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Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online: Gesetzessammlung

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SignaturStAZH OS 49 (S. 502-503)
TitelVerordnung über die Billetsteuer (Änderung)
Datum18.12.1985
P.502-503

[p. 502]

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Verordnung über die Billetsteuer vom 20. Dezember 1934 wird wie folgt geändert:

§ 1. Die Billetsteuer wird von den politischen Gemeinden erhoben.

§ 2. Der Gemeinderat bezeichnet die Amtsstellen, die für die Steuerveranlagung, die Erhebung der Nachsteuern, die Festsetzung der in die Zuständigkeit der Gemeinde fallenden Polizeibussen und für den Steuerbezug zuständig sind.

§ 3 Abs. 1 unverändert.

Gelegentliche Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche mit einem Eintrittsgeld von nicht mehr als Fr. 2 sind steuerfrei.

§ 4. Der Veranstalter hat jede Veranstaltung, für deren Besuch in irgendeiner Form ein Entgelt verlangt wird, ohne besondere Aufforderung anzumelden. Die Gemeinden können für die Anmeldung besondere Formulare vorschreiben.

§ 6 wird aufgehoben.

§ 7 Abs. 1 und 2 unverändert.

Abs. 4 wird Abs. 3.

Besondere Kontrollzeichen, die zur Feststellung der erfolgten Steuerleistung bei besonderen Veranstaltungen nötig sind, werden den Veranstaltern von den Gemeinden gegen Ersatz der Erstellungs- und Verwaltungskosten geliefert.

§ 8. Die Gemeinden können die Eintritts- und Steuerkarten sowie die besonderen Kontrollzeichen gegen Ersatz der Erstellungs- und Verwaltungskosten bei der kantonalen Drucksachen- und Materialzentrale beziehen. [p. 503]

§ 12 wird aufgehoben.

§ 14. Rekursinstanz ist die Steuerrekurskommission I.

§ 15 wird aufgehoben.

II. Diese Änderung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Zürich, den 18. Dezember 1985

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Künzi Roggwiller