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Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online: Gesetzessammlung

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SignaturStAZH OS 45 (S. 111-114)
TitelVerordnung über Gebäudeblitzschutz
Datum21.08.1974
P.111-114

[p. 111]

I. Blitzschutzpflicht

§ 1. Bauliche Anlagen, die zufolge ihrer Lage, Bauart oder Nutzung durch Blitzschlag gefährdet sind oder bei denen Blitzschlag leicht zu grösseren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.Grundsatz

§ 2. Mit Blitzschutzanlagen müssen insbesondere versehen sein:Anwendungsfälle

a) Gebäude mit starker Personenbelegung, wie Anstalten, Ausstellungs- und Sporthallen, Bahnhöfe, Fabriken, Hotels, Kasernen, Kirchen, Schulhäuser, Spitäler, Theater, Warenhäuser;

b) besonders hohe Bauwerke, wie Hochhäuser, Hochkamine, Türme, einschliesslich die zugehörigen anstossenden Gebäude normaler Bauhöhe;

c) Gebäude, deren Inhalt einen besonderen, namentlich wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert aufweist, wie Archive, Museen, Sammlungen;

d) Lagerhäuser und grössere Holzbauten;

e) Behälter für gefährliche, insbesondere brennbare Flüssigkeiten oder Gase, wie Lager für flüssige Treib- und Brennstoffe, samt den zugehörigen Gebäuden (Maschinenhaus, Gaswerk, Lagergebäude mit Abfüllvorrichtungen);

f) Gebäude, in denen explosionsgefährliche oder leicht entzündbare Stoffe gelagert oder verarbeitet werden, wie Sprengstoffe, Munition;

g) grössere landwirtschaftliche Ökonomie- und Betriebsgebäude mit Einschluss der Geflügelfarmen sowie der zugehörigen anstossenden Wohngebäude. [p. 112]

§ 3. Für Bauten, die nicht als Dauereinrichtungen erstellt werden, wie Traglufthallen, Zirkuszelte usw., gilt § 1 sinngemäss.Fahrnisbauten

§ 4. Im Zweifel entscheidet der Blitzschutzaufseher darüber, ob eine bauliche Anlage blitzschutzpflichtig ist.Zweifelsfälle

II. Ausführung, Änderung und Unterhalt der Blitzschutzanlagen

§ 5. Für die technische Ausführung der Blitzschutzanlagen gelten die Leitsätze für Blitzschutzanlagen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins.Ausführung der Anlagen a) Im allgemeinen

Diese finden auch Anwendung auf freiwillig erstellte Anlagen.

§ 6. Für den Blitzschutz von Fernmelde- und Schwachstromanlagen in und an Gebäuden gelten die Vorschriften der Eidgenössischen Post-, Telefon- und Telegrafen-Verwaltung.b) Sondervorschriften für Fernmelde- und Schwachstromanlagen

Für den Einbezug der Antennentragwerke sowie der Fernmelde- und Schwachstrom-Dachständer in den Blitzschutz gelten die Leitsätze für Blitzschutzanlagen des Schweiz. Elektrotechnischen Vereins.

§ 7. Für den Blitzschutz von Starkstromanlagen in und an Gebäuden sowie für den Einbezug von Starkstrom-Dachständern in den Blitzschutz von Gebäuden gelten die Hausinstallationsvorschriften des Schweiz. Elektrotechnischen Vereins.c) Sondervorschriften für Starkstromanlagen

Für den Blitzschutz der Gebäude von Kraftwerken, Unterwerken und Transformatorenstationen gelten die Leitsätze für Blitzschutzanlagen des Schweiz. Elektrotechnischen Vereins.

§ 8. Werden bestehende Blitzschutzanlagen in wesentlichen Teilen geändert oder erweitert, so ist die Gesamtanlage den Leitsätzen des Schweiz. Elektrotechnischen Vereins anzupassen.Änderung der Anlagen a) von Blitzschutzanlagen

§ 9. Wird ein mit einer Blitzschutzanlage versehenes Bauwerk in wesentlichen Teilen geändert oder erweitert, so ist die Blitzschutzanlage auf die abgeänderten oder erweiterten [p. 113] Teile auszudehnen und die Gesamtanlage den Leitsätzen des Schweiz. Elektrotechnischen Vereins anzupassen, sofern das Bauwerk blitzschutzpflichtig ist.b) von Bauwerken mit Blitzschutzanlagen

§ 10. Die Blitzschutzanlagen sind stets in einwandfreiem Zustand zu erhalten.Unterhalt der Anlagen

III. Kontrolle der Blitzschutzanlagen

§ 11. Neuerstellte oder abgeänderte Blitzschutzanlagen sind vor der Eindeckung der Erdungen durch die Blitzschutzaufseher auf ihre richtige Ausführung zu untersuchen.Abnahme neuer oder abgeänderter Anlagen

Der Ersteller hat dem Blitzschutzaufseher die abnahmebereite Anlage sofort schriftlich zu melden.

Der Blitzschutzaufseher gibt dem Ersteller Gelegenheit, bei der Untersuchung der Anlage anwesend zu sein.

§ 12. Die Blitzschutzaufseher kontrollieren die Blitzschutzanlagen alle sechs Jahre.Periodische Kontrolle der Anlagen

Wo es wegen Korrosion oder andern Gründen notwendig ist, sind die Kontrolluntersuchungen mindestens alle drei Jahre durchzuführen.

§ 13. Die Gebäudeversicherung kann ausserordentliche Untersuchungen der Blitzschutzanlagen vornehmen lassen.Ausserordentliche Kontrollen der Anlagen

Desgleichen steht dem Gebäudeeigentümer das Recht zu, jederzeit eine Untersuchung seiner Anlage zu verlangen.

§ 14. Von jedem Blitzschlag in ein Gebäude hat der Eigentümer dem Blitzschutzaufseher Kenntnis zu geben.Kontrolle nach einem Blitzschlag

Der Blitzschutzaufseher unterzieht die Anlage sofort einer Kontrolle.

§ 15. Bei der Kontrolle der Blitzschutzanlagen sind die sichtbaren Teile mit Einschluss der Erdungen zu prüfen. Soweit erforderlich, sind die Erdungswiderstände zu messen.Durchführung der Kontrolle

§ 16. Der Blitzschutzaufseher macht dem Gebäudeeigentümer die zur Behebung allfälliger Mängel notwendigen Auflagen und überwacht deren Vollzug. [p. 114] Kontrollergebnis

§ 17. Die Kosten der Prüfung neu erstellter oder abgeänderter Anlagen, der periodischen Kontrollen und der von ihr veranlassten ausserordentlichen Kontrollen sowie der erstmaligen Nachkontrolle und der Abklärung von Blitzschlägen trägt die Gebäudeversicherung; die übrigen Kosten gehen zu Lasten des Gebäudeeigentümers.Kontrollkosten

IV. Blitzschutzaufseher

§ 18. Zur Kontrolle der Blitzschutzanlagen wählt der Regierungsrat die nötige Zahl nebenamtlicher Blitzschutzaufseher auf Amtsdauer der kantonalen Behörden.Wahl Entschädigungen

Die Entschädigungen der Blitzschutzaufseher werden vom Regierungsrat festgesetzt.

§ 19. Der Blitzschutzaufseher führt ein amtliches Verzeichnis über die Blitzschutzanlagen mit den nötigen Angaben über die technische Ausführung und die durchgeführten Kontrollen.Verzeichnis der Blitzschutzanlagen

V. Rechtsschutz

§ 20. Gegen Anordnungen des Blitzschutzaufsehers kann der Gebäudeeigentümer innert 20 Tagen bei der Direktion des Innern Rekurs erheben.Rekurs

VI. Schlussbestimmungen

§ 21. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt in Kraft.Inkrafttreten

§ 22. Die Verordnung über Gebäudeblitzschutz vom 25. März 1937 wird dadurch aufgehoben.Aufhebung bisherigen Rechts

Zürich, den 21. August 1974

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident:

Stucki

Der Staatsschreiber:

Roggwiller