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Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online: Gesetzessammlung

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SignaturStAZH OS 48 (S. 221-222)
TitelVerfassungsgesetz über das Aufteilen grosser Bezirksschulpflegen (Änderung von Art. 62 Abs. 5 der Kantonsverfassung)
Datum14.06.1981
P.221-222

[p. 221]

Art. I

Die Verfassung des eidgenössischen Standes Zürich vom 18. April 1869 wird wie folgt geändert:

Art. 62 Abs. 5. Die Gemeindeschulpflege leitet und beaufsichtigt die Schulen der Gemeinde. In jedem Bezirk besteht ausserdem mindestens eine Bezirksschulpflege. Der Kantonsrat kann einzelne Gemeinden der Bezirksschulpflege eines andern Bezirks unterstellen, wenn besondere Verhältnisse es erfordern.

Art. II

Dieses Verfassungsgesetz untersteht der Volksabstimmung.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme des Berichtes seines Büros über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 14. Juni 1981,

wonach sich ergibt:

Zahl der Stimmberechtigten 702634
Eingegangene Stimmzettel 257591
Annehmende Stimmen 175650
Verwerfende Stimmen 52983
Ungültige Stimmen 57
Leere Stimmen 28901

beschliesst: [p. 222]

Die Referendumsvorlage «Verfassungsgesetz über die Aufteilung grösser Bezirksschulpflegen (Änderung von Art. 62 Abs. 5 der Kantonsverfassung)» wird als vom Volke angenommen erklärt.

Zürich, den 10. August 1981

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
E. Rüfenacht E. Szabel