
| Signatur | StAZH OS 5 (S. 12-25) |
| Titel | Gesetz betreffend die Erwählung der Mitglieder des Großen Rathes und die Konstituirung desselben. |
| Datum | 15.02.1838 |
| P. | 12-25 |
[p. 12]
Tit. I.
Wahlen der Kreisversammlungen.
§ 1. Die Bürger des Cantons Zürich und die mit ihnen in gleichen Rechten stehenden Schweizerbürger erwählen in den Kreisen mittelst freier Wahl aus allen wählbaren Bürgern des Cantons und im Verhältniß der Bevölkerung des Kreises ihre Stellvertreter in den Großen Rath, unter Beobachtung der Vorschriften dieses Gesetzes. (§. 3. des Beschlusses vom 19. Christm. 1837.)
§ 2. Jeder Cantonsbürger erlangt das staatsbürgerliche Stimmrecht mit angetretenem 20sten Altersjahr, ebenso diejenigen Schweizerbürger, in deren heimathlichem Canton das Gegenrecht gewährleistet wird. (§ 22. der Verfassung.) [p. 13]
§ 3. Jeder stimmfähige Bürger, welcher die bürgerliche Handlungsfähigkeit erlangt hat (eigenen Rechtens geworden ist), und auf den die Bestimmung 4. des § 24. der Verfassung nicht Anwendung findet, kann in den Großen Rath gewählt werden. (§ 36. des Beschlusses vom 19. Dec. 1837.)
§ 4. Von dem Stimmrechte und der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
1) die Almosensgenössigen;
2) die Volljährigen, welche unter Vormundschaft stehen;
3) die Failliten;
4) die gerichtlich Accordirten und Rehabilitirten, in Bezug auf das Stimmrecht ein Jahr lang vom Tage des gerichtlichen Accomodements oder der Rehabilitation an gerechnet, in Bezug auf die Wählbarkeit für Cantonal- und Bezirksstellen für immer;
5) die in Criminal-Untersuchung Befindlichen;
6) diejenigen, welche durch Urtheil und Recht ihres Activ-Bürgerrechtes verlustig erklärt oder darin eingestellt sind. (§ 24. d. Verf.)
§ 5. Wer in mehrern Gemeinden zugleich Bürger ist, darf sein Wahlrecht nur in Einem Kreise ausüben, dessen Auswahl ihm frei steht. Denjenigen Bürgern, welche in einer Gemeinde, wo sie nicht das Bürgerrecht besitzen, seit wenigstens einem halben Jahre sich aufgehalten haben, steht frei, ihr Wahlrecht an ihrem Bürgerrechtsorte oder an ihrem Wohnorte auszuüben. Jedoch haben sich diese über ihr Stimmrecht bei der Vorsteherschaft [p. 14] des Kreises auszuweisen und in die Stimmrollen einschreiben zu lassen. (Neuer Artikel d. Beschl. v. 19. December 1837 statt des § 26. d. Vrf.)
§ 6. Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, an einer Wahlversammlung Antheil nimmt, ist dem Bezirksgerichte zur Bestrafung zu überweisen.
§ 7. Die Kreisversammlungen wählen je auf 1200 Seelen, so wie auf eine Bruchzahl von mehr als 600 Seelen der Bevölkerung des Kreises Einen Stellvertreter in den Großen Rath, nämlich:
| I. Bezirk Zürich. | Einwohner. | Mitglieder. |
| 1r Wahlkreis: Zürich | 14243 | 12 |
| 2r Wahlkreis: Wiedikon | 6981 | 6 |
| Wiedikon, Wollishofen, Enge, Außersihl, Altstetten, Albisrieden. | ||
| 3r Wahlkreis: Birmenstorf | 4194 | 3 |
| Birmenstorf, Aesch, Nieder-Urdorf, Ober-Urdorf, Uitikon, Dietikon, Schlieren. | ||
| 4r Wahlkreis: Höngg und Weiningen | 3347 | 3 |
| Höngg, Weiningen, Ober-Oetweil, Unter- Oetweil, Geroldschweil, Ober-Engstringen, Unter-Engstringen. | ||
| 5r Wahlkreis: Oberstraß und Wipkingen | 5035 | 4 |
| Oberstraß, Unterstraß, Wipkingen, Seebach, Schwamendingen. | ||
| 6r Wahlkreis: Neumünster | 7975 | 7 |
| Hottingen, Hirslanden, Riesbach, Zollikon, Wytikon, Fluntern. | ||
| Uebertrag [p. 15] | 41775 | 35 |
| II. Bezirk Affoltern. | ||
| Uebertrag | 41775 | 35 |
| 7r Wahlkreis. Mettmenstetten | 4467 | 4 |
| Mettmenstetten, Knonau, Maschwanden Ottenbach. | ||
| 8r Wahlkreis: Hausen | 2947 | 2 |
| Hausen, Kappel, Rifferschweil, Aeugst. | ||
| 9r Wahlkreis: Affoltern | 4766 | 4 |
| Affoltern, Hedingen, Bonstetten, Stallikon, Wettschweil. | ||
| III. Bezirk Horgen. | ||
| 10r Wahlkreis: Richterschweil | 3590 | 3 |
| Richterschweil, Hütten. | ||
| 11r Wahlkreis: Wädenschweil | 6526 | 5 |
| Wädenschweil, Schönenberg. | ||
| 12r Wahlkreis: Horgen | 4508 | 4 |
| Horgen, Hirzel. | ||
| 13r Wahlkreis: Thalweil | 6332 | 5 |
| Thalweil, Oberrieden, Langnau, Rüschlikon, Kilchberg, Adlischweil. | ||
| IV. Bezirk Meilen. | ||
| 14r Wahlkreis: Stäfa Stäfa, Hombrechtikon, Oetweil. | 7084 | 6 |
| 15r Wahlkreis: Männedorf | 3448 | 3 |
| Männedorf, Uetikon. | ||
| 16r Wahlkreis: Meilen | 4027 | 3 |
| Meilen, Herrliberg. | ||
| 17r Wahlkreis: Küßnacht | 3746 | 3 |
| Küßnacht, Erlenbach, Zumikon. | ||
| Uebertrag [p. 16] | 93216 | 77 |
| V. Bezirk Hinweil. | ||
| Uebertrag | 93216 | 77 |
| 18r Wahlkreis: Grüningen | 4701 | 4 |
| Grüningen, Goßau. | ||
| 19r Wahlkreis: Bubikon | 4198 | 3 |
| Bubikon, Dürnten, Rüti. | ||
| 20r Wahlkreis: Wetzikon | 3664 | 3 |
| Wetzikon, Seegräben. | ||
| 21r Wahlkreis: Hinweil | 2729 | 2 |
| 22r Wahlkreis: Bärentschweil | 3462 | 3 |
| 23r Wahlkreis: Fischenthal | 2814 | 2 |
| 24r Wahlkreis: Wald | 3895 | 3 |
| VI. Bezirk Uster. | ||
| 25r Wahlkreis: Egg | 5770 | 5 |
| Egg, Maur, Mönchaltorf. | ||
| 26r Wahlkreis: Uster | 4902 | 4 |
| Uster, mit Einschluß des nach Pfäffikon kirchgenössigen Theiles von Wermathschweil, Greifensee. | ||
| 27r Wahlkreis: | ||
| Dübendorf und Volkentschweil Dübendorf, Wangen, Volkentschweil Schwerzenbach, Fällanden. | 5688 | 5 |
| VII. Bezirk Pfäffikon. | ||
| 28r Wahlkreis: Bauma | 4640 | 4 |
| Bauma, Sternenberg. | ||
| 29r Wahlkreis: Pfäffikon und Hittnau | 4994 | 4 |
| Uebertrag [p. 17] | 144673 | 119 |
| Uebertrag | 144673 | 119 |
| 30r Wahlkreis: Weißlingen und Russikon | 5635 | 5 |
| Weißlingen, Russikon, Wildberg, Wyla | ||
| 31r Wahlkreis: Illnau | 5139 | 4 |
| Illnau, Lindau, Kyburg, Fehraltorf. | ||
| VIII. Bezirk Winterthur. | ||
| 32r Wahlkreis: Winterthur | 4612 | 4 |
| 33r Wahlkreis: Turbenthal | 3934 | 3 |
| Turbenthal, Zell. | ||
| 34r Wahlkreis: Elgg | 3897 | 3 |
| Elgg, Schottikon, Hofstetten, Schneit und Hagenbuch, Bertschikon, Schlatt. | ||
| 35r Wahlkreis: Wiesendangen | 3451 | 3 |
| Wiesendangen, Elsau, Dynhard, Rickenbach, Ellikon, Altikon. | ||
| 36r Wahlkreis: Oberwinterthur | 3588 | 3 |
| Oberwinterthur, Seen. | ||
| 37r Wahlkreis: Wülflingen | 4542 | 4 |
| Wülflingen, Veltheim, Töß, Brücken. | ||
| 38r Wahlkreis: Neftenbach und Hettlingen | 4048 | 3 |
| Neftenbach, Dättlikon, Pfungen, Seuzach, Hettlingen, Dägerlen. | ||
| IX. Bezirk Andelfingen. | ||
| 39r Wahlkreis: Andelfingen | 4535 | 4 |
| Groß-Andelfingen, Klein-Andelfingen, Adlikon, Henggart, Dorlikon, Ossingen | ||
| Uebertrag [p. 18] | 188054 | 155 |
| Uebertrag | 188054 | 155 |
| 40r Wahlkreis: Marthalen | 2539 | 2 |
| Marthalen, Trüllikon. | ||
| 41r Wahlkreis: Benken u. Laufen | 3360 | 3 |
| Benken, Feuerthalen, Laufen, Dachsen, Rheinau. | ||
| 42r Wahlkreis: Stammheim | 2257 | 2 |
| Unter-Stammheim, Ober-Stammheim nebst dem zürcherischen Theil von Wylen, Waltalingen nebst Guntalingen. | ||
| 43r Wahlkreis: Flaach | 3025 | 3 |
| Flaach, Volken, Dorf, Berg, Buch. | ||
| X. Bezirk Bülach. | ||
| 44r Wahlkreis: Eglisau | 4748 | 4 |
| Eglisau, Rafz, Wyl, Hüntwangen, Wasterkingen. | ||
| 45r Wahlkreis: Bülach | 4498 | 4 |
| Bülach, Bachenbülach, Winkel, Höri, Hochfelden, Glattfelden. | ||
| 46r Wahlkreis: Embrach | 3698 | 3 |
| Embrach, Ober-Embrach, Lufingen, Rorbas, Freienstein nebst Teufen. | ||
| 47r Wahlkreis: | ||
| Kloten und Basserstorf | 5117 | 4 |
| Kloten, Opfikon, Basserstorf, Nürenstorf, Dietlikon, Rieden, Wallisellen. | ||
| XI. Bezirk Regensberg. | ||
| 48r Wahlkreis: Stadel | 3375 | 3 |
| Stadel, Bachs, Weyach, Neerach mit Riedt. | ||
| Uebertrag [p. 19] | 220671 | 183 |
| Uebertrag | 220671 | 183 |
| 49r Wahlkreis: Schöfflistorf | 5077 | 3 |
| Schöfflistorf, Niederweningen, Schleinikon mit Dachslern und Wasen, Oberweningen, Steinmaur, Regensberg. | ||
| 50r Wahlkreis: Regenstorf | 4045 | 3 |
| Regenstorf, Buchs, Otelfingen, Boppelsen, Hüttikon, Dällikon, Affoltern. | ||
| 51r Wahlkreis: Niederhasle | 3783 | 3 |
| Niederhasle, Dielstorf, Oberglatt, Rümlang. | ||
| Summa | 231576 | 192 |
§ 8. Die Wahlversammlungen werden in den Hauptorten der Kreise gehalten. Wo zwei Hauptorte sind, wird je von 4 zu 4 Jahren unter ihnen gewechselt.
§ 9. Die ordentliche Versammlung der Bürger in den Kreisen findet alle 4 Jahre am ersten Sonntag im Monat Mai in den Kirchen Statt.
Außerordentlicher Weise werden die Kreisgenossen zusammenberufen, wenn eine von ihnen besetzte Stelle im Großen Rathe vor Abfluß der verfassungsmäßigen Amtsdauer erledigt wird. Die Bestimmung der Zeit einer solchen Versammlung geschieht durch die Wahlvorsteherschaft; sie soll aber innert Monatsfrist vom Tage der Erledigung an gerechnet, Statt finden.
§ 10. Die Ergänzung und Bereinigung der Stimmregister (Stimmrollen) liegt der in § 14. bezeichneten Vorsteherschaft in Verbindung mit den [p. 20] Präsidenten der politischen Gemeinden des Kreises ob.
Acht Tage vor jeder Versammlung ist auf Veranstaltung des Kreispräsidenten durch Kirchenruf Zeit und Ort zu bezeichnen, wo die Revision des Registers und die Einschreibung Statt finden soll.
§ 11. Die Einberufung der Bürger zu jeder ordentlichen oder außerordentlichen Kreisversammlung wird durch den Präsidenten derselben angeordnet, und soll acht Tage vorher, unter Bezeichnung der Zeit und des Ortes der Versammlung, sowie der vorzunehmenden Wahlen durch Kirchenruf Statt finden. Ueberdieß haben die Gemeindräthe auf anderweitige angemessene Weise für Bekanntmachung der Einberufung zu sorgen. Die Wahlvorsteherschaft ist befugt, die Austheilung von Eintrittskarten zu den Versammlungen anzuordnen.
§ 12. Die auf gesetzmäßige Einberufung zu einer Versammlung zusammengetretenen Kreisgenossen haben das Recht, die den Kreisen zustehenden Wahlen vorzunehmen. (§. 28. d. Beschl. v. 19. Dec. 1837.)
§ 13. Der Präsident des Wahlkreises hat die Versammlung zu eröffnen. Zuerst sind die §§ 1. 2. 3. 4. 5. 6. 12. 13. 14. und 15. des gegenwärtigen Wahlgesetzes zu verlesen, sodann werden die nöthigen Wahlen für die Vorsteherschaft der Versammlung getroffen, und endlich ist entweder der Namensaufruf vorzunehmen, oder die Aufforderung zu stellen, wenn sich in der Versammlung Personen befinden sollten, die nach der Verfassung nicht stimm- [p. 21] berechtigt sind, solche zu bezeichnen, um an sie die Ermahnung zur Entfernung aus der Versammlung richten zu können.
Sollte das Stimmrecht eines Anwesenden in Zweifel gezogen werden, so entscheidet die Wahlvorsteherschaft über den Austritt des Betreffenden für den Wahltag, unter Vorbehalt der Berufung an das Bezirksgericht für die Zukunft.
§ 14. Die Wahlvorsteherschaft jeden Kreises besteht aus einem Präsidenten, einem Vicepräsidenten, wenigstens 4 Stimmzählern und einem Schreiber. Der Präsident wird durch absolutes und die übrigen Vorsteher durch relatives offenes Stimmenmehr auf die Amtsdauer von vier Jahren erwählt.
§ 15. Unter Leitung des neuerwählten Präsidenten des Wahlkreises nimmt sodann die Versammlung die ihr zustehenden Wahlen der Mitglieder des Großen Rathes auf eine Amtsdauer von vier Jahren vor.
Für diese Wahlen gelten folgende Vorschriften:
1) Nach Schließung der Thüre werden die Anwesenden gezählt und so viele Stimmzettel als Stimmgebende sind, durch die Stimmzähler ausgetheilt.
2) Für jede einzelne Stelle soll eine besondere Wahl Statt finden. Jeder Anwesende hat auf seinen Stimmzettel den Namen desjenigen, dem er seine Stimme geben will, deutlich zu schreiben.
3) Die Wahlzettel werden nun von den Stimm- [p. 22] zählern gesammelt, gezählt, verlesen und durch den Schreiber die Stimmenzahl verzeichnet.
4) Erhält bei der Stimmenzählung Niemand die Mehrheit der Anwesenden und muß daher eine neue Wahl Statt finden, so fallen diejenigen aus der Wahl, welche die geringste Stimmenzahl oder minder als fünf Stimmen für sich haben.
Die Wahlvorsteherschaft hat für Beobachtung dieser Vorschriften, so wie überhaupt für Erhaltung der Ordnung und Ruhe in der Versammlung zu wachen.
§ 16. Ueber die Wahlverhandlung ist ein doppeltes Protokoll zu führen und von dem Präsidenten, den Stimmzählern und dem Schreiber zu unterzeichnen. Es soll den Tag der Versammlung, die Zahl der im Kreisregister eingetragenen Bürger, die Zahl der Anwesenden und das Ergebniß aller Stimmensammlungen enthalten. Das eine Protokoll ist spätestens zwei Tage nach Vollendung der Wahlen dem Statthalter des Bezirkes zu Handen des Regierungsrathes zu übersenden. Das andere von der Wahlvorsteherschaft aufzubewahren.
§ 17. Wenn Jemand von mehrern Kreisversammlungen zugleich zum Mitgliede des Großen Rathes gewählt wird, so hat der Regierungsrath dem Betreffenden sogleich durch das Statthalteramt davon Kenntniß zu geben, damit derselbe sich spätestens binnen 6 Tagen nach Empfang der Anzeige erkläre, von welchem Kreise er die auf ihn gefallene Wahl annehme, worauf dann der Regierungsrath [p. 23] die nöthigen Anordnungen zu Erneuerung der Wahl trifft. (§ 34. d. Beschl. v. 19. Dec. 1837.)
Tit. II.
Wahlen des Großen Rathes und Konstituirung desselben.
§ 18. Die von den Wahlkreisen gewählten Mitglieder des Großen Rathes versammeln sich auf Einladung des Regierungsrathes im gewöhnlichen Sitzungssaale.
§ 19. Der Amtsbürgermeister eröffnet die Versammlung. Nach Berathung über die vom Regierungsrathe hinterbrachten Anträge, betreffend Prüfung und Anerkennung der von den Kreisen getroffenen Wahlen, hat die Erwählung der Stimmzähler Statt, worauf die im § 33. der Verfassung bezeichneten Wahlen von je einem Mitgliede auf 20000 Seelen, so wie auf eine Bruchzahl von mehr als 10000 Seelen (gegenwärtig 12 Mitglieder) in den Großen Rath vorzunehmen sind.
§ 20. Nach Beendigung der im vorhergehenden §. bezeichneten Wahlen wählt der Große Rath seinen Präsidenten und Vicepräsidenten, seine Kanzlei und vier Saal-Inspectoren und leistet sodann unter Vorsitz des neu erwählten Präsidenten den Amtseid.
§ 21. Während dieser Verhandlungen versehen die Staatsschreiber die Kanzleigeschäfte des Großen Rathes.
Tit. III.
Uebergangsbestimmungen.
§ 22. Abweichend von der Vorschrift des § 9. findet die erste Versammlung der Kreise Sonntags [p. 24] den 4. Merz 1838 Statt. Für diese Versammlung liegt die Ergänzung und Bereinigung der Stimmregister den bisherigen Zunftpräsidenten in Verbindung mit den Präsidenten der politischen Gemeinden des Kreises ob. Die Versammlung selbst wird durch den Zunftpräsidenten, in Zürich durch den Präsidenten des Stadtrathes eröffnet.
Die erste Sitzung der von den Wahlkreisen gewählten Mitglieder findet den 19. Merz 1838 Statt.
§ 23. Sollte in der Zeit von der letzten Sitzung des abtretenden bis nach der Wahl des neuen Großen Rathes verfassungsgemäß eine Einberufung der obersten Landesbehörde nothwendig werden, so wird der erstere (abtretende), einberufen.
§ 24. Der Regierungsrath ist mit Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt, durch welches alle frühern Gesetze und Verordnungen, in so weit sie mit gegenwärtigen Bestimmungen im Widersprüche stehen, außer Kraft treten.
Zürich, den 15. Hornung 1838.
Im Namen des Großen Rathes:
Der Präsident,
Gujer
Der erste Secretär,
M. Nüscheler.
Wir Bürgermeister und Regierungsrath des Cantons Zürich haben zum Behuf der Vollziehung des vorstehenden Gesetzes verordnet: [p. 25]
Dieses Gesetz soll besonders gedruckt, den betreffenden Behörden zugestellt und sowohl in die Gesetzsammlung als in das Amtsblatt aufgenommen werden.
Also beschlossen Samstags den 17. Hornung 1838.
Der Amtsbürgermeister,
M. Hirzel.
Der erste Staatsschreiber,
Hottinger.