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Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online: Gesetzessammlung

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SignaturStAZH OS 41 (S. 853-854)
TitelVerfassungsgesetz über die Abänderung von Artikel 30 Absatz 1 Ziffer 2 und Artikel 31 Ziffer 5 der Staatsverfassung (Erhöhung der Betragsgrenzen für das obligatorische und das fakultative Finanzreferendum)
Datum27.09.1964
P.853-854

[p. 853]

Art. I

Die Verfassung des eidgenössischen Standes Zürich vom 18. April 1869 wird in Art. 30 Absatz 1 Ziffer 2 und Art. 31 Ziffer 5 wie folgt abgeändert:

Art. 30 Absatz 1:

Der Volksabstimmung werden unterstellt:

2. Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als 3000000 Franken oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 300000 Franken; Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als 500000 bis zu 3000000 Franken oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 50000 bis zu 300000 Franken, sofern ein Drittel der Mitglieder des Kantonsrates oder 5000 Stimmberechtigte innert dreissig Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses schriftlich das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung stellen;

Art. 31:

Dem Kantonsrate kommt zu:

5. die endgültige Entscheidung über neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck, welche den Betrag von 500000 Franken nicht übersteigen, sowie über neue jähr- [p. 854] lich wiederkehrende Ausgaben bis auf einen Betrag von 50000 Franken;

die Entscheidung über neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als 500000 bis zu 3000000 Franken sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 50000 bis zu 300000 Franken, sofern nicht gemäss Art. 30 Absatz 1 Ziffer 2 das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung gestellt wird;

Art. II

Dieses Verfassungsgesetz tritt nach der Annahme durch die Stimmberechtigten am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des kantonsrätlichen Erwahrungsbeschlusses in Kraft.

Der Kantonsrat,

nach Einsicht des Berichtes seines Büros über die Ergebnisse der kantonalen Volksabstimmung vom 27. September 1964,

wonach sich ergibt:

Zahl der Stimmberechtigten 270039
Eingegangene Stimmzettel 121219
Annehmende Stimmen 66039
Verwerfende Stimmen 43010
Ungültige Stimmen 27
Leere Stimmen 12143

beschliesst:

Die Referendumsvorlage «Verfassungsgesetz über die Abänderung von Artikel 30 Absatz 1 Ziffer 2 und Artikel 31 Ziffer 5 der Staatsverfassung (Erhöhung der Betragsgrenzen für das obligatorische und das fakultative Finanzreferendum)» wird als vom Volke angenommen erklärt.

Zürich, den 5. Oktober 1964.

Im Namen des Kantonsrates,

Der Präsident: Der Sekretär:
P. Gysel E. Stutz