Signatur | StAZH OS 51 (S. 704-705) |
Titel | Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (Änderung) |
Datum | 02.06.1991 |
P. | 704-705 |
[p. 704]
I. Das Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978 wird wie folgt geändert:
§ 25. Der Feuerwehrdienst ist freiwillig.Feuerwehrdienst a) Grundsatz
Die Gemeinden können geeignete Personen für längstens fünf Jahre zum Feuerwehrdienst verpflichten, wenn sich nicht genügend Freiwillige gewinnen lassen. Die Einzelheiten werden in den Feuerwehrverordnungen der Gemeinden geregelt.
§ 26. Das zuständige Gemeindeorgan setzt die Zahl der Feuerwehrleute im Einvernehmen mit der Gebäudeversicherungsanstalt fest.b) Bestand und Entschädigung
Die Feuerwehrleute werden durch die Gemeinden angemessen entschädigt.
§§ 27 bis 30 werden aufgehoben.
§ 31. Die Gebäudeversicherungsanstalt kann Gemeinden und Betrieben mit anerkannter Betriebsfeuerwehr Subventionen für Bauten und Anschaffungen der Feuerwehr gewähren.Subventionen
Gemeinden mit Stützpunktfeuerwehr kann die Gebäudeversicherungsanstalt auch Subventionen an die Unterhalts- und Betriebskosten leisten. Sie kann die Kosten für die zusätzliche Stützpunktausrüstung sowie für Einsätze ausserhalb der Standortgemeinde übernehmen.
Die Gebäudeversicherungsanstalt kann Gemeinden, Genossenschaften, Korporationen und Privaten Subventionen an die Erstellung und Erneuerung von Wasserversorgungsanlagen gewähren, soweit diese dem Feuerlöschwesen dienen.
Die Subventionen richten sich nach der Finanzlage der Gebäudeversicherungsanstalt. Sie betragen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 80 % der beitragsberechtigten Kosten. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
II. Diese Änderung unterliegt der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. [p. 705]
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Bericht seines Büros über die Ergebnisse der kantonalen Volksabstimmung vom 2. Juni 1991
wonach sich ergibt,
Zahl der Stimmberechtigten | 764296 |
Eingegangene Stimmzettel | 296257 |
Annehmende Stimmen | 234656 |
Verwerfende Stimmen | 50676 |
Ungültige Stimmen | 24 |
Leere Stimmen | 10901 |
beschliesst:
Die Referendumsvorlage «Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (Änderung)» wird als vom Volke angenommen erklärt.
Zürich, den 8. Juli 1991
Im Namen des Kantonsrates
Der Präsident: | Der Sekretär: |
P. Angst | A. Ganz |