Selfhtml

Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online: Gesetzessammlung

https://www.zh.ch/staatsarchiv



SignaturStAZH OS 5 (S. 278-287)
TitelGesetz über die Polizei an Sonn- und Festtagen, über die Wirthschaften und das Spielen.
Datum19.12.1839
P.278-287

[p. 278]

Tit. I.

Ueber die Polizei an Sonn- und Festtagen.

§. 1. Es wird allen Landeseinwohnern wohlmeinend, aber ernstlich empfohlen, die Sonn- und Festtage auf eine würdige, ihrer religiösen Bedeutung angemessene Weise zu feiern, auch ihre Kinder, Dienstboten und sonstige Angehörige zu solcher Feier anzuhalten, weder selbst Arbeiten vorzunehmen, noch einem Andern dergleichen zuzumuthen, welche für ihn oder Andere störend einwirken und sich nicht als wahres Nothwerk rechtfertigen, und überhaupt Alles zu unterlassen, was einer gottgefälligen Feier des Sonntags zuwider wäre.

§. 2. Insbesondere sind alle Arbeiten in den Fabriken, Spinnereien und Werkstätten, das Auf- und Abladen bei Kaufhäusern, Magazinen und Landungsplätzen, alle geräuschvollen oder öffentlichen Arbeiten, [p. 279] alles Hausiren, alles Feilbieten aus Kramladen und Magazinen, alles Zagen und alle sonstigen lärmenden Beschäftigungen an Sonn- und Festtagen untersagt, bei einer Buße von 2–32 Frkn. und unter Verantwortlichkeit der Fabrikherren, Handelsleute, Handwerker und Krämer für ihre Hausgenossen, Angestellten und Arbeiter.

Ausgenommen ist das Feiltragen oder Feilbieten aus Kramladen oder auf Plätzen der dem täglichen Bedürfnisse zudienenden Gegenstände, welches nur während der gottesdienstlichen Stunden untersagt ist.

Ferner sind ausgenommen alle Nothwerke, d. h. Arbeiten, welche ohne erheblichen Schaden nicht verschoben werden können.

§. 3. Bei denjenigen Verrichtungen der Hausgenossen, welche die täglichen Bedürfnisse des Lebensunterhaltes, der Reinlichkeit und der Pflege des Viehes erfordern, so wie von allen Reisenden, Fußgängern, Reitern, Kutschern, Fuhr- und Schiffleuten soll während des Gottesdienstes alles unnöthige Geräusch vermieden werden, unter einer Buße von 1–8 Frkn.

§. 4. Wer durch muthwilligen Lärm oder andere Unfugen den kirchlichen Gottesdienst oder öffentliche religiöse Handlungen stört, oder dadurch an Sonn- und Festtagen öffentliches Aergerniß erregt, soll, in so fern durch ein solches Benehmen nicht ein schwereres Vergehen begründet wird, mit einer Buße von 2–200 Frkn., womit in schwerern Fällen 4–20 tägige Gefängnißstrafe verbunden werden kann, belegt werden. [p. 280]

§. 5. Schauspiele jeder Art, so wie alle geräuschvollen Vergnügungen sind an Communionstagen, den Vorabenden derselben und während der Charwoche gänzlich, an gewöhnlichen Sonn- und Festtagen bis nach Vollendung aller gottesdienstlichen Stunden untersagt, bei einer Buße von 4–100 Frkn. Hiebei wird den Gemeindräthen zur Pflicht gemacht, Alles zu verhindern, was auf die Sittlichkeit einen nachtheiligen Einfluß haben könnte. Auch liegt es in dem Ermessen der Gemeindräthe, wandernden Schauspielern und Künstlern, je nach der Art ihrer Produktionen, an den Sonntagen nach beendigtem Gottesdienste dieselben zu gestatten oder zu untersagen.

§. 6. Dringliche Fälle ausgenommen, sind weder die Beamten an Sonn- und Festtagen zu Ertheilung von Audienzen verpflichtet, noch soll jemand vor irgend eine Behörde, mit Ausnahme der Kirchenstillstände, geladen werden.

§. 7. An Sonn- und Festtagen und an den Vorabenden derselben dürfen keine Ganten abgehalten werden, bei einer Buße von 8–32 Frkn.

§. 8. An Communionstagen und Vorbereitungssonntagen sollen keine Militärübungen Statt finden; an gewöhnlichen Sonntagen sollen dieselben so eingerichtet werden, daß die dienstpflichtige Mannschaft, wenn sie sich in Garnison, Cantonnement oder in der Heimath befindet, nicht am Besuche des vormittäglichen Gottesdienstes gehindert, noch der vor- oder nachmittägliche Gottesdienst durch Lärm oder Geräusch gestört werde, bei einer Buße von 8–32 Frkn. [p. 281]

§. 9. Die Feier von Nationalfesten darf schon an Sonntagen Vormittags beginnen, jedoch ist hiefür die Bewilligung des Regierungsrathes erforderlich.

Tit. II.

Polizei über die Wirthschaften.

§. 10. Alle Tavernen- und Speisewirthschaften, Pintenschenken, Kaffee- oder Gesellschaftshäuser sollen an Sonntagen während des vormittäglichen Gottesdienstes, an Communionstagen aber bis nach Vollendung aller gottesdienstlichen Stunden für jedermann, mit Ausnahme der Reisenden, geschlossen sein, bei einer Buße von 8–24 Frkn. für den Wirth und 1–4 Frkn. für jeden Gast.

§. 11. In Pintenschenken darf überall nicht getanzt werden, bei einer Buße von 16–64 Frkn. In Tavernenwirthshäusern und Speisewirthschaften ist das Tanzen während der Charwoche, an Communionstagen, dem Tage vor und dem Tage nach denselben und den Vorbereitungssonntagen unbedingt, an andern Sonntagen ohne Bewilligung des Regierungsrathes untersagt. Zu diesem Ende wird der Regierungsrath 4 Sonntage bestimmen, an welchen das Tanzen gestattet ist.

An den Sonntagen während der Ernte, Weinlese, an den Tagen der Kirchweihen, während der Jahrmärkte und an den Werktagen bedarf es keiner besondern Bewilligung.

Wenn beim Tanzen Unordnungen oder Unfugen vorfallen, so kann dem betreffenden Wirthe je nach den Umständen von dem Statthalter für höchstens [p. 282] ein Jahr lang untersagt werden, tanzen zu lassen. Gegen ein dießfälliges Verbot des Statthalters steht dem Betheiligten der Recurs offen an den Regierungsrath.

Den Tavernen- oder Speisewirth, bei welchem an einem verbotenen Sonn-, Fest- oder Werktag getanzt wird, trifft eine Buße von 8–100 Frkn.

§. 12. Alle Tavernen- und andere in Art. 10. benannte Wirthschaften sollen außer den Silvester-, Neujahr- und Berchtoldstagen, Kirchweihen, Jahrmärkten, welche nur einen bis höchstens zwei Tage dauern, Musterungen und andern besondern Volksfesten, welche nach jedes Orts Gewohnheit oder besondern Veranlassungen die Gemeindräthe bestimmen werden, spätestens Abends 11 Uhr beschlossen und die darin befindlichen Gäste, mit Ausnahme der in den Tavernenwirthschaften zu beherbergenden Reisenden, weggewiesen werden, bei einer Buße von 8–32 Frkn. für den Wirth und 1–4 Frkn. für jeden Gast.

Weitere Ausnahmen in besondern Fällen bedürfen der vorherigen Bewilligung des Gemeindrathes.

Die Polizei ist berechtigt, zur Handhabung dieser Vorschrift sich die Wirthschaftszimmer öffnen zu lassen.

Jede Weigerung, das Haus oder die Wirthschaftszimmer zu öffnen, oder absichtliche Zögerung gilt als Verdachtsgrund für das Ueberwirthen, und ist mit einer Buße von 16–80 Frkn. zu bestrafen.

§. 13. Die Gemeindräthe sind verpflichtet, von Zeit zu Zeit zur Polizeistunde sämmtliche Wirth- [p. 283] schaften ihrer Gemeinde durch eine Amtsperson besuchen und die vorhandenen Gäste wegweisen zu lassen.

Die Hälfte der nach Art. 11. und 12. zu beziehenden Bußen fällt in das Armengut derjenigen Gemeinde, in welcher die Uebertretung Statt gefunden hat.

§. 14. Alle Wirthe und Weinschenken sind zu Aufrechthaltung guter Ordnung und Sittlichkeit in ihren Wirthschaften verpflichtet, und haben, in so ferne sich irgend etwas Polizeiwidriges darin ereignet oder verdächtige Personen sich einfinden, bei eigener Verantwortlichkeit und Strafe unverzüglich bei der betreffenden Behörde Anzeige zu machen.

Sie sind verbunden, die ihnen von den Vollziehungsbehörden mitgetheilten Verzeichnisse von Personen, denen der Besuch der Wirths- und Schenkhäuser untersagt ist, in den Wirths- und Gaststuben an einem in die Augen fallenden Orte aufzuhängen, bei einer Buße von 4–24 Frkn.; auch ist ihnen die Bewirthung einer jeden solchen Person, so ferne dieselbe ihnen bekannt war, bei einer Buße von 4–24 Frkn. verboten.

§. 15. Wirthe und Weinschenken, welche überwiesen sind, auf irgend eine Weise Gelegenheit zur Betreibung von Unzucht gegeben zu haben, sind, so fern sie dieß gewerbsmäßig oder wiederholt gethan haben, nach §. 144. des Strafgesetzbuches zu beurtheilen. Findet jenes erschwerende Verhältniß nicht Statt, so sind sie mit Buße von 40–300 Frkn., Gefängniß bis auf 3 Monate und temporärer Untersagung der Betreibung einer Wirthschaft (welche [p. 284] Strafen einzeln oder in Verbindung mit einander angewendet werden können) zu bestrafen.

§. 16. Jeder Wirth oder Weinschenk, welcher liederlichen Weibspersonen Unterschleif gibt, oder sie öfters bewirthet, oder welcher mehr Weibspersonen, es sei als Dienstboten, Kellnerinnen, Kostgängerinnen, oder unter welch’ immer einem Vorwande in sein Haus oder seine Wirthschaft aufnimmt, als erweislicher Maßen zur ordentlichen Betreibung seiner Wirthschaft nothwendig ist, soll, auch wenn die Ausübung der Unzucht nicht erwiesen ist, für das erste Mal mit einer Buße von 24–80 Frkn. belegt und seine Wirthschaft unter Specialaufsicht der Polizei gestellt werden.

Die Stellung eines Wirthshauses oder einer Weinschenke unter Specialaufsicht der Polizei gibt der betreffenden Ortspolizeibehörde, so wie der Bezirks- und Cantonalpolizei das Recht, so oft sie es gutfindet, zu allen Stunden des Tages oder der Nacht sich das Haus und alle Zimmer und Räume desselben unverzüglich öffnen zu lassen.

Jede Weigerung, zu öffnen, oder jeder nicht hinreichend gerechtfertigte Verzug zieht eine Buße von 24–80 Frkn. für den Schuldigen nach sich, und gilt als Inzicht für das Vergehen der Kuppelei (Gelegenheit geben zur Unzucht).

§. 17. Für Schulden oder Schuldverschreibungen, die von Uertenaufschlagen und Weinschenken auf Borg und Beit herrühren, wird kein Recht gehalten. Junge Leute, die noch nicht confirmirt sind, wenn sie sich nicht in Gesellschaft älterer Personen [p. 285] befinden, unter deren Aufsicht sie stehen (mit Ausnahme von Reisenden), sollen von den Wirthen und Weinschenken weggewiesen und ihnen weder gegen Bezahlung, noch auf Credit etwas vorgesetzt werden, bei einer Buße von 4–12 Frkn. Ueberdieß findet Rückforderung dessen Statt, was von solchen Personen für Essen, Trinken, Billard oder Aehnliches wirklich bezahlt oder gegeben wurde.

Durch diese Bestimmungen soll den Ansprachen um ordentliche Kostgelder und Miethzinse, um dasjenige, was Reisende in ihren Herbergen schuldig werden, so wie endlich um dasjenige, was bei vorherbestellten Mahlzeiten oder Vergnügungen geschlossener Gesellschaften abredgemäß erst nachher eingezogen wird, so weit solche in andern Hinsichten rechtmäßig und nicht überspannt sind, ihre Gültigkeit nicht entzogen sein.

Tit. III.

Polizei über das Spielen.

§. 18. Für Schulden oder Schuldverschreibungen, welche vom Spielen oder Wetten herrühren, worunter auch Darlehen begriffen sind, welche zu solchem Gebrauche gegeben wurden, soll kein Recht gehalten werden.

§. 19. Diejenigen erwachsenen Personen, welche jungen Leuten, die noch nicht confirmirt sind, beim Spielen oder Wetten Geld oder Geldeswerth abnehmen, sollen nicht bloß zur Rückerstattung angehalten, sondern außerdem mit einer eben so großen Buße belegt werden. [p. 286]

§. 20. Neben dem eigentlichen betrüglichen Spiel soll auch in den Fällen Strafe und Schadensersatz eintreten, wo betrunkene, geistesschwache oder im Spiele unerfahrene Personen durch List oder Zudringlichkeit zum Spielen oder zum Fortsetzen des Spielens verleitet oder genöthigt und hiedurch geschädigt wurden; eben so in allen denjenigen Fällen überhaupt, wo, nach dem Ermessen des Richters, Gefährde oder Betrug irgend einer Art angewendet wurde, sei es beim Spiele selbst, oder um Jemanden zum Spiele zu verleiten.

§. 21. Wirthe oder andere Personen, welche zu betrüglichem Spiele wissentlich Gelegenheit geben, sind als Mitschuldige zu bestrafen, und solidarisch zum Schadensersatze verpflichtet.

Tit. IV.

Aufsicht und Vollziehung.

§. 22. Die Sorge für die Handhabung des Gesetzes liegt, außer sämmtlichen Vollziehungsbeamteten, auch den Gemeindräthen und Stillständen ob, welche die erforderlichen Weisungen durch die Gemeindammänner an die Zunftgerichte, oder eintretenden die Statthalterämter zu Handen des zuständigen Gerichtes gelangen lassen.

§. 23. Durch gegenwärtiges Gesetz sind dasjenige vom 20. Weinmonat 1834, so wie alle demselben widersprechenden Gesetze und Verordnungen aufgehoben.

§. 24. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Jen- [p. 287] ner 1840 in Kraft. Der Regierungsrath ist mit Vollziehung desselben beauftragt.

Zürich, den 19. Christmonat 1839.

Im Namendes Großen Rathes:

Der Präsident,

C. Ulrich.

Der erste Secretär,

M. Nüscheler.

Wir Bürgermeister und Regierungsrath des Cantons Zürich haben zum Behufe der Vollziehung des vorstehenden Gesetzes verordnet:

Dieses Gesetz soll besonders gedruckt, den betreffenden Behörden zugestellt und sowohl in die Gesetzsammlung als in das Amtsblatt aufgenommen werden.

Also beschlossen Dienstags den 24. Christmonat 1839.

Der Amtsbürgermeister,

J. J. Heß.

Der zweite Staatsschreiber,

Hottinger.