Signatur | StAZH OS 45 (S. 678-680) |
Titel | Verordnung über die Entschädigungen und die Kosten bei Strafuntersuchungen |
Datum | 10.09.1975 |
P. | 678-680 |
[p. 678]
Der Regierungsrat beschliesst:
§ 1. Die nachfolgenden Bestimmungen finden Anwendung auf die Entschädigung von Zeugen, Geschädigten und Sachverständigen sowie für die Barauslagen und Gebühren im Strafverfahren vor Bezirks- und Staatsanwaltschaft, vor Jugendanwaltschaft und Jugendstaatsanwaltschaft sowie vor dem Statthalteramt.
A. Zeugen, Geschädigte, Sachverständige und Dolmetscher
§ 2. Für die Entschädigung von Zeugen, Geschädigten, Sachverständigen und Dolmetschern finden die Vorschriften des Obergerichtes für das gerichtliche Verfahren entsprechende Anwendung.
§ 3. Geschädigte, die durch Verzeigung eine Strafuntersuchung veranlassen, haben in der Regel bei ihrer ersten Einvernahme durch die Strafuntersuchungsbehörden nur Anspruch auf Ersatz der Barauslagen. Für weitere Einvernahmen werden sie wie die übrigen Zeugen entschädigt.
§ 4. Wo es geboten erscheint, sollen Sachverständige vor der Erteilung des Auftrages dazu angehalten werden, die ungefähren Kosten ihrer Tätigkeit bekanntzugeben.
Bevor der Untersuchungsbeamte den Auftrag zu einem nicht ärztlichen Gutachten erteilt, das voraussichtlich auf mehr als Fr. 5000.– zu stehen kommt, holt er die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft bzw. der Jugendstaatsanwaltschaft ein.
§ 5. Übersetzte Rechnungen der Sachverständigen sind, falls eine Einigung mit ihnen nicht möglich ist, durch die auftragerteilende Instanz von Amtes wegen herabzusetzen. Gegen solche Entscheide steht dem Rechnungssteller innert 10 Tagen der Rekurs an die vorgesetzte Behörde zu. [p. 679]
Ein Auftrag soll nur erteilt werden, wenn der Sachverständige sich mit diesem Überprüfungsverfahren schriftlich oder zu Protokoll einverstanden erklärt hat.
B. Gebühren und Barauslagen
§ 6. Neben der Staatsgebühr werden Barauslagen (z. B. Fahrkosten des Untersuchungsbeamten, Entschädigung von Zeugen und Geschädigten, Expertisenkosten, Telefonauslagen) sowie Vorladungs-, Zustellungs-, Schreib- und Editionsgebühren verrechnet.
Bei Strafbefehlen und der Einstellung des Strafverfahrens wird eine Pauschalgebühr verrechnet, sofern es sich nicht um Verfahren grösseren Umfanges handelt. Sie schliesst die Staatsgebühr und die anderen genannten Gebühren ein. Ihre Höhe wird vom Regierungsrat festgesetzt.
§ 7. Schreibgebühren werden verrechnet für alle Exemplare der am Strafverfahren beteiligten Personen und der zustellungsberechtigten Amtsstellen, soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen. Bei Erlass eines Strafbefehls werden die Parteiexemplare nicht verrechnet.
§ 8. Für die Vorlage oder Zustellung von Akten an private Dritte, wie z. B. Versicherungsgesellschaften, wird, entsprechend der Bedeutung der Sache und dem Aufwand an Bemühungen, eine Gebühr bis zu Fr. 500.– erhoben. Diese kann angemessen erhöht werden, wenn es sich um eine besonders aufwendige Untersuchung, insbesondere hinsichtlich Gutachten und Expertisen, handelt, und wenn dem interessierten Dritten dadurch entsprechende eigene Auslagen grösseren Umfanges erspart werden.
Die Vorlegung oder Zustellung von Akten zu wissenschaftlichen Zwecken erfolgt gebührenfrei.
§ 9. Im übrigen finden die Vorschriften des Obergerichtes über die Vorladungs-, Zustellungs- und Schreibgebühren Anwendung.
C. Bezug der Kosten und Ordnungsbussen
§ 10. Die von den Bezirksanwaltschaften und der Staatsanwaltschaft auferlegten Kosten und Ordnungsbussen werden von der Kasse des zuständigen Bezirksgerichtes bezogen. [p. 680]
D. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 11. Diese Verordnung tritt auf den 1. November 1975 in Kraft. Für die vor dem 1. November 1975 erfolgten Zustellungen und Ausfertigungen werden die Gebühren nach den bisherigen Ansätzen berechnet.
Zürich, den 10. September 1975
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: | Der Staatsschreiber: |
Gilgen | Roggwiller |