
| Signatur | StAZH OS 49 (S. 502-503) |
| Titel | Verordnung über die Billetsteuer (Änderung) |
| Datum | 18.12.1985 |
| P. | 502-503 |
[p. 502]
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Die Verordnung über die Billetsteuer vom 20. Dezember 1934 wird wie folgt geändert:
§ 1. Die Billetsteuer wird von den politischen Gemeinden erhoben.
§ 2. Der Gemeinderat bezeichnet die Amtsstellen, die für die Steuerveranlagung, die Erhebung der Nachsteuern, die Festsetzung der in die Zuständigkeit der Gemeinde fallenden Polizeibussen und für den Steuerbezug zuständig sind.
§ 3 Abs. 1 unverändert.
Gelegentliche Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche mit einem Eintrittsgeld von nicht mehr als Fr. 2 sind steuerfrei.
§ 4. Der Veranstalter hat jede Veranstaltung, für deren Besuch in irgendeiner Form ein Entgelt verlangt wird, ohne besondere Aufforderung anzumelden. Die Gemeinden können für die Anmeldung besondere Formulare vorschreiben.
§ 6 wird aufgehoben.
§ 7 Abs. 1 und 2 unverändert.
Abs. 4 wird Abs. 3.
Besondere Kontrollzeichen, die zur Feststellung der erfolgten Steuerleistung bei besonderen Veranstaltungen nötig sind, werden den Veranstaltern von den Gemeinden gegen Ersatz der Erstellungs- und Verwaltungskosten geliefert.
§ 8. Die Gemeinden können die Eintritts- und Steuerkarten sowie die besonderen Kontrollzeichen gegen Ersatz der Erstellungs- und Verwaltungskosten bei der kantonalen Drucksachen- und Materialzentrale beziehen. [p. 503]
§ 12 wird aufgehoben.
§ 14. Rekursinstanz ist die Steuerrekurskommission I.
§ 15 wird aufgehoben.
II. Diese Änderung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
Zürich, den 18. Dezember 1985
Im Namen des Regierungsrates
| Der Präsident: | Der Staatsschreiber: |
| Künzi | Roggwiller |