Signatur | StAZH OS 44 (S. 303-304) |
Titel | Gesetz über die Änderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen |
Datum | 26.09.1971 |
P. | 303-304 |
[p. 303]
Art. I
Das Gesetz über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962 wird wie folgt geändert und ergänzt:
§ 8 Absatz 2. Sofern in einer Berufsart, für deren Ausübung dieses Gesetz ein eidgenössisches Diplom verlangt, nicht genügend Berufsangehörige vorhanden sind, um die Betreuung der Bevölkerung sicherzustellen, kann die Direktion des Gesundheitswesens auch Personen mit einem gleichwertigen anderen Diplom zur Berufsausübung zulassen. Die Bewilligungen können mit Bedingungen über Art und Ort der Tätigkeit verbunden werden. Diese Bedingungen sind auf höchstens acht Jahre zu befristen.Voraussetzungen der Bewilligung
Bisheriger Absatz 2 wird Absatz 3. [p. 304]
§ 15 a. Der Staat fördert, soweit es notwendig ist, den Nachwuchs für die medizinischen und pharmazeutischen Berufe und Hilfsberufe.Förderung des Nachwuchses
Er kann dazu eigene Einrichtungen schaffen oder Beiträge gewähren.
§ 19 Absatz 3. Die Direktion des Gesundheitswesens kann Schweizerbürgern, die anderweitig ein gleichwertiges Diplom erworben haben, die Prüfung nach Anhören der Prüfungskommission ganz oder teilweise erlassen.Fachliche Anforderungen, Prüfung
§ 38. Für die Tierärzte gelten sinngemäss die §§ 7–14 und 15 a.Verweis auf die allgemeinen Bestimmungen
Art. II
Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung in Kraft.
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Zusammenstellung der Kanzlei des Kantonsrates über die Ergebnisse der kantonalen Volksabstimmung vom 26. September 1971,
wonach sich ergibt:
Zahl der Stimmberechtigten | 641094 |
Eingegangene Stimmzettel | 215614 |
Annehmende Stimmen | 168211 |
Verwerfende Stimmen | 25709 |
Ungültige Stimmen | 36 |
Leere Stimmen | 21658 |
beschliesst:
Die Referendumsvorlage «Gesetz über die Änderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen» wird als vom Volke angenommen erklärt.
Zürich, den 1. November 1971.
Im Namen des Kantonsrates
Der Präsident: | Der Sekretär: |
F. Ganz | R. Widmer |