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Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online: Gesetzessammlung

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SignaturStAZH OS 50 (S. 217-219)
TitelGesundheitsgesetz (Änderung)
Datum06.09.1987
P.217-219

[p. 217]

Art. I

Das Gesundheitsgesetz vom 4. November 1962 wird wie folgt geändert:

§ 3. Der Regierungsrat bestellt zur fachlichen Beratung der Direktion des Gesundheitswesens eine aus neun bis elf Mitgliedern bestehende Sanitätskommission. Sechs bis acht Mitglieder müssen aus Berufen der Gesundheitspflege stammen. Die Sanitätskommission begutachtet insbesondere grundsätzliche Fragen der Weiterentwicklung des Gesundheitswesens, der Rechtsetzung und der Zulassung zu den Berufen der Gesundheitspflege.Fachkommissionen

Die Sanitätskommission kann Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.

Für besondere Aufgaben, namentlich für die Beaufsichtigung der kantonalen Krankenhäuser, kann der Regierungsrat weitere Kommissionen bestellen.

§ 5 Abs. 3, zweiter Satz wird aufgehoben.

Titel nach § 6:

III. Die Berufe der Gesundheitspflege

§ 13 Abs. 1. Die Ausübung eines Berufes der Gesundheitspflege darf nur auskünden, wer die zur Berufsausübung erforderliche Bewilligung besitzt.

§ 14 Abs. 1. Die Vergütung für die Leistungen von Angehörigen der Berufe der Gesundheitspflege bleibt der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung überlassen. Der Regierungsrat kann Tarife aufstellen, die bei Fehlen einer Vereinbarung wegleitend sind.

§ 15 Abs. 1. Die Angehörigen der Berufe der Gesundheitspflege haben der Polizeibehörde verdächtige oder aussergewöhnliche Todesfälle, wie Unglücksfälle und Selbstmorde, unverzüglich zu melden.

§ 15 a Abs. 1. Der Staat fördert, soweit es notwendig ist, den Nachwuchs für die Berufe der Gesundheitspflege. [p. 218]

§ 19. Die Bewilligung zur selbständigen Ausübung der Chiropraktik wird Schweizerbürgern erteilt, wenn sie die interkantonale Chiropraktorenprüfung bestanden haben.Fachliche Anforderungen

Der Regierungsrat kann ein eigenes Prüfungsverfahren einführen oder anderweitig abgelegte Prüfungen anerkennen. Er regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Titel nach § 21 wird aufgehoben.

§ 22 wird aufgehoben.

§ 27. Die Bewilligung zum Betrieb einer Drogerie wird erteilt, wenn der Inhaber oder Leiter die höhere Fachprüfung für Drogisten bestanden hat.Fachliche Anforderungen

Der Regierungsrat kann ein eigenes Prüfungsverfahren einführen oder anderweitig abgelegte Prüfungen anerkennen. Er regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Titel nach § 31:

I. Die andern Berufe der Gesundheitspflege

§ 31 a. Die Ausbildung und die Tätigkeit anderer Berufe der Gesundheitspflege werden vom Regierungsrat durch Verordnung geregelt.Bewilligungsformen

Die Bewilligungen zur Berufsausübung können befristet werden, sind aber auf Gesuch hin zu erneuern, wenn die Voraussetzungen fortbestehen. Die Direktion des Gesundheitswesens kann die Inhaber der von ihr anerkannten Diplome gesamthaft ermächtigen, ihren Beruf ohne persönliche Bewilligung auszuüben.

§ 39 a. Den in staatlichen Krankenhäusern tätigen Ärzten in leitenden Funktionen kann der Regierungsrat bewilligen, in beschränktem Umfang Patienten auf eigene Rechnung zu behandeln.Nebenbeschäftigung

Die Ärzte haben dem Krankenhaus als Entgelt für das Recht, Privatpatienten zu behandeln, Abgaben von ihren Honorarerträgen zu leisten. Diese können linear oder progressiv sein. Lineare Abgaben dürfen höchstens 50 %, progressive höchstens 70 % betragen. In Ausnahmefällen kann nach medizinischen Fachgebieten unterschieden werden.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

§ 42 a. Der Regierungsrat regelt die Rechte und Pflichten des Patienten in den staatlichen und vom Staat unterstützten Krankenhäusern durch Verordnung. Sie werden den Patienten in geeigneter Weise zugänglich gemacht. [p. 219] Rechte und Pflichten des Patienten

§ 59. Die Gemeinden sorgen für die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege. Sie können diese Aufgabe privaten Stellen übertragen.Spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege, Staatsbeiträge

Der Staat leistet Beiträge an die Kosten der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege.

An akut Kranke, die wegen Platzmangels in den allgemeinen Abteilungen des Universitätsspitals, des Kantonsspitals Winterthur oder der kantonalen psychiatrischen Kliniken in Krankenhäuser mit höheren Taxen eingewiesen werden müssen, kann der Staat einen angemessenen Beitrag an die Mehrkosten ausrichten.

Art. II

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme des Berichtes seines Büros über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 6. September 1987,

wonach sich ergibt:

Zahl der Stimmberechtigten 739125
Eingegangene Stimmzettel 2 205257
Annehmende Stimmen 160783
Verwerfende Stimmen 32045
Ungültige Stimmen 27
Leere Stimmen 12402

beschliesst:

Die Referendumsvorlage «Gesundheitsgesetz (Änderung)» wird als vom Volke angenommen erklärt.

Zürich, den 19. Oktober 1987

Der I. Vizepräsident: Die Sekretärin
H. Hauser E. Bachmann