Signatur | StAZH OS 52 (S. 541-543) |
Titel | Verordnung über die Gebühren und Kostenansätze der Untersuchungs- und Anklagebehörden (Änderung) |
Datum | 01.09.1993 |
P. | 541-543 |
[p. 541]
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Die Verordnung über die Gebühren und Kostenansätze der Untersuchungs- und Anklagebehörden vom 18. Januar 1978 wird wie folgt geändert:
§ 1. Die Staatsgebühren im Sinne von § 201 GVG richten sich innerhalb der in den folgenden Bestimmungen festgesetzten Ansätzen nach der Bedeutung sowie dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falls. Bei der Festsetzung der Gebühr wird der Aufwand der Polizei angemessen berücksichtigt.
§ 2. Die im folgenden festgesetzten Ansätze können bei besonders umfangreichen Verfahren oder mehreren Angeschuldigten bis auf das Doppelte, in Ausnahmefällen auch um mehr, erhöht werden.
§ 3. Bei Strafbefehlen wird die Staatsgebühr nach den Ansätzen der Gerichtsgebühren für Urteile der Einzelrichter gemäss § 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren festgelegt.
§ 4. Bei Einstellungsverfügungen beträgt die Staatsgebühr
1. bei Übertretungen Fr. 50 bis Fr. 1000;
2. bei Verbrechen und Vergehen Fr. 100 bis Fr. 15000.
§ 5. Wird beim Gericht Anklage erhoben, setzt die Anklagebehörde die Staatsgebühr fest und teilt diese dem Gericht mit.
Die Staatsgebühr beträgt
1. bei Übertretungen Fr. 50 bis Fr. 1500;
2. bei Verbrechen und Vergehen Fr. 100 bis Fr. 20000.
Das Gericht entscheidet über die Auferlegung der Kosten.
§ 6. Für Rekurse und Verfügungen sowie für Entscheide in Straf- oder Massnahmevollzugssachen beträgt die von den Bezirksanwalt- [p. 542] schaften, der Staatsanwaltschaft oder der Justizdirektion zu erhebende Staatsgebühr Fr. 50 bis Fr. 3000.
§ 7. Neben der Staatsgebühr werden Barauslagen (wie Fahrkosten des Untersuchungsbeamten, Entschädigung von Zeugen und Geschädigten, Expertisenkosten, Telefonauslagen) sowie Kanzleikosten (Ausfertigungs-, Vorladungs-, Zustellungs- und Editionsgebühren) verrechnet.
§ 9. Für die Bemessung der Kanzleikosten finden die Vorschriften des Obergerichts Anwendung.
§ 10. Bei Strafbefehlen, Einstellungen des Strafverfahrens oder Anklageerhebungen kann für die Barauslagen und die Kanzleikosten eine Pauschalgebühr festgesetzt werden, sofern es sich um ein Verfahren durchschnittlichen Umfangs handelt.
Die Pauschalgebühr beträgt Fr. 300.
§ 11 Abs. 1, 1. Satz. Für die Einsichtnahme in Akten durch Dritte, wie z. B. Versicherungsgesellschaften, wird, entsprechend der Bedeutung der Sache und dem Aufwand an Bemühungen, eine Gebühr bis zu Fr. 1000 erhoben.
§ 14 Abs. 2. Bevor der Untersuchungsbeamte den Auftrag zu einem nicht ärztlichen Gutachten erteilt, das voraussichtlich auf mehr als Fr. 20000 zu stehen kommt, holt er die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft ein.
§ 15 Abs. 2. Der Sachverständige wird bei der Auftragserteilung auf dieses Überprüfungsverfahren hingewiesen.
§ 16 Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 17 Abs. 2. Betroffenen, denen die nötigen Mittel fehlen, können die Barvorschüsse, die Kanzleikosten und die Gebühren auf Gesuch erlassen werden, sofern die Sache nicht als aussichtslos erscheint. Die Behörde kann den Gesuchsteller über seine finanziellen Verhältnisse befragen, Belege verlangen und weitere Verfahrensbeteiligte anhören. Juristischen Personen und Handelsgesellschaften, Sondervermögen, Konkurs- und Nachlassmassen wird die Leistung von Barvorschüssen nicht erlassen.
II. Diese Änderung tritt am 1. November 1993 in Kraft. [p. 543]
III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
Zürich, den 1. September 1993
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: | Der Staatsschreiber: |
Honegger | Roggwiller |