Signatur | StAZH OS 43 (S. 769-771) |
Titel | Änderung der Vollzugsverordnung vom 27. September 1956 zur Bundesgesetzgebung über die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände |
Datum | 05.11.1970 |
P. | 769-771 |
[p. 769]
Auf Antrag der Direktion des Gesundheitswesens
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Vollzugsverordnung vom 27. September 1956 zur Bundesgesetzgebung über die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 2. Zu besonderen bakteriologischen Untersuchungen steht das Institut für medizinische Mikrobiologie der Universität Zürich zur Verfügung.
§ 11 Abs. 3. Die kantonalen Anstalten werden von den kantonalen Inspektoren kontrolliert; allfällige Inspektionen durch die örtlichen Gesundheitsbehörden sollen zusammen mit einem solchen erfolgen.
§ 12 Abs. 2. Sie erstatten über ihre Tätigkeit dem Kantonschemiker jährlich Bericht.
§ 15 Abs. 2. In ihrem Gebiet stehen die Befugnisse, die diese Verordnung dem Kantonschemiker und dem ihm unterstellten Personal erteilt, ausschliesslich dem Stadtchemiker und dem diesem unterstellten Personal zu. Vorbehalten bleibt § 11 Abs. 3.
§ 20. Lebensmittel, insbesondere Back-, Konditorei- und Fleischwaren, die an Verkaufsstellen oder in Verpflegungsstätten zur Selbstbedienung durch Kunden ausgelegt oder sonst Kunden zugänglich sind, müssen zweckmässig zugedeckt oder verpackt sein. [p. 770]
Diese Vorschrift gilt nicht für Frischobst und Frischgemüse. Der Kantonschemiker kann für weitere Lebensmittel, bei denen keine nachteiligen Auswirkungen zu gewärtigen sind, Ausnahmen zulassen.
§ 21 Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 21 a. Die örtlichen Gesundheitsbehörden erteilen die erforderlichen Bewilligungen zum Aufstellen von Automaten zum Ausschank und zur Abgabe von Lebensmitteln.
§ 22. In Lebensmittelräumen, insbesondere auch in Küchen und Ausschankräumen von Verpflegungsstätten, ist verboten:
1. gebrauchte Wäsche oder gebrauchte Bekleidungsgegenstände zu lagern oder zu waschen sowie Waschmaschinen aufzustellen;
2. Schuhe oder Kleider zur Ausbesserung oder Reinigung entgegenzunehmen;
3. Tiere zu halten oder zu füttern.
In Ausschankräumen von Verpflegungsstätten dürfen sich nur Hunde von Gästen aufhalten.
§ 24. In Lebensmittelbetrieben, insbesondere auch in Verpflegungsstätten, müssen ausreichende Kühleinrichtungen zur Lagerung und Kühlhaltung wärmeempfindlicher Lebensmittel vorhanden sein. Die Kühleinrichtungen sind mit einem Kontrollthermometer zu versehen.
Tiefkühlwaren sind so zu lagern, dass eine ununterbrochene Kühlhaltung bei mindestens minus 18 Grad Celsius gewährleistet ist.
§ 25. Lebensmittelbetriebe müssen über eine Garderobe für das Personal und über eine eigene, der Grösse des Betriebes angepasste Abortanlage verfügen. Die Aborte sind von den Lebensmittelräumen durch entlüftbare Vorräume zu trennen, ausreichend zu belüften sowie mit Wasserspülung und Geruchsverschluss zu versehen; ihr Boden- und Wandbelag soll glatt und leicht abwaschbar sein. [p. 771]
In der Nähe, jedoch ausserhalb der Aborte müssen zweckmässige Einrichtungen und Mittel zum Waschen der Hände sowie Handtücher zum Einmalgebrauch vorhanden sein; Gemeinschaftshandtücher sind nicht zulässig. Für weitere Waschgelegenheiten gelten die gleichen Vorschriften über Handtücher.
In Sonderfällen können Ausnahmen von einzelnen dieser Vorschriften zugelassen werden.
§ 31. Brote in Laibgewichten zwischen 300 und 500 Gramm dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
Diese Vorschrift gilt nicht für Spezialbrote im Sinne des Art. 144 der eidgenössischen Verordnung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen. Der Kantonschemiker kann auf Gesuch in Sonderfällen weitere Ausnahmen zulassen.
§ 40. Über die Kellerbehandlung beschlagnahmter Weine entscheidet der Kantonschemiker.
II. Die Änderungen treten nach der Genehmigung durch den Bundesrat am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
III. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.
Zürich, den 5. November 1970.
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident:
R. Meier
Der Staatsschreiber:
Dr. Roggwiller
Der Bundesrat hat vorstehende Verordnungsänderung am 1. Dezember 1970 genehmigt.