Signatur | StAZH OS 41 (S. 631) |
Titel | Abänderung des Reglementes über die Anstellung und Besoldung der Förster und Arbeiter der Staatsforstverwaltung vom 21. September 1961 (Waldarbeiter-Reglement) |
Datum | 19.12.1963 |
P. | 631 |
[p. 631]
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Das Reglement über die Anstellung und Besoldung der Förster und Arbeiter der Staatsforstverwaltung vom 21. September 1961 wird wie folgt abgeändert:
§ 25. Den Arbeitnehmern wird für treue Tätigkeit im Staatsdienst nach Vollendung von 10, 15, 20, 30, 35, 45 und 50 Jahren ein Dienstaltersgeschenk in der Höhe von je einem Zwölftel des nach § 2 Absatz 4 ermittelten Jahresverdienstes im Durchschnitt der vorangegangenen drei Wirtschaftsjahre ausgerichtet. Nach 25 Dienstjahren beträgt das Dienstaltersgeschenk einen Achtel und nach 40 Jahren einen Sechstel des ermittelten Jahresverdienstes.Dienstaltersgeschenke
Ein Teilbetrag des nach Absatz 1 Satz 1 berechneten Dienstaltersgeschenkes kann ausgerichtet werden, wenn bei Auflösung des Dienstverhältnisses zur Erfüllung des 40. Dienstjahres nicht mehr als vier Jahre fehlen.
Die Dienstzeit vor Vollendung des 16. Altersjahres sowie als Volontär oder Praktikant wird nicht angerechnet.
II. Für das Jahr 1963 werden Dienstaltersgeschenke nach den Übergangsbestimmungen zur Abänderung der Verordnung über die Amtsstellung und Besoldung der Beamten und Angestellten der Verwaltung und der Rechtspflege vom 15. März 1948 ausgerichtet.
III. Diese Änderungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 1963 in Kraft.
IV. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.
Zürich, den 19. Dezember 1963.
Im Namen des Regierungsrates,
Der Präsident: | Der Staatsschreiber: |
R. Meier | Dr. Isler |