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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH OS 4 (S. 243-249)
TitelUrkunden über Einführung einer vollständigen Freyzügigkeit zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und den herzoglich-modenesischen Staaten.
Datum14.06.1836
P.243-249

[p. 243]

Erklärung.

Nachdem zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der herzoglich-modenesischen Staatsregierung hinsichtlich einer wechselseitigen allgemeinen Freyzügigkeit die nachstehenden Bestimmungen zu dießfallstger Verpflichtung mittelst gegenseitig auszuwechselnder Erklärungen vereinbart worden, so wird hierdurch von Seite des Vorortes der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Folge erhaltener Einwilligung der schweizerischen Tagsatzung, erklärt:

Art. 1. Die in der schweizerischen Eidgenossenschaft bestehenden Verordnungen, Gesetze und Uebungen in Hinsicht auf das Heimfallsrecht sollen keine Anwendung auf die Angehörigen der herzoglich-modenesischen Staaten finden. Demzufolge sind diese [p. 244] Letztern befugt, in der schweizerischen Eidgenossenschaft jede Art von Vermögensanfall, es mag solches von testamentlicher Verordnung, Verlassenschaft ab intestato, Schenkung unter Lebenden oder jeder andern Erwerbsweise herrühren, anzutreten und in Besitz zu nehmen, gleichwie solches den schweizerischen Angehörigen selbst gestattet ist; vorbehaltlich jedoch, daß sie den nähmlichen Gesetzen und Bedingungen unterliegen sollen, welchen die Angehörigen der schweizerischen Eidgenossenschaft unterworfen sind.

Art. 2. Den Angehörigen der schweizerischen Eidgenossenschaft wird hinwieder die nähmliche Befreyung im ganzen Umfange der herzoglich-modenesischen Staaten zu Theil. Sie sind daselbst keiner Art von Heimfallsrecht unterworfen, sondern, gleich den herzoglich-modenesischen Unterthanen, befugt, das auf dem herzoglich-modenesischen Staatsgebiethe durch testamentliche Verordnung, Verlassenschaft ab intestato, Schenkung unter Lebenden oder auf jede andere Erwerbsweise an sie gekommene Vermögen anzutreten und in Besitz zu nehmen; wohlverstanden jedoch, daß sie den nähmlichen Gesetzen und Bedingungen, wie die modenesischen Staatsangehörigen selbst, unterworfen seyn sollen.

Art. 3. Es wird zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und den herzoglich-modenesischen Staaten eine vollkommene Freyzügigkeit beobachtet, und mithin bey keinem Vermögensausgang aus der Schweiz nach den herzoglich-modenesischen Staaten, oder umgekehrt, aus den herzoglich-modenesischen Staaten nach der Schweiz, es mag solche Exportation [p. 245] von Erbschaft, Vermächtnis, Verkauf, Schenkung, oder von Auswanderung mit Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingnisse, oder anderm Ursprung herrühren, irgend ein Abzug-, Abschoß-, Abfahrtsgeld, Nachsteuer oder sonst eine andere Gebühr, sey es unter diesem oder jenem Titel und erfolge die Exportation auf diese oder jene Weise, bezogen werden. Denjenigen Gebühren aber, welche nach jetzigen oder künftigen Gesetzen des einen oder des andern der beyden contrahirenden Staaten auch von seinen eigenen Angehörigen bey Erbschaften, Schenkungen oder andern Handänderungen von Eigenthum, selbst wenn solches nicht ausführbar wäre, bezahlt werden müssen, soll durch gegenwärtige Erklärung kein Abbruch geschehen.

Art. 4. Diese Freyzügigkeit erstreckt sich nicht nur auf alle Gebühren der im vorstehenden Artikel näher bezeichneten Art, welche in die Staatskassen fließen würden, sondern auch auf alle diejenigen ähnlichen Bezüge, die allfällig von Städten, Gemeinden, Corporationen, Capiteln, Klöstern, Patrimonialgerichten oder Privaten, welche hiezu hätten berechtigt seyn mögen, bisdahin erhoben wurden.

Art. 5. Die sämmtlichen vorstehenden Bestimmungen gelten vom Tage der Auswechselung der gegenwärtigen Erklärung an, jedoch in der bestimmten Meinung, daß alle am Tage der Auswechselung etwa bereits anhängigen, aber noch unerledigten Fälle gegenseitig nach dem Inhalt derselben beurtheilt und erledigt werden sollen. [p. 246]

Zu Urkunde dessen ist die gegenwärtige Deklaration mit den üblichen Unterschriften und Siegel bekräftigt worden.

Also geschehen in Bern den 14. Brachmonath 1836.

Schultheiß und Staatsrath der Republik Bern,

als eidgenössischer Vorort,

in deren Nahmen:

(L. S.) Der Schultheiß,

(sig.) Tscharner.

Der eidgenössische Kanzler,

(sig.) Am-Rhyn.

Uebersetzung.

Nachdem die herzoglich-modenesische Regierung und die schweizerische Eidgenossenschaft übereingekommen sind, sich zu einer wechselseitigen allgemeinen Freyzügigkeit vermittelst nachstehender in Erklärungen, die ohne Vorbehalt einer weitern Ratifikation gegenseitig ausgewechselt werden sollen, aufzunehmender Artikel zu verpflichten, so erklärt der Unterschriebene mit dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten Seiner Königlichen Hoheit des Erzherzogs Herzogs von Modena beauftragte Groß. Kammerherr, in Folge souveräner Autorisation vom 6. laufenden Heumonaths: [p. 247]

Art. 1. Die in der schweizerischen Eidgenossenschaft bestehenden Verordnungen, Gesetze und Uebungen in Hinsicht auf das Heimfallsrecht werden keine Anwendung auf die Angehörigen der herzoglich-modenesischen Staaten finden. Demzufolge sind diese letztern befugt, in der schweizerischen Eidgenossenschaft ihnen anfallendes Vermögen jeder Art, es mag solches von testamentarischer Verordnung, Verlassenschaft ab intestato, Schenkung unter Lebenden oder jeder andern Erwerbsweise herrühren, anzutreten und davon Besitz zu nehmen, gleichwie solches den Angehörigen der schweizerischen Eidgenossenschaft selbst gestattet ist; wohlverstanden jedoch, daß sie den nähmlichen Gesetzen und Bedingungen unterliegen sollen, welchen die Angehörigen der schweizerischen Eidgenossenschaft unterworfen sind.

Art. 2. Hinwieder werden die Angehörigen der schweizerischen Eidgenossenschaft die nähmliche Befreyung im ganzen Umfange der Staaten des Hauses Este zu genießen haben. Sie werden daselbst keiner Art von Heimfallsrecht unterworfen, sondern, gleich den modenesischen Unterthanen, befugt seyn, alles und jedes Vermögen von irgend welcher Gattung und Beschaffenheit, das ihnen entweder durch testamentarische Verordnung, Verlassenschaft ab intestato, Schenkung unter Lebenden oder auf irgend eine andere Erwerbsweise anfallen kann, anzutreten und davon Besitz zu nehmen; vorbehältlich jedoch, daß sie den nähmlichen Gesetzen und Bedingungen, wie die Unterthanen des Hauses Este, unterworfen seyn sollen. [p. 248]

Art. 3. Es wird zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Herzogthum Modena ein gegenseitiger freyer Vermögenszug Statt haben, und mithin wird bey einem jeden Vermögensausgang aus der Schweiz nach den modenesischen Staaten, oder umgekehrt, aus den modenesischen Staaten nach der Schweiz, es mag solche Exportation von Erbschaft, Vermächtniß, Verkauf, Schenkung oder Auswanderung mit Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingnisse oder von einem andern Titel herrühren, das sogeheißene Abzug-, Abschoß-, Abfahrtsgeld, Nachsteuer oder sonst eine andere Gebühr, sey es unter diesem oder jenem Titel und erfolge die Exportation auf diese oder jene Weise, nicht bezogen werden; wobey jedoch der Erhebung derjenigen Gebühren, welche vermöge der bestehenden oder in dem einen oder andern der beyden contrahirenden Staaten künftighin zu erlassenden Gesetze auch von den eigenen Angehörigen bey Erbschaften, Schenkungen oder andern Handänderungen von Eigenthum, selbst wenn solches nicht ausführbar wäre, bezahlt werden müssen, kein Abbruch geschehen soll.

Art. 4. Diese Freyzügigkeit wird sich nicht nur auf alle Gebühren erstrecken, welche nach der im vorstehenden Artikel bezeichneten Art in die Staatskassen flössen, sondern auch auf alle diejenigen Bezüge, die allfällig bis jetzt von Städten, Gemeinden, Corporationen, Capiteln, Klöstern, Patrimonialgerichtsbarkeiten oder andern Privaten, welche hierzu hätten berechtigt seyn mögen, erhoben wurden.

Art. 5. Die sämmtlichen vorstehenden überein- [p. 249] gekommenen Bestimmungen werden vom Tage der Auswechselung gegenwärtiger Erklärung an in Kraft treten; wobey jedoch mit gegenseitiger Zustimmung vorbehalten wird, daß alle am Tage der Auswechselung anhängigen, aber noch unerledigten Fälle nach dem Inhalt eben dieser Erklärung beurtheilt und entschieden werden sollen.

Zur Beglaubigung dessen wird die gegenwärtige Erklärung unterschrieben und mit dem Siegel des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten versehen.

Modena, den 7. Heumonath 1836.

G. Marchese Molza.

(L. S.)

Soliani, Secr.

Es hat der Große Rath dem vom Regierungsrathe mit Weisung vom 18. v. M. vorgelegten, zwischen dem eidgenössischen Vororte im Nahmen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der herzoglich-modenesischen Regierung abgeschlossenen Freyzügigkeitsvertrag die hierseitige Ratification ertheilt.

Zürich, den 26. Herbstmonath 1836.

Im Nahmen des Großen Rathes:

Der Präsident,

J. J. Heß.

Der erste Secretär,

Finsler.