
| Signatur | StAZH OS 54 (S. 268-290) |
| Titel | Verwaltungsrechtspflegegesetz (Änderung) |
| Datum | 08.06.1997 |
| P. | 268-290 |
[p. 268]
Art. I
Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 wird wie folgt geändert:
§ 4. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Bezirke und des Kantons, soweit nicht abweichende Vorschriften bestehen.Geltungsbereich
§ 4 a. Die Verwaltungsbehörden behandeln die bei ihnen eingeleiteten Verfahren beförderlich und sorgen ohne Verzug für deren Erledigung.I. Beschleunigungsgebot
§ 5. Abs. 1 und 2 unverändert.I a. Prüfung der Zuständigkeit
Unleserliche, ungebührliche und übermässig weitschweifige Eingaben werden zur Verbesserung zurückgewiesen.
§ 5 a. Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere:I b. Ausstand
a) in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b) mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind;
c) Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren.
Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
§ 6 a. Sind an einem Verfahren mehrere Personen beteiligt, die eine gemeinsame Eingabe oder inhaltlich gleiche Eingaben eingereicht haben, kann die Verwaltungsbehörde sie verpflichten, ein gemeinsames Zustellungsdomizil oder einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen. [p. 269] II a. Verfahren mit mehreren Beteiligten
Kommen die Beteiligten dieser Aufforderung innert angemessener Frist nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde entweder ein Zustellungsdomizil bezeichnen oder einen Vertreter bestimmen.
§ 6 b. Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben.II b. Sitz im Ausland
Kommen die Beteiligten dieser Aufforderung innert angemessener Frist nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde entweder Zustellungen durch amtliche Veröffentlichungen ersetzen oder auf die Eingabe nicht eintreten.
§ 7. Abs. 1 und 2 unverändert.III. Untersuchung von Amtes wegen
Für die Feststellung des Sachverhaltes sind Verwaltungsbehörden und Gerichte verpflichtet, notwendige Akten herauszugeben, Amtsberichte zu erstatten und Auskünfte zu erteilen. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften über die Geheimhaltung und den Datenschutz.
Abs. 3 wird zu Abs. 4.
§ 8. Personen, die durch eine Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, sind berechtigt, in die Akten Einsicht zu nehmen.IV. Akteneinsicht 1. Grundsatz
Der Regierungsrat regelt die Herausgabe und Zustellung von Akten zur Einsichtnahme.
§ 10. Die Erledigung einer Angelegenheit soll schriftlich mitgeteilt werden:V. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung 1. Grundsätze
lit. a und b unverändert.
c) anderen Personen auf ihr Gesuch hin, wenn sie durch die materielle Erledigung einer Angelegenheit berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.
Die schriftliche Mitteilung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist bezeichnet.
Sind von der Anordnung zahlreiche Personen oder Personen, die unbekannten Aufenthalts sind, betroffen, oder lassen sich die Betroffenen ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, oder kann die Anordnung nicht zugestellt werden, so kann sie amtlich veröffentlicht oder mit der Veröffentlichung darauf hingewiesen werden, dass sie während einer bestimmten Frist bei einer Amtsstelle bezogen werden kann. [p. 270]
§ 10 a. Auf Begründung einer Anordnung kann verzichtet werden, wenn den Begehren der Betroffenen voll entsprochen wird.2. Anordnungen ohne Begründung, Einspracheverfahren
Auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung kann verzichtet werden, wenn
a) den Verfahrensbeteiligten angezeigt wird, dass sie innert zehn Tagen seit der Mitteilung schriftlich eine Begründung verlangen
können. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des begründeten Entscheides zu laufen;
b) die Verwaltungsbehörde vorsieht, dass gegen eine Anordnung innert 30 Tagen seit der Mitteilung bei der anordnenden Behörde Einsprache geführt werden kann. Die Einsprache verpflichtet die Behörde, ihre Anordnung uneingeschränkt zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden.
§ 11. Abs. 1 unverändert.VI. Fristen 1. Fristenlauf
Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein. Hat eine Person im Ausland eine Frist zu wahren, genügt es, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eintrifft.
§ 12. Abs. 1 unverändert.2. Erstreckung und Wiederherstellung einer Frist
Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Wird die Wiederherstellung gewährt, so beträgt die Frist zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung zehn Tage.
§ 13. Abs. 1 und 2 unverändert.VII. Kosten und Parteientschädigung 1. Verfahrenskosten und Kostenauflage
In Verfahren betreffend personalrechtliche Streitigkeiten werden keine Kosten erhoben; Vorbehalten bleibt die Kostenauflage an die unterliegende Partei, die durch ihre Prozessführung einen unangemessenen Aufwand verursacht hat.
§ 15. Abs. 1 unverändert.3. Kostenvorschuss
Ein Privater kann überdies unter der Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden:
a) wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat;
lit. b) unverändert;
c) wenn er als zahlungsunfähig erscheint. [p. 271]
§ 16. Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.4. Unentgeltliche Rechtspflege
Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Juristischen Personen wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt.
§ 18 wird aufgehoben.
Marginalie zu § 19:
I. Weiterziehbare Anordnungen
1. Grundsatz
§ 19 a. Erstinstanzliche Anordnungen der Direktionen können mit Rekurs beim Regierungsrat angefochten werden. Den Anordnungen von Direktionen sind Anordnungen von Kommissionen, die von einem Mitglied des Regierungsrates geleitet werden, gleichgestellt.2. Erstinstanzliche Anordnungen der Direktionen
Erstinstanzliche Anordnungen der Direktionen und Ämter in folgenden Gebieten können unmittelbar beim Verwaltungsgericht angefochten werden:
1. Bewilligungen ärztlicher Privatapotheken
2. Bewilligungen zur Ausübung der Berufe der Gesundheitspflege
3. Vollzug der Betäubungsmittelgesetzgebung
4. Bewilligungen zum Betrieb von Krankenhäusern
§ 19 b. Gegen Rekursentscheide der Direktionen und der ihnen gleichgestellten Kommissionen ist der Rekurs an den Regierungsrat nur zulässig, wenn der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist.3. Rekursentscheide der Direktionen
Entscheide, welche die Direktionen und die den Direktionen gleichgestellten Kommissionen als zweite Rekursinstanz getroffen haben, sind nicht an den Regierungsrat weiterziehbar.
§ 19 c. Gegen erstinstanzliche Anordnungen der Bezirksräte und der Statthalter ist der Rekurs an den Regierungsrat zulässig.4. Anordnungen und Rekursentscheide der Bezirksräte und Statthalter
Gegen Rekursentscheide der Bezirksräte und der Statthalter ist der Rekurs an den Regierungsrat nur zulässig, wenn der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist. [p. 272]
§ 21. Zum Rekurs ist berechtigt,III. Zulassung zum Rekurs
a) wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat;
b) eine Gemeinde, eine andere Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen.
§ 22. Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit der Mitteilung oder, mangels einer solchen, seit Kenntnisnahme der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen.IV. Rekurserhebung 1. Ort und Frist
Bei besonderer Dringlichkeit kann die anordnende Behörde die Rekursfrist auf fünf Tage abkürzen.
Abs. 3 unverändert.
§ 26. Abs. 1 und 2 unverändert.V. Rekursverfahren 1. Allgemeines
Die Vernehmlassungsfrist soll in der Regel nicht länger als die Rechtsmittelfrist sein und nur einmal höchstens um die gleiche Dauer erstreckt werden.
Abs. 3 wird zu Abs. 4.
§ 26 a. Die Vorbereitung von Entscheiden über Rekurse, die sich gegen Anordnungen von Direktionen oder ihnen gleichgestellten Kommissionen richten, obliegt einem zentralen Rechtsdienst.2. Verfahren vor dem Regierungsrat
§ 27 a. Verwaltungsinterne Rekursinstanzen sowie Rekurskommissionen entscheiden innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen. Der Abschluss der Sachverhaltsermittlung wird den Parteien angezeigt.2. Behandlungsfrist
Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt.
§ 28. Der Rekursentscheid umschreibt kurz den Tatbestand und fasst die Erwägungen zusammen. Soweit der Darstellung des Tatbestandes und den Erwägungen der Vorinstanz zugestimmt wird, kann auf sie verwiesen werden.3. Rekursentscheid
Der Rekursentscheid wird dem Rekurrenten, der Vorinstanz sowie allfälligen weiteren am Rekursverfahren Beteiligten schriftlich zugestellt. Ändert die Rekursinstanz die Anordnung der unteren Instanz, so sollen überdies all jene Personen den Rekursentscheid erhalten, welche durch diese Erledigung in ihren schutzwürdigen Interessen berührt werden.
§ 32. Dem Verwaltungsgericht gehören vollamtliche sowie teilamtliche Mitglieder und Ersatzmitglieder an. Der Kantonsrat legt die Zahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder fest.I. Bestand und Sitz des Verwaltungsgerichts
Der Kantonsrat bestimmt den Sitz. [p. 273]
§ 33. Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und die Hälfte der Ersatzmitglieder. Mit der Wahl der teilamtlichen Mitglieder legt er deren Beschäftigungsgrad fest. Die weiteren Ersatzmitglieder werden vom Verwaltungsgericht bestimmt.II. Wahl des Verwaltungsgerichts
Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre.
§ 34. Das Amt eines vollamtlichen Mitglieds des Verwaltungsgerichts ist mit einer anderen hauptberuflichen Tätigkeit sowie mit der berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden unvereinbar.III. Unvereinbarkeit
Das Amt eines teilamtlichen Mitglieds des Verwaltungsgerichts ist mit der berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor dem Verwaltungsgericht unvereinbar.
Für die Zugehörigkeit zur Verwaltung oder Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft zu wirtschaftlichen Zwecken ist für die vollamtlichen und die teilamtlichen Mitglieder die Bewilligung des Kantonsrates erforderlich.
Im übrigen gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Wahlgesetzes.
§ 35. Abs. 1 unverändert.IV. Stellung des Verwaltungsgerichts
Das Verwaltungsgericht erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über seine Tätigkeit. Dazu gehören statistische Angaben über den Personalbestand, die Geschäftslast und die Bearbeitungszeiten der Geschäfte, einschliesslich der einzelnen Verfahrensschritte.
§ 36. Abs. 1 unverändert.V. Vorsitz und Kanzlei
Das Verwaltungsgericht wählt den Generalsekretär, dessen Stellvertreter, die juristischen Sekretäre und das übrige für den Kanzleibetrieb erforderliche Personal.
§ 38. Das Verwaltungsgericht erledigt Streitigkeiten in Dreierbesetzung. Über offensichtlich unzulässige, offensichtlich unbegründete oder offensichtlich begründete Rechtsmittel entscheidet das Gericht bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer Begründung.VII. Geschäftserledigung
Die vollamtlichen oder teilamtlichen Mitglieder behandeln als Einzelrichter Rekurse, Beschwerden und Klagen, deren Streitwert Fr. 20000 nicht übersteigt, oder die zurückgezogen oder gegenstandslos werden, sowie Beschwerden betreffend:
a) administrative Massnahmen im Strassenverkehr;
b) Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes. [p. 274]
In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung einer Kammer übertragen werden. Sind Entscheide des Regierungsrates angefochten, ist die einzelrichterliche Behandlung ausgeschlossen.
§ 39. Das Gesamtgericht besteht aus den vollamtlichen und den teilamtlichen Mitgliedern. Dieses regelt organisatorische und personelle Angelegenheiten sowie Fragen der eigenen Verwaltung. Die Stimme der teilamtlichen Mitglieder beträgt einen Bruchteil der Stimme eines vollamtlichen Mitgliedes entsprechend dem Beschäftigungsgrad.VIII. Gesamtgericht
Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Stimme abzugeben. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
§ 40. Das Gesamtgericht regelt durch VerordnungIX. Verordnungsrecht
a) die Organisation und den Geschäftsgang;
b) die Gebühren, Kosten und Entschädigungen;
c) die Organisation und die Aufgaben des Sekretariats und der Kanzlei.
Verordnungen gemäss lit. a und b bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates.
§ 41. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden sowie gegen Anordnungen der Baurekurskommissionen, soweit dieses oder ein anderes Gesetz keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet.I. Zulässigkeit der Beschwerde 1. Grundsatz
§ 42. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Anordnungen, die unmittelbar bei einer Verwaltungsbehörde oder einer Rekurskommission des Bundes angefochten werden können.2. Ausnahmen a) Weiterzug an eine Verwaltungsbehörde oder Rekurskommission des Bundes
§ 43. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Anordnungenb) nachdem Inhalt der Anordnung
a) auf dem Gebiet von Wahlen und Abstimmungen;
b) auf dem Gebiet des Personalwesens;
c) über Staatsbeiträge, auf die das Gesetz keinen Anspruch einräumt; zulässig ist die Beschwerde gegen den Widerruf und die Rückforderung von zu Unrecht zugesicherten oder ausbezahlten Subventionen;
d) über die Genehmigung von Erlassen; zulässig ist die Beschwerde gegen Nichtgenehmigungen und nicht vorbehaltlose Genehmigungen auf dem Gebiet des Raumplanungs-, Bau- und Strassen- [p. 275] rechts;
e) über Erlass und Stundung geschuldeter Abgaben;
f) über Ergebnisse von Universitäts-, Schul-, Berufs- und anderen Fähigkeitsprüfungen, Klassenzuteilungen sowie über Promotions- und Zulassungsentscheide;
g) in Straf- und Polizeistrafsachen, einschliesslich Vollzug von Strafen und Massnahmen;
h) auf dem Gebiet der Fremdenpolizei;
i) auf dem Gebiet des Militärwesens und des Zivilschutzes;
k) im Bereich des Kirchenwesens;
l) über den Erwerb des Bürgerrechts, sofern kein Anspruch auf Einbürgerung besteht;
m) des Verkehrsrates über die Ausgestaltung der Grundversorgung und die Festlegung der übrigen Verkehrsangebote.
Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht oder wenn es sich um Angelegenheiten gemäss Art. 6 Ziffer 1 EMRK handelt, ist die Beschwerde auch in den Fällen von Abs. 1 zulässig.
Ist die Beschwerde in der Hauptsache unzulässig, so ist sie es auch gegen Zwischenentscheide, Entscheide über Verfahrenskosten und Entschädigungen.
§§ 44–47 werden aufgehoben.
Marginalie zu § 48:
3. Art der anfechtbaren Anordnung
§ 49 wird aufgehoben.
§ 50. Abs. 1 und 2 unverändert.V. Beschwerdegründe 1. Rechtsverletzung und Unangemessenheit
Die Rüge der Unangemessenheit ist zulässig, soweit sie das übergeordnete Recht vorsieht, sowie bei Beschwerden gemäss § 19 a Abs. 2 dieses Gesetzes.
§ 52. Abs. 1 unverändert.3. Neue Beweismittel und Tatsachen
Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz, können neue Tatsachen nur soweit geltend gemacht werden, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist. [p. 276]
§ 53. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Mitteilung der weiterziehbaren Anordnung beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen.VI. Die Beschwerde und ihre Wirkung 1. Frist
§ 59. Das Verwaltungsgericht, dessen Vorsitzende oder die Einzelrichter können von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien eine mündliche Verhandlung anordnen. Diese kann neben der schriftlichen Vernehmlassung durchgeführt werden oder auch an deren Stelle treten.4. Mündliche Verhandlung
Abs. 2 unverändert.
§ 66. Entscheide des Verwaltungsgerichts sind mit Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar.4. Vollstreckung
§§ 67–69 werden aufgehoben.
§ 71. Die für Zivilsachen geltenden allgemeinen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes betreffend das Verfahren finden ergänzend Anwendung.2. Gerichtsverfassungsgesetz
§ 73. Für Beschwerde, Rekurs und Revision sowie für deren Wirkung, Verfahren und Entscheid gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes.II. Verfahren
D. Das Verwaltungsgericht als Personalgericht
§ 74. Mit der Beschwerde können personalrechtliche Anordnungen des Regierungsrates, der obersten kantonalen Gerichte, des Erziehungsrates, des Kirchenrates und der römisch-katholischen Zentralkommission, des Ombudsmanns sowie erstinstanzliche Rekursentscheide über personalrechtliche Anordnungen anderer Organe angefochten werden.I. Beschwerde 1. Anfechtbare Anordnungen
Die Beschwerde ist unzulässig in Disziplinarsachen sowie gegen Anordnungen und Rekursentscheide über die Begründung von Dienstverhältnissen und die Einreihung und Beförderung in Besoldungsklassen und -stufen.
§ 75. Mit der Beschwerde können geltend gemacht werden:2. Beschwerdegründe
a) Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. [p. 277]
§ 76. Mit dem Rekurs können Disziplinarmassnahmen des Regierungsrates, der obersten kantonalen Gerichte, des Erziehungsrates, des Kirchenrates und der römisch-katholischen Zentralkommission, des Ombudsmanns sowie erstinstanzliche Rekursentscheide über Disziplinarmassnahmen anderer Organe angefochten werden.II. Disziplinarrekurs 1. Anfechtbare Anordnungen
Ausgeschlossen ist der Rekurs gegen Verweise.
§ 77 wird aufgehoben.
Marginalie zu § 78:
2. Rekursgründe
§ 79. Im Klageverfahren beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis zwischen Angestellten und Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts, einschliesslich der Schadenersatzforderungen, soweit nicht das Beschwerde- oder Disziplinarrekursverfahren offensteht.III. Klage
§ 80. Den Rechtsmitteln gegen Kündigung, Nichtwiederwahl, Einstellung im Amt und vorzeitige Entlassung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.IV. Verfahren 1. Rechtsmittel gegen Kündigung, Nichtwiederwahl, Einstellung im Amt und vorzeitige Entlassung
Hält das Verwaltungsgericht eine Kündigung, Nichtwiederwahl, Einstellung im Amt oder vorzeitige Entlassung für nicht gerechtfertigt, stellt es dies fest und bestimmt die Entschädigung, welche das Gemeinwesen zu entrichten hat.
§ 80 a. Klagen aus vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis sind beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Dabei ist das Rechtsbegehren zu nennen und kurz zu begründen.2. Klagen aus vermögensrechtlichen Streitigkeiten
Das beklagte Gemeinwesen erhält Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Eingang der Antwort werden die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen.
Das Verwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise nach freiem Ermessen.
§ 80 b. Für Streitigkeiten mit einem Streitwert von unter Fr. 20000 werden keine Gerichtskosten erhoben; Vorbehalten bleibt die Kostenauflage an die unterliegende Partei, die durch ihre Prozessführung einen unangemessenen Aufwand verursacht hat.3. Kosten
§ 80 c. Soweit für die personalrechtlichen Verfahren keine besonderen Bestimmungen bestehen, sind die für das Verwaltungsgericht im Beschwerde- oder im Klageverfahren geltenden allgemeinen Bestimmungen anwendbar. [p. 278] 4. Ergänzende Vorschriften
§ 80 d. Erstinstanzliche personalrechtliche Anordnungen sowie erstinstanzliche Disziplinarmassnahmen des Verwaltungsgerichts können mit Beschwerde beziehungsweise mit Disziplinarrekurs beim Obergericht angefochten werden.V. Ausnahme von der Personalgerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichts
Im Klageverfahren beurteilt das Obergericht vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis zwischen Angestellten des Verwaltungsgerichts und dem Verwaltungsgericht.
Für personalrechtliche Verfahren vor dem Obergericht sind die für das Verwaltungsgericht als Personalgericht geltenden Bestimmungen anwendbar.
§ 82. Das Verwaltungsgericht beurteilt ferner als einzige Instanz:2. Andere Streitigkeiten aus öffentlichem Recht
lit. a) wird aufgehoben,
lit. b–f) unverändert.
g) Streitigkeiten über Rückforderungen von im Enteignungsverfahren abgetretenen Rechten;
lit. h–i) unverändert.
k) Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen.
§ 83. Abs. 4 wird aufgehoben.
Vierter Abschnitt: Die Revision
§ 86 a. Die Revision rechtskräftiger Anordnungen von Verwaltungsbehörden, Rekurskommissionen und Verwaltungsgericht kann von den am Verfahren Beteiligten verlangt werden, wennI. Gründe
a) im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen sie beeinflusst hat;
b) diese neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten.
§ 86 b. Revisionsgesuche sind unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht werden können.II. Gesuche
Das Revisionsgesuch ist bei der Behörde, welche die Anordnung getroffen hat, innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Mitteilung der Anordnung ist ein Revisionsgesuch nur noch aus dem in § 86 a lit. a) genannten Grunde zulässig. [p. 279]
§ 86 c. Das Revisionsgesuch muss die Revisionsgründe angeben und die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten. Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.III. Verfahren
Die Einreichung des Revisionsgesuches schiebt die Vollstreckung der angefochtenen Anordnung nur auf, wenn die angerufene Behörde es bestimmt.
§ 86 d. Die Revision erfolgt, indem die Behörde die fragliche Anordnung aufhebt und eine neue erlässt.IV. Entscheid
Titel vor § 87:
Fünfter Abschnitt: Der Ombudsmann
Titel vor § 95:
Sechster Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. II
Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 wird wie folgt geändert:
§ 57. Die Gemeindeordnung kann den Behörden gestatten, die Besorgung bestimmter Geschäftszweige und die damit verbundenen Strafbefugnisse einzelnen oder mehreren Mitgliedern zu übertragen. Stellen sich dabei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, setzen die Mitglieder das Verfahren aus und legen der Gesamtbehörde die Grundsatzfrage zum Entscheid vor.3. Verwaltungsvorstände und Ausschüsse
Gegen Anordnungen dieser Mitglieder ist der Rekurs zulässig.
Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass innert 30 Tagen seit der Mitteilung einer Anordnung dieser Mitglieder deren Überprüfung durch die Gesamtbehörde verlangt werden kann. Gegen deren Entscheid ist der Rekurs zulässig.
§ 63 a. Die Gemeinden können in ihren Verordnungen und Verfügungen Bussen bis zu dem in der Strafprozessordnung genannten Höchstbetrag androhen, wenn das anzuwendende Recht keine anderen Strafen vorsieht.Übertretungen
Die Wirkung solcher Strafandrohungen und die Zuständigkeit zur Behandlung von Übertretungen richten sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung über das Verfahren bei Übertretungen. [p. 280]
§ 70. Es gelten die Ausstandsbestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.IV. Ausstandspflicht
Bei Entscheiden der Gemeindevorsteherschaft über Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsfragen unter den Mitgliedern findet ein Ausstand nicht statt.
§ 72. Abs. 1 unverändert.VI. Vorzeitige Entlassung
Abs. 2 wird aufgehoben.
Abs. 3 wird zu Abs. 2.
§ 115 a. Abs. 1 unverändert.E. Beamte mit selbständigen Befugnissen
Gegen Anordnungen dieser Beamten ist der Rekurs zulässig.
Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass innert 30 Tagen seit der Mitteilung einer Anordnung dieser Beamten deren Überprüfung durch die Gemeindebehörden verlangt werden kann. Gegen deren Entscheid ist der Rekurs zulässig.
Art. III
Das Finanzausgleichsgesetz vom 11. September 1966 wird wie folgt geändert:
§ 35 wird aufgehoben.
Art. IV
Das Wahlgesetz vom 4. September 1983 wird wie folgt geändert:
§ 71. Folgende Wahlen werden im geheimen Verfahren durchgeführt:Geheime Durchführung 1. im allgemeinen
1. durch den Kantonsrat:
lit. a unverändert;
b) die Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Sozialversicherungsgerichts;
lit. c wird aufgehoben;
lit. d–f werden lit. c–e.
Ziffern 2–4 unverändert.
§ 72. Folgende Wahlen müssen nur dann im geheimen Verfahren durchgeführt werden, wenn mehr Vorschläge gemacht werden, als Sitze zu vergeben sind: [p. 281] 2. bei Kampfwahl
1. durch den Kantonsrat:
lit. a unverändert;
b) der Präsident, die Vizepräsidenten und die Mitglieder des Kassationsgerichts;
lit. c–e unverändert;
Ziffer 2 unverändert.
Art. V
Das Gesetz betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899 wird wie folgt geändert:
§ 13. Der endgültige Entscheid über alle Angelegenheiten, deren Besorgung dem Regierungsrat zukommt, geht von der Gesamtbehörde aus.
Der Regierungsrat bestimmt die Angelegenheiten, deren Erledigung er den Direktionen oder Amtsstellen überträgt. Er legt fest, ob die Amtsstellen im eigenen oder im Namen der Direktion entscheiden.
Abs. 3 unverändert.
§ 43. Werden Anordnungen von Direktionen oder von Kommissionen, die von einem Mitglied des Regierungsrates geleitet werden, mit Rekurs angefochten, tritt das Mitglied des Regierungsrates, das der betreffenden Direktion oder Kommission vorsteht, bei der Entscheidung in Ausstand.
Bei Entscheidungen über die Geschäftsverteilung unter den Direktionen, über die Bestellung der Direktionen und über Zuständigkeitsfragen unter den Direktionen findet ein Ausstand nicht statt.
Im übrigen gelten die Ausstandsbestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
§ 58 wird aufgehoben.
Art. VI
Das Gesetz über die Konflikte vom 23. Juni 1831 wird aufgehoben. [p. 282]
Art. VII
Das Kantonale Straf- und Vollzugsgesetz vom 30. Juni 1974 wird wie folgt geändert:
§ 18. Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 20. Die Vollzugsbehörde vollzieht Urteile und Einstellungsverfügungen, in denen Massnahmen nach Art. 42–44 und 100bis StGB angeordnet sind. Sie trifft die anschliessenden, vom Bundesrecht der zuständigen Behörde übertragenen Entscheide.Massnahmenvollzug
§ 21. Die Vollzugsbehörde ist zuständig für die bedingte Entlassung bei Freiheitsstrafen und die anschliessenden Entscheide, welche das Bundesrecht nicht dem Richter überträgt.Bedingte Entlassung bei Freiheitsstrafen
§ 22. Abs. 1 unverändert.Richterliche Entscheide
Die Begehren sind schriftlich zu stellen und zu begründen. Die Vollzugsbehörde ist Partei.
§ 26. Die Vollzugsbehörde kann den Vollzug von Strafen und Massnahmen auswärtiger Behörden übernehmen und ihn an solche übertragen, wenn dies im Interesse des Betroffenen, seiner Angehörigen oder der Öffentlichkeit liegt. Die vom Bundesrecht nicht dem Richter vorbehaltenen Entscheidungsbefugnisse können gleichfalls abgetreten oder übernommen werden.Übernahme und Abtretung des Vollzugs
Abs. 2 unverändert.
§ 27. Die Vollzugsanordnungen der Gerichte sind mit Rekurs gemäss Strafprozessordnung anfechtbar.Rechtsmittel
Die Anordnungen der Verwaltungsbehörden sind an die Vorgesetzte Behörde weiterziehbar. Der Rekursentscheid ist endgültig, sofern nicht der Weiterzug an eine richterliche Behörde offensteht.
Abs. 3 unverändert.
§ 36. Abs. 1 unverändert.Rechtsmittel
Die Anordnungen der Anstalts- und Gefängnisleitung sind an die vorgesetzte Behörde weiterziehbar. Der Rekursentscheid ist endgültig, sofern nicht ein Weiterzug an eine richterliche Behörde offensteht.
§ 37. Die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen mit Einschluss der durch Urteil auf die Freiheitsstrafe angerechneten Untersuchungs- und Sicherheitshaft samt Nebenkosten trägt der Staat; § 30 Ziffer 4 bleibt vorbehalten. Der Verurteilte kann bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durch die Vollzugsbehörde ganz oder teilweise zum Ersatz verpflichtet werden. [p. 283] Strafvollzugskosten
§ 38. Die Kosten des Vollzugs von Massnahmen samt Nebenkosten trägt der Staat; § 30 Ziffer 4 bleibt vorbehalten. Versicherungsleistungen werden zur Kostendeckung verwendet. Der Verurteilte kann bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durch die Vollzugsbehörden ganz oder teilweise zum Ersatz verpflichtet werden.Massnahmekosten
§ 43. Gegen Entscheide im Vollzugsverfahren ist der Rekurs an die Vorgesetzte Behörde zulässig. Der Rekursentscheid ist endgültig, sofern nicht ein Weiterzug an eine richterliche Behörde offensteht.Rechtsmittel
Gegen Entscheide des Jugendanwaltes als urteilende Behörde ist die Einsprache nach § 384 Abs. 3 StPO zulässig.
Art. VIII
Das Steuergesetz vom 8. Juli 1951 wird wie folgt geändert:
§ 80bis. Im Verfahren vor den Rekurskommissionen und vor dem Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe des Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn10. Parteienentschädigung
a) die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte, oder
b) ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren.
Art. IX
Das Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 wird wie folgt geändert:
§ 2. Soweit dieses Gesetz oder das übrige kantonale Recht nichts Besonderes bestimmt, sind zuständig:Zuständigkeiten
a) der Regierungsrat zum Erlass der in diesem Gesetz vorgesehenen Verordnungen, Richtlinien und Normalien, zur Festsetzung der vom Staat aufzustellenden Richtpläne, zur Oberaufsicht über das gesamte Planungs- und Bauwesen sowie zum Entscheid über die Genehmigung von kommunalen Rieht- und Nutzungsplänen, soweit sie nicht oder nicht vorbehaltlos erfolgen kann;
b) die Baudirektion zur Festsetzung der vom Staat aufzustellenden Nutzungspläne und von Planungszonen, zum Entscheid über die Genehmigung von kommunalen Rieht- und Nutzungsplänen, [p. 284] soweit sie ohne Vorbehalte erfolgen kann, sowie über genehmigungsbedürftige Verfügungen und zur Aufsicht über die Gemeinden in den von diesem Gesetz geordneten Sachbereichen,
c) unverändert.
§ 285. Die baurechtliche Bewilligung bedarf der Genehmigung der Baudirektion.Genehmigung
§ 309. Abs. 1 unverändert.Bewilligungspflicht
Die Festsetzung und Genehmigung von Projekten für Verkehrsanlagen und Gewässer, die Genehmigung von Meliorationsprojekten und die Erteilung von wasserrechtlichen Konzessionen schliessen die baurechtliche Bewilligung ein. Dies gilt auch für die mit dem Projekt verbundenen notwendigen Anpassungen an privatem Grundeigentum. Die zuständige Direktion kann Vorhaben, die einer meliorationsrechtlichen Genehmigung oder einer wasserrechtlichen Konzession bedürfen, der örtlichen Baubehörde zum baurechtlichen Entscheid überweisen.
Abs. 3 unverändert.
§ 312. Baugesuche und Gesuche um Erteilung weiterer für die Ausführung des Bauvorhabens notwendiger Bewilligungen sind ohne Rücksicht auf die sachliche Zuständigkeit bei der örtlichen Baubehörde einzureichen.Ort der Gesuchseinreichung
§ 315. Abs. 1 und 2 unverändert.A. Öffentliches Recht I. Geltendmachung
Ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt.
§ 319. Die kantonalen und kommunalen Behörden treffen ihre Entscheide innert zwei Monaten seit der Vorprüfung; für die erstmalige Beurteilung von Neubau- und grösseren Umbauvorhaben steht eine Zeitspanne von vier Monaten seit der Vorprüfung zur Verfügung.Verfahrensgang
Die Verordnung regelt die Koordination bei Bauvorhaben, für die mehrere Bewilligungen verschiedener Instanzen erforderlich sind, sowie die Einzelheiten des Verfahrens. Für die Behandlung von Vorhaben, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Mitwirkung von Bundesstellen erfordern, können längere Fristen festgelegt werden.
Können die Behandlungsfristen nicht eingehalten werden, wird den Gesuchstellern unter Angabe der Gründe mitgeteilt, wann der Entscheid vorliegt. [p. 285]
§ 329. Wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden Streitigkeiten in erster Instanz durch die Baurekurskommission entschieden.A. Rekurs- und Beschwerdeinstanzen I. Grundsatz
Anstelle der Baurekurskommission ist der Regierungsrat Rekursinstanz, sofern angefochten sind:
a) staatliche Anordnungen für Objekte des Natur- und Heimatschutzes;
b) Anordnungen über Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
c) Anordnungen über Bauten und Anlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen;
d) Anordnungen im Zusammenhang mit Sanierungen, die von staatlichen Behörden in Anwendung von Umweltschutz- oder Gewässerschutzrecht eingeleitet werden;
e) Anordnungen von Direktionen in Anwendung dieses Gesetzes sowie des Umweltschutz-, Gewässerschutz-, Wasserwirtschafts-, Forst-, Energie- und Strassenrechts, die nicht mit einer Bewilligung der örtlichen Baubehörde verbunden sind.
Die zuständige Direktion des Regierungsrates ist Rekursinstanz für Anordnungen ihrer Ämter im Sinne von Abs. 2 lit. e.
Vor der Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide über Bau- und Zonenordnungen, Sonderbauvorschriften, Gestaltungspläne oder Erschliessungspläne veranlasst das Verwaltungsgericht die Baudirektion, für den Genehmigungsentscheid zu sorgen.
§ 331. Die Baudirektion entscheidet als einzige Instanz Streitigkeiten über:2. Baudirektion als einzige Instanz
lit. a) und b) unverändert;
c) die Einleitung von Quartierplanverfahren.
Art. X
Das Strassengesetz vom 27. September 1981 wird wie folgt geändert:
§ 15. Projekte für Staatsstrassen werden durch den Regierungsrat festgesetzt. Die Baudirektion ist zur Festsetzung zuständig, wenn die Kreditbewilligung in ihrer Kompetenz liegt. Mit der Projektfestsetzung ist das Enteignungsrecht erteilt.Projektfestsetzung 1. Zuständigkeit
Projekte für Gemeindestrassen werden vom Gemeinderat festgesetzt. Der Festsetzungsbeschluss bedarf der Genehmigung des Bezirksrates, wenn die Erteilung des Enteignungsrechtes erforderlich ist. [p. 286]
Einmündungen von Gemeindestrassen in Staatsstrassen bedürfen der Genehmigung durch die Baudirektion. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn keine öffentlichen Interessen verletzt werden. Gegen die Verweigerung der Genehmigung oder gegen Nebenbestimmungen kann die Gemeinde Rekurs beim Regierungsrat erheben, der endgültig entscheidet.
§ 16. Die Projekte sind vor der Festsetzung während 30 Tagen öffentlich aufzulegen und soweit darstellbar auszustecken; die Planauflage ist öffentlich bekanntzumachen.2. Planauflage
§ 17. Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist Einsprache erhoben werden. Die Legitimation bestimmt sich nach der Rekurs- und Beschwerdelegitimation gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. In ihren schutzwürdigen Interessen berührte Gemeinden haben ein selbständiges Einspracherecht.3. Einspracheverfahren
Mit der Einsprache können alle Mängel des Projekts geltend gemacht werden. Mit der Bekanntmachung der Auflage kann unter persönlicher Anzeige angeordnet werden, dass Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsforderungen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten innert der Auflagefrist eingereicht werden müssen; die zusätzlich nötigen Projektunterlagen sind mit aufzulegen.
Im Enteignungsverfahren sind Einsprachen ausgeschlossen
a) gegen das Projekt,
b) gegen die Enteignung, sofern sie innert der Auflagefrist hätten erhoben werden müssen.
Über Einsprachen wird mit der Festsetzung entschieden. Der Entscheid ist nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege weiterziehbar. Wer es unterlassen hat, Einsprache zu erheben, kann den Entscheid nicht anfechten.
Bei Projekten von untergeordneter Bedeutung kann auf das Einspracheverfahren verzichtet werden. In diesen Fällen sind Begehren um Projektänderung im Enteignungsverfahren zulässig.
Der Regierungsrat kann die Einzelheiten des Verfahrens durch Verordnung regeln.
§ 21. Die Enteignung erfolgt nach der kantonalen Enteignungsgesetzgebung, sofern dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.2. Enteignung
§ 22 wird aufgehoben. [p. 287]
§ 45. Die Stadträte arbeiten die Projekte aus. Sie geben der Baudirektion sowie den interessierten regionalen Planungsverbänden und Nachbargemeinden in geeigneten Bearbeitungsstadien Gelegenheit zur Äusserung von Begehren.Projektierung und Projektgenehmigung
Die Projekte werden durch die Stadträte festgesetzt. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Projektfestsetzung. Der Entscheid kann beim Regierungsrat angefochten werden.
Die bereinigten Projekte bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat. Mit dem Genehmigungsgesuch ist darzulegen, ob und in welcher Weise den Begehren gemäss Abs. 1 Rechnung getragen werden konnte. Mit der Genehmigung ist das Enteignungsrecht erteilt.
Art. XI
Das Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 wird wie folgt geändert:
§ 18. Abs. 1–3 unverändert.Wasserbaupolizeiliche Bewilligung a) Allgemein
Projekte des Staates für bauliche Veränderungen von Oberflächengewässern werden vom Regierungsrat festgesetzt. Die Baudirektion ist zuständig, wenn die Kreditbewilligung in ihrer Kompetenz liegt. Sie setzt überdies Projekte von Gemeinden fest. Mit der Projektfestsetzung ist das Enteignungsrecht erteilt.
§ 18 a. Der Gemeinderat legt staatliche und kommunale Projekte für bauliche Veränderungen von Oberflächengewässern vor ihrer Festsetzung während 30 Tagen öffentlich auf und macht die Planauflage öffentlich bekannt. Die Projekte sind soweit darstellbar auszustecken.abis) Verfahren
Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist Einsprache erhoben werden. Die Legitimation bestimmt sich nach der Rekurs- und Beschwerdelegitimation gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz. In ihren schutzwürdigen Interessen berührte Gemeinden haben ein selbständiges Einspracherecht.
Mit der Einsprache können alle Mängel des Projekts gerügt werden. Mit der Bekanntmachung der Auflage kann unter persönlicher Anzeige angeordnet werden, dass Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsforderungen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten innert der Auflagefrist eingereicht werden müssen; die zusätzlich nötigen Projektunterlagen sind mit aufzulegen. [p. 288]
Im Enteignungsverfahren sind Einsprachen ausgeschlossen
a) gegen das Projekt,
b) gegen die Enteignung, sofern sie innert der Auflagefrist hätten erhoben werden müssen.
Über die Einsprache wird mit der Festsetzung entschieden. Der Entscheid ist nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege weiterziehbar. Wer eine Einsprache unterlassen hat, kann den Entscheid nicht anfechten.
Bei Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung kann auf das Einspracheverfahren verzichtet werden. In diesen Fällen sind Begehren um Projektänderung im Enteignungsverfahren zulässig.
Der Regierungsrat kann die Einzelheiten des Verfahrens durch Verordnung regeln.
§ 24. Die Berechtigung zum Rekurs und zur Beschwerde bestimmt sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.Rechtsmittellegitimation
Abs. 2 wird aufgehoben.
Abs. 3 wird zu Abs. 2.
§ 64. Die Berechtigung zum Rekurs und zur Beschwerde bestimmt sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.Legitimation
Art. XII
Das Verkehrsabgabengesetz vom 11. September 1966 wird wie folgt geändert:
§ 13. Abs. 1 unverändert.
Der Regierungsrat kann die Befugnis, über Rekurse gegen die Verweigerung oder den Entzug des Führerausweises zu entscheiden, einer besonderen Rekurskommission übertragen. Der Entscheid der Rekurskommission ist endgültig, sofern nicht der Weiterzug an eine richterliche Behörde offensteht. Der Regierungsrat bestellt die Rekurskommission und ordnet das Verfahren.
Art. XIII
Das Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten vom
30. November 1879 wird wie folgt geändert:
§ 42. Die Schätzungskommission trifft ihren Entscheid über die strittigen Ansprüche in der Regel innerhalb von vierzehn Tagen nach der letzten Verhandlung. Sie eröffnet ihn mit ihrer Begründung jedem Abtretungs- oder Beitragspflichtigen und dem Exproprianten. [p. 289]
Der Entscheid der Schätzungskommission stellt ein rechtskräftiges Urteil dar, soweit er nicht mit Rekurs beim Verwaltungsgericht angefochten wird.
§§ 43–45 werden aufgehoben.
§ 46. Gegen Entscheide der Schätzungskommissionen kann innert 20 Tagen seit der Eröffnung von den Abtretungs- oder Beitragspflichtigen und vom Exproprianten Rekurs beim Verwaltungsgericht angemeldet werden.
Das Verwaltungsgericht setzt eine Frist zur Einreichung der Rekursschrift an und entscheidet über den Rekurs nach den Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege.
§§ 47, 49 und 51 werden aufgehoben.
Art. XIV
Das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 wird wie folgt geändert:
§ 47. Gegen Entscheide der Fürsorgebehörden über Art und Rekurs Mass sowie Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe kann beim Bezirksrat Rekurs erhoben werden.
Abs. 2 unverändert.
Art. XV
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.
Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach bisherigem Recht. Im übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung.
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Bericht seines Büros über die Ergebnisse der kantonalen Volksabstimmung vom 8. Juni 1997
| Zahl der Stimmberechtigten | 763211 |
| Eingegangene Stimmzettel [p. 290] | 286800 |
| Annehmende Stimmen | 213850 |
| Verwerfende Stimmen | 47222 |
| Ungültige Stimmen | 1772 |
| Leere Stimmen | 23956 |
beschliesst:
Die Referendumsvorlage «Verwaltungsrechtspflegegesetz» (Änderung) wird als vom Volke angenommen erklärt.
Zürich, den 18. August 1997
Im Namen des Kantonsrates
| Der Präsident: | Der Sekretär: |
| Roland Brunner | Thomas Dähler |