Signatur | StAZH OS 53 (S. 367) |
Titel | Verordnung über die Gebühren- und Kostenansätze der Untersuchungs- und Anklagebehörden (Änderung) |
Datum | 08.05.1996 |
P. | 367 |
[p. 367]
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Die Verordnung über die Gebühren- und Kostenansätze der Untersuchungs- und Anklagebehörden vom 18. Januar 1978 wird wie folgt geändert:
§ 5 wird aufgehoben.
§ 10. Bei Einstellungen des Strafverfahrens, Strafbefehlen oder Anklageerhebungen kann für die Kanzleikosten eine Pauschalgebühr festgesetzt werden.
Die Pauschalgebühr darf den Betrag der tatsächlichen Kanzleikosten nicht überschreiten. Sie beträgt höchstens Fr. 500.
II. Diese Änderung tritt am 1. Juni 1996 in Kraft.
III. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: | Der Staatsschreiber: |
Hofmann | Husi |