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Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online: Gesetzessammlung

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SignaturStAZH OS 46 (S. 714-718)
TitelVerordnung über die Gebühren und Kostenansätze der Untersuchungs- und Anklagebehörden
Datum18.01.1978
P.714-718

[p. 714]

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Staatsgebühren

§ 1. Die Staatsgebühren im Sinne von § 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes richten sich innerhalb der in den folgenden Bestimmungen festgesetzten Ansätzen nach dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falles.

§ 2. Die im folgenden festgesetzten Ansätze können bei besonders umfangreichen Verfahren oder mehreren Angeschuldigten bis auf das Doppelte erhöht werden.

§ 3. Bei Strafbefehlen beträgt die Staatsgebühr, sofern nicht eine Pauschalgebühr gemäss § 10 verrechnet wird, Fr. 50.– bis Fr. 500.–. [p. 715]

§ 4. Bei Einstellungsverfügungen beträgt die Staatsgebühr, sofern nicht eine Pauschalgebühr gemäss § 10 verrechnet wird:

1. Wenn das Verfahren von der Bezirksanwaltschaft eingestellt wird, Fr. 50.– bis Fr. 1500.–;

2. wenn das Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird, Fr. 50.– bis Fr. 5000.–.

§ 5. Bei Rekursen gegen Einstellungsverfügungen beträgt die Staatsgebühr:

1. Wenn der Rekurs in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft fällt, Fr. 50.– bis Fr. 2000.–;

2. wenn der Rekurs in die Zuständigkeit der Justizdirektion fällt, Fr. 50.– bis Fr. 3000.–.

Wird eine Einstellungsverfügung im Rekursverfahren aufgehoben, fallen die angesetzten Gebühren dahin; bei teil weiser Aufhebung können sie ermässigt werden.

§ 6. Für andere Rekurse und Verfügungen sowie für Entscheide in Straf- oder Massnahmenvollzugssachen beträgt die von den Bezirksanwaltschaften, der Staatsanwaltschaft oder der Justizdirektion zu erhebende Staatsgebühr Fr. 50.– bis Fr. 500.–.

II. Kosten und Barauslagen

§ 7. Neben der Staatsgebühr werden Barauslagen (z. B. Fahrkosten des Untersuchungsbeamten, Entschädigung von Zeugen und Geschädigten, Expertisenkosten, Telefonauslagen, Porti) sowie Ausfertigungskosten verrechnet. Die Vorladungs-, Zustellungs- und Editionskosten sind in der Staatsgebühr enthalten.

§ 8. Ausfertigungskosten werden verrechnet für alle Exemplare zuhanden der am Strafverfahren beteiligten Personen und der zustellungsberechtigten Amtsstellen, soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen. Bei Erlass eines Strafbefehls werden die Parteiexemplare nicht verrechnet. [p. 716]

§ 9. Für die Bemessung der Ausfertigungskosten finden die Vorschriften des Obergerichtes Anwendung.

§ 10. Bei Strafbefehlen und der Einstellung des Strafverfahrens wird eine Pauschalgebühr verrechnet, sofern es sich nicht um Verfahren mit geringem Aufwand oder solche grösseren Umfanges handelt. Die Pauschalgebühr schliesst die Staatsgebühr und die Ausfertigungskosten ein.

Die Pauschalgebühr beträgt

1. bei Strafbefehlen Fr. 300.–,

2. bei Einstellungsverfügungen der Bezirksanwaltschaften Fr. 300.–, und

3. bei Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Fr. 400.–.

§ 11. Für die Einsichtnahme in Akten durch Dritte, wie z. B. Versicherungsgesellschaften, wird, entsprechend der Bedeutung der Sache und dem Aufwand an Bemühungen, eine Gebühr bis zu Fr. 500.– erhoben. Diese kann angemessen erhöht werden, wenn es sich um eine besonders aufwendige Untersuchung, insbesondere hinsichtlich Gutachten und Expertisen, handelt und wenn dem interessierten Dritten dadurch entsprechende eigene Auslagen grösseren Umfanges erspart werden.

Die Einsichtnahme in Akten zu wissenschaftlichen Zwecken erfolgt gebührenfrei.

III. Entschädigung von Zeugen, Geschädigten, Sachverständigen und Dolmetschern

§ 12. Für die Entschädigung von Zeugen, Geschädigten, Sachverständigen und Dolmetschern finden die Vorschriften des Obergerichtes für das gerichtliche Verfahren entsprechende Anwendung.

§ 13. Geschädigte, die durch Verzeigung eine Strafuntersuchung veranlassen, haben in der Regel bei ihrer ersten Einvernahme durch die Strafuntersuchungsbehörden nur Anspruch auf Ersatz der Barauslagen. Für weitere Einvernahmen werden sie wie die übrigen Zeugen entschädigt. [p. 717]

§ 14. Wo es geboten erscheint, sollen Sachverständige vor der Erteilung des Auftrages dazu angehalten werden, die ungefähren Kosten ihrer Tätigkeit bekanntzugeben.

Bevor der Untersuchungsbeamte den Auftrag zu einem nicht ärztlichen Gutachten erteilt, das voraussichtlich auf mehr als Fr. 5000.– zu stehen kommt, holt er die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft ein.

§ 15. Übersetzte Rechnungen der Sachverständigen sind, falls eine Einigung mit ihnen nicht möglich ist, durch die auftragerteilende Instanz von Amtes wegen herabzusetzen. Gegen solche Entscheide steht dem Rechnungssteller innert 10 Tagen der Rekurs an die vorgesetzte Behörde zu.

Ein Auftrag soll nur erteilt werden, wenn der Sachverständige sich mit diesem Überprüfungsverfahren schriftlich oder zu Protokoll einverstanden erklärt hat.

IV. Bezug der Gebühren, Kosten und Ordnungsbussen

§ 16. Die Anhandnahme eines Rekursverfahrens und die Durchführung von Amtshandlungen, die nicht von Amtes wegen oder aufgrund eines Strafantrages vorzunehmen sind, kann von der Leistung eines angemessenen Barvorschusses abhängig gemacht werden, wenn die interessierte Partei

1. keinen Wohnsitz im Kanton Zürich hat, oder

2. aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einem zürcherischen Gericht oder einer zürcherischen Verwaltungs- oder Untersuchungs- und Anklagebehörde Kosten schuldet.

Rekurse gegen Einstellungsverfügungen werden nur anhand genommen, wenn der Rekurrent innert der ihm angesetzten Frist einen angemessenen Barvorschuss geleistet hat.

§ 17. Bei Bemessung, Auflage und Bezug von Gebühren und Kosten sowie bei der Bemessung von Barvorschüssen ist den Verhältnissen des Betroffenen Rechnung zu tragen.

§ 18. Die von den Bezirksanwaltschaften und der Staatsanwaltschaft auferlegten Kosten und Ordnungsbussen werden von der Kasse des zuständigen Bezirksgerichtes bezogen. [p. 718]

V. Inkrafttreten

§ 19. Diese Verordnung tritt am 1. März 1978 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Entschädigungen und die Kosten bei Strafuntersuchungen vom 10. September 1975 aufgehoben.

Zürich, den 18. Januar 1978

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Mossdorf Roggwiller