referendumsvorlage «Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer» wird als vom Volke angenommen erklärt.

Zürich, den 8. April 1963.

Im Namen des Kantonsrates,

Der Präsident: Der Sekretär:
A. Heimann W. Ciocarelli