Signatur | StAZH OS 43 (S. 93-95) |
Titel | Gesetz über die Änderung des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer |
Datum | 22.09.1968 |
P. | 93-95 |
[p. 93]
Art. I
Das Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 8. Juni 1958 wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1. Das Gesetz findet Anwendung auf die Arbeitgeber mit Wohn- oder Geschäftssitz, Zweigniederlassung, Betriebs- oder Arbeitsstätte im Kanton Zürich hinsichtlich ihrer in der Schweiz wohnenden oder tätigen Arbeitnehmer, sofern diese nicht anderweitig Anspruch auf Kinderzulagen haben.Grundsatz
§ 6. Erfüllen mehrere Personen hinsichtlich des gleichen Kindes die Voraussetzungen für den Bezug der Kinderzulage, so steht der Anspruch derjenigen Person zu, deren Obhut das Kind anvertraut ist; sofern dies für keinen der Anspruchskonkurrenten zutrifft, steht er derjenigen Person unter ihnen zu, die mehr an den Unterhalt des Kindes beiträgt.Anspruchskonkurrenz
Bei Ehegatten, die in ungetrennter Ehe leben, hat der Ehemann Anspruch auf die Kinderzulage.
§ 8 Absatz 1. Die Kinderzulage beträgt monatlich mindestens 30 Franken für jedes Kind vom ersten Tag des Geburtsmonates an bis zum Ende des Monates, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet.Mindestzulage; Altersgrenzen
§ 9. Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten:Kinder
a) und b) unverändert;
c) die Stiefkinder und die ausserehelichen Kinder des Arbeitnehmers;
d) unverändert.
§ 23 Absatz 1. Der kantonalen Familienausgleichskasse obliegen:Aufgaben
a) und b) unverändert; [p. 94]
c) die Ausrichtung einer Kinderzulage von monatlich 30 Franken für jedes Kind nach den gesetzlichen Vorschriften an die Bezugsberechtigten direkt oder über deren Arbeitgeber.
Art. II
Die von der Unterstellung unter das Gesetz befreiten Arbeitgeber haben die Unterlagen, die zur Befreiung führten, der Fürsorgedirektion spätestens innert drei Monaten, vom Inkrafttreten dieser Bestimmung an gerechnet, zur Überprüfung einzureichen. Vorgängig sind die notwendigen Anpassungen an die geänderten Gesetzesvorschriften vorzunehmen. Die Einreichung der Unterlagen kann auch durch eine Arbeitgeberorganisation für einen oder mehrere Arbeitgeber erfolgen.
Die Fürsorgedirektion stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Befreiung weiterhin gegeben sind. Sie stellt dem Regierungsrat nötigenfalls Antrag auf Widerruf der Befreiung.
Das Unterlassen der fristgerechten Einreichung der Unterlagen gilt als Verzicht auf die Befreiung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel I dieses Gesetzes.
Art. III
Die anerkannten Familienausgleichskassen haben ihre Statuten und Reglemente, auf Grund derer die Anerkennung ausgesprochen wurde, der Fürsorgedirektion innert drei Monaten, vom Inkrafttreten dieser Bestimmung an gerechnet, zur Überprüfung einzureichen. Vorgängig sind die notwendigen Anpassungen an die geänderten Gesetzesvorschriften vorzunehmen.
Die Fürsorgedirektion stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin gegeben sind. Sie beantragt dem Regierungsrat nötigenfalls den Entzug der Anerkennung.
Art. IV
Das Gesetz tritt nach der Annahme durch die Stimmberechtigten am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des kantonsrätlichen Erwahrungsbeschlusses in Kraft.
Der Artikel I gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1969 an. [p. 95]
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme des Berichtes seines Büros über die Ergebnisse der kantonalen Volksabstimmung vom 22. September 1968,
wonach sich ergibt:
Zahl der Stimmberechtigten | 280861 |
Eingegangene Stimmzettel | 119565 |
Annehmende Stimmen | 71514 |
Verwerfende Stimmen | 34227 |
Ungültige Stimmen | 31 |
Leere Stimmen | 13793 |
beschliesst:
Der Gegenvorschlag des Kantonsrates zu einem «Gesetz über die Änderung des Gesetzes über Kinderzulagen für Arebitnehmer [recte: Arbeitnehmer]» wird als vom Volke angenommen erklärt.
Zürich, den 30. September 1968.
Im Namen des Kantonsrates,
Der Präsident: | Der Sekretär: |
H. Storrer | E. Stutz |