Signatur | StAZH OS 42 (S. 252-253) |
Titel | Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über die direkten Steuern und des Gesetzes über die Gebäudeversicherung |
Datum | 24.04.1966 |
P. | 252-253 |
[p. 252]
Art. I
Das Gesetz über die direkten Steuern vom 8. Juli 1951 wird wie folgt ergänzt:
§ 3 Abs. 5. Der Regierungsrat kann für Personen, die sich mit befristeter Aufenthaltsbewilligung im Kanton aufhalten und in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind, durch Verordnung die Besteuerung der Einkünfte beim Schuldner der steuerbaren Leistungen in Form des Steuerabzuges zu einem vom Steuerfuss unabhängigen festen Steuersatz anordnen.
Abs. 6. Der dem Steuerabzug zu Grunde liegende Steuersatz ist progressiv zu gestalten. Die Finanzdirektion setzt diesen unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Steuerbelastung im Kanton fest.
§ 18 Abs. 2. Der Regierungsrat ist ferner ermächtigt, mit andern Kantonen Vereinbarungen abzuschliessen über die gegenseitige Durchführung von Steuerabzügen an Einkünften von Arbeitnehmern, die sich mit befristeter Aufenthaltsbewilligung im einen Kanton aufhalten und von einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz im anderen Kanton entlöhnt werden.
§ 114 Abs. 2. Die Finanzdirektion kann den Bezug der in Form des Steuerabzuges erhobenen Steuern dem kantonalen Steueramt übertragen.
Art. II
Das Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 28. Januar 1934 wird wie folgt ergänzt: [p. 253]
§ 67bis. Bei Ersatzpflichtigen, die sich mit befristeter Aufenthaltsbewilligung im Kanton aufhalten, kann die Ersatzsteuer pauschal berechnet und in den Steuerabzug einbezogen werden.
Art. III
Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch die Stimmberechtigten am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des kantonsrätlichen Erwahrungsbeschlusses in Kraft.
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme des Berichtes seines Büros über die Ergebnisse der kantonalen Volksabstimmung vom 24. April 1966,
wonach sich ergibt:
Zahl der Stimmberechtigten | 274436 |
Eingegangene Stimmzettel | 161677 |
Annehmende Stimmen | 88737 |
Verwerfende Stimmen | 53806 |
Ungültige Stimmen | 54 |
Leere Stimmen | 19080 |
beschliesst:
Die Referendumsvorlage «Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über die direkten Steuern und des Gesetzes über die Gebäudeversicherung» wird als vom Volke angenommen erklärt.
Zürich, den 2. Mai 1966.
Im Namen des Kantonsrates,
Der Präsident:
Dr. M. Dennler
Der Sekretär:
E. Stutz