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Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online: Gesetzessammlung

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SignaturStAZH OS AF 1 (S. 3-41)
TitelVermittlungs-Akte des Ersten Consuls der Fränkischen Republik zwischen den Partheyen, in welche die Schweiz getheilt ist. / Verfassung des Kantons Zürich. / Bundes-Verfassung. (Mediationsakte)
Datum19.02.1803
P.3-41

[p. 3]

Vermittlungs-Akte des Ersten Consuls der Fränkischen Republik zwischen den Partheyen, in welche die Schweiz getheilt ist.

Bonaparte, Erster Consul der Fränkischen und Präsident der Italienischen Republik, an die Schweizer.

Helvetien, der Zwietracht preis gegeben, war mit seiner Auflösung bedroht. In sich selbst konnte es die Mittel nicht finden, um wieder zu einer verfassungsmässigen Ordnung zu gelangen. Die alte Gewogenheit der Fränkischen Nation für dieses achtungswerthe Volk, welches sie vor kurzem noch durch ihre Waffen vertheidigt, und durch ihre Verträge als unabhängige Macht hatte anerkennen lassen; das Interesse Frankreichs und [p. 4] der Italienischen Republik, deren Grenzen die Schweiz bedeckt; das Ansuchen des Senats; das der Demokratischen Cantone; der Wunsch endlich des gesammten helvetischen Volks: haben es Uns zur Pflicht gemacht, als Vermittler zwischen den Partheyen aufzutretten, die es trennen.

Zu dem Ende haben Wir die Senatoren Barthelemy, Röderer, Fouché, und Demeunier beauftragt, mit sechs und fünfzig Deputirten des helvetischen Senats, der Städte, und Cantone, in Unterredung zu treten. Die Beantwortung der Frage: Ob die Schweiz, von der Natur selbst zu einer Bundes-Verfassung bestimmt, anders als durch Gewalt unter einer Central-Regierung erhalten werden könnte; die Ausfindigmachung derjenigen Staatsform, die mit den Wünschen jedes Cantons am meisten übereinstimmte: die Heraushebung dessen, was den in den neuen Cantonen entstandenen Begriffen von Freyheit und Wohlfahrt am besten entspräche; endlich dann In den alten Cantonen die Vereinbarung derjenigen Einrichtungen, die durch die Zeit ehrwürdig geworden waren, mit den wiederhergestellten Rechten des Volks: – Dies waren die Gegenstände, die der Untersuchung und Berathschlagung unterworfen werden mußten. [p. 5]

Ihre Wichtigkeit sowohl, als das Schwierige derselben, haben Uns bewogen, zehn Ausgeschossene beyder Partheyen, nemlich: die Bürger von Affry, Gluz, Jauch, Monod, Reinhard, Sprecher, Stapfer, Ustert, von Wattenwyl und Vonflüe, in eigner Person zu vernehmen; und Wir haben das Resultat ihrer Berathschlagungen, theils mit den verschiedenen Vorschlägen der Cantonal-Deputationen, theils mit demjenigen zusamen gehalten, was sich aus den Unterredungen dieser Deputationen mit den committirten Senatoren ergeben hatte.

Nachdem Wir auf diese Weise alle Mittel erschöpft haben, um das Interesse und den Willen der Schweizerischen Nation kennen zu lernen; so wird von Uns, in der Eigenschaft eines Vermittlers, und ohne andere Absicht, als die Wohlfahrt der Völkerschaften zu erzwecken, über deren Angelegenheiten Wir abzusprechen hatten, so wie ohne Verletzung der Schweizerischen Unabhängigkeit, folgendes festgesezt:

[p. 6] Verfassung des Kantons Zürich.

Erster TiteI.

Von der Eintheilung des Cantons, und dem politischen Stande der Bürger.

Art. 1. Der Canton Zürich ist in fünf Bezirke eingetheilt; nemlich: 1) die Stadt Zürich; 2) Horgen; 3) Uster; 4) Bülach; 5) Winterthur.

Art. 2. Jeder Bezirk ist in dreyzehn Zünfte eingetheilt. Die ehemahligen Zünfte der Stadt Zürich sind wieder hergestellt. Ausser der Stadt werden diese Zünfte aus denjenigen Abtheilungen des Bezirks zusammengesetzt, welche eine gleichmäßige Bevölkerung haben, und sich, so viel möglich, am nächsten gelegen sind; ohne Rücksicht auf Handwerk, Begangenschaft und Stand.

Art. 3. Jeder Schweizer, der im Canton angesessen, und sechszehn Jahre alt ist, kann zu Militärdiensten angehalten werden. [p. 7]

Art. 4. Mitglieder dieser Zünfte sind alle die Bürger oder Bürgerssöhne einer Gemeinde des Cantons, die seit Jahresfrist in dem Gebiete der Zunft angesessen sind, einen unabhängigen Stand haben, in der Miliz eingeschrieben sich befinden, wenn sie unverheurathet sind, dreyßig, wenn sie aber wirklich verheurathet, oder es gewesen sind, zwanzig Jahre alt sind, und endlich Grundstücke, oder Unterpfand tragende Schuldschriften von fünfhundert Schweizerfranken am Werthe besitzen.

Jeder Bürger des Cantons kann das Bürgerrecht der Stadt Zürich an sich bringen.

Zweyter Titel.

Von den öffentlichen Gewalten.

Art. 5. Ein großer Rath von einhundert und fünf und neunzig Mitgliedern macht die Gesetze und Verordnungen, und übt die andern Akten der höchsten souveränen Gewalt aus. Er berathschlagt über die Anfragen wegen Zusammenberufung ausserordentlicher Tagsatzungen; ernennt die Abgesandten des Cantons auf die ordentlichen und ausserordentlichen Tagsatzungen; bestimmt den Auftrag dieser Abgesandten; besetzt alle Stellen, deren Amtsverrichtungen sich über [p. 8] den ganzen Canton erstrecken; und läßt sich über die Vollziehung der Gesetze, Verordnungen, und anderer von ihm ausgehenden Beschlüsse Rechnung geben.

Art. 6. Ein kleiner Rath, bestehend aus fünf und zwanzig Mitgliedern des großen Raths, die ihre Stellen noch ferner in demselben beybehalten, und von welchen wenigstens einer aus jedem Bezirk genommen werden muß, ist mit der Vollziehung der von der höchsten Gewalt ausgegangenen Gesetze, Verordnungen, und andern Beschlüsse beauftragt. Er schlägt die ihm nöthig scheinenden Gesetze, Verordnungen und andere Beschlüsse vor; er leitet die untern Behörden, und hat die Aufsicht über dieselben. Er urtheilt in letzter Instanz über alle Streitigkeiten in Verwaltungssachen; er ernennt zu allen Stellen, deren Amtsverrichtungen sich auf einen ganzen Bezirk erstrecken. Endlich legt er dem großen Rathe über alle Theile der Verwaltung Rechnung ab.

Art. 7. Zwey Burgermeister führen abwechselnd, jeder ein Jahr lang, den Vorsitz im großen und kleinen Rathe. Derjenige, welcher nicht im Amt ist, versiehet nöthigen Falls die Stelle des andern, und ist Mitglied des kleinen Raths. [p. 9]

Art. 8. Ein Appellationsgericht von dreyzehn Mitgliedern des großen Raths, unter dem Vorsitz desjenigen Burgermeisters, welcher nicht im Amte ist, urtheilt in höchster Instanz über alle bürgerlichen und peinlichen Rechtsfälle. Wenn es über die Anklage eines Verbrechens zu urtheilen hat, das Todesstrafe nach zieht, so werden ihm vier durch das Loos bezeichnete Mitglieder des kleinen Raths beygeordnet, welche mit zur Urtheil stimmen.

Art. 9. Der große Rath versammelt sich alle sechs Monate, auf vierzehn Tage lang, in Zürich. Der kleine Rath versammelt sich gewöhnlich. Er kann die Sitzung des großen Raths verlängern, und denselben auch außerordentlicher Weise zusammenberufen.

Art. 10. Die zwey Burgermeister werden von dem großen Rathe aus den Mitgliedern des kleinen Raths erwählt.

Die Mitglieder des kleinen Raths werden von dem großen Rathe erwählt.

Die Mitglieder des großen Raths dann werden erwählt: Ein Drittheil unmittelbar durch die Zünfte, und aus ihrer Mitte; die zwey andern Drittheile durch das Loos, aus der Zahl [p. 10] derjenigen Vorgeschlagenen (Kandidaten), welche die Zünfte unbestimmt aus denjenigen Bezirken genommen haben, zu welchen sie nicht selbst gehören.

Art. 11. Die Mitglieder des kleinen Raths werden alle zwey Jahre zu einem Drittheil erneuert, die Ausweitenden sind aber stets wieder erwählbar. Die Mitglieder des großen Raths, diejenigen ausgenommen, welche zugleich Glieder des kleinen Raths sind, können durch die im Art. 18. vorgeschriebene, in den Zünften vorzunehmende Censur (Sichtung) zurückberufen werden.

Art. 12. Die Zünfte können denjenigen Gliedern des großen Raths, welche sie unmittelbar erwählt haben, eine Besoldung festsetzen. Die Verrichtungen der übrigen Mitglieder sind unentgeldlich.

Dritter Titel.

Von den Wahlen und Zurückberufungen.

Art. 13. Zu der Bildung des großen Raths verfährt jede der fünf und sechszig Zünfte des Cantons, wie folgt: [p. 11] Vorerst erwählt sie dasjenige Mitglied des großen Raths, das sie aus ihrer eigenen Mitte zu erwählen hat.

Sodann erwählt sie vier Kandidaten, aus den vier Bezirken, zu welchen sie nicht selbst gehört; jedoch so, daß sie aus dem gleichen Bezirk nicht mehr als drey ernennen kann.

Von den auf diese Weise in allen Bezirken ernannten zweyhundert und sechszig Kandidaten werden einhundert und dreyßig durch das Loos bezeichnet, die alsdann Mitglieder des großen Raths sind, und mit den fünf und sechszig unmittelbar von den Zünften ernannten Mitgliedern den großen Rath vollzählig machen.

Art. 14. Wenn in dem großen Rathe Stellen erledigt werden, so ergänzen die Zünfte alle zwey Jahre diejenigen Stellen wieder, welche sie unmittelbar besetzt hatten. Die andern Stellen hingegen, werden, so wie sie erledigt sind, nach und nach wieder durch das Loos, und aus der Zahl derjenigen Kandidaten ergänzt, welche auf dem Verzeichnisse stehen geblieben sind.

Art. 15. Fünf Jahre nach der ersten Zusammensetzung des großen Raths, und nachher je von neun zu neun Jahren, wird das Ver- [p. 12] zeichniß der Kandidaten erneuert; und wenn von denjenigen Stellen, die durch das Loos besetzt worden sind, etwelche erledigt werden, so werden sie aus denen auf dem Verzeichnisse stehenden Kandidaten wieder durch das Loos ersetzt.

Art. 16. Die Wahlen geschehen durch das Stimmenmehr, und es wird die absolute Mehrheit der Stimmen dazu erfordert. Wenn jedoch keine absolute Stimmenmehrheit, weder bey der ersten, noch bey der zweyten Abstimmung, herauskommt, so entscheidet das Loos zwischen den zwey Vorgeschlagenen, welche die meisten Stimmen gehabt haben.

Art. 17. Niemand kann auf das Verzeichniß der Kandidatin kommen, der nicht Bürger, dreyßig Jahr alt, und Eigenthümer von Grundstücken oder von Unterpfand tragenden Schuldschriften, von zwanzigtausend Schweizerfranken am Werthe, ist. Um hingegen unmittelbar von seiner eigenen Zunft gewählt zu werden, ist es hinreichend: daß man Bürger, fünf und zwanzig Jahr alt, und Eigenthümer von Grundstücken, oder von Unterpfandsrecht tragenden Schuldschriften von dem Werthe von fünftausend Schweizerfranken sey. [p. 13]

Art. 18. Alle zwey Jahre auf Ostern, entscheidet eine Commission von fünfzehn Gliedern, welche durch das Loos auf jeder Zunft, aus fünf der zehn Aeltesten, aus fünf der zehn beträchtlichsten Eigenthümern, und aus fünf aus allen Gliedern der Zunft, ohne Unterschied, zusammengesetzt ist: Ob die Censur (Sichtung) über ein Mitglied des großen Raths, das nicht zugleich auch Mitglied des kleinen ist, vorgenommen werden soll. Wenn die Mehrheit der Commission entscheidet, daß die Censur statt haben soll; so bezeichnet sie das Mitglied, über welches die Zunft abstimmen soll.

Die Zunft stimmt sodann durch das Stimmenmehr, für oder wider die Zurückberufung des der Censur unterworfenen Mitgliedes.

Um die Zurückberufung nach sich zu ziehen, wird ein Stimmenmehr erfordert, das größer ist, als die Hälfte aller stimmfähigen Zunftgenossen. Diejenigen Mitglieder des großen Raths, die von mehr als einer Zunft auf das Verzeichniß der Kandidaten gebracht worden, können nur durch die Stimmenmehrheit der stimmfähigen Bürger einer gleichen Anzahl von Zünften zurückberufen werden. [p. 14]

Die von ihren Zünften unmittelbar erwählten Mitglieder können nur von ihrer eigenen Zunft wieder abgerufen werden.

Vierter Titel.

Von der durch die Verfassung ertheilten Gewalt und Gewährleistung.

Art. 19. Das Gesetz wird die nähern Bestimmungen über die Einrichtung der Gewalten, und die Einführung der untergeordneten Behörden festsetzen.

Art. 20. Die Verfassung sichert die Religionen, die im Canton ausgeübt werden.

Art. 21. Die Verfassung sichert die Befugniß, Zehnden und Bodenzinse loszukaufen. Das Gesetz wird die Art und Weise dieses Loskaufs, nach dem wahren Werthe bestimmen.

[p. 15] Bundes-Verfassung.

Erster Titel.

Allgemeine Verfügungen.

Art. 1. Die neunzehn Cantone der Schweiz, als: Appenzell, Aargau, Basel, Bern, Fryburg, Glarus, Graubündten, Luzern, St. Gallen, Schafhausen, Schwyz, Solothurn, Tessin, Thurgau, Unterwalden, Uri, Waadt, Zug und Zürich, sind unter sich, gemäß den in ihren besondern Verfassungen aufgestellten Grundsätzen, verbündet. Sie übernehmen gegenseitig die Gewährleistung für ihre Verfassung, ihr Gebiet, ihre Freyheit und Unabhängigkeit, sowohl gegen auswärtige Mächte, als gegen die Angriffe eines Cantons, oder einer besondern Parthey.

Art. 2. Die Truppen- und Geldbeyträge, welche für die Vollziehung dieser Gewährleistung erforderlich seyn möchten, werden von jedem Cantone nach folgendem Verhältnisse geliefert: [p. 16]

Zu fünfzehntausend zweyhundert und drey Mann wird

Bern liefern 2292 Appenzell 486
Zürich 1959 Solothurn 452
Waadt 1482 Basel 409
St. Gallen 1315 Schwyz 301
Argau 1205 Glarus 241
Graubündten 1200 Schafhausen 233
Tessin 902 Unterwalden 191
Luzern 867 Zug 125
Thurgau 835 Uri 118
Fryburg 620

An einer Summe von viermalhundert und neunzigtausend fünfhundert und sieben Schweizer-Franken wird

Graubündten bezahlen 12000 Thurgau 25052
Schwyz 3012 Fryburg 18591
Unterwalden 1907 Bern 91695
Uri 1184 Zürich 77153
Tessin 18039 Waadt 59573
Appenzell 9728 Aargau 52215
Glarus 4853 Solothurn 18097
Zug 2497 Schafhausen 9357
St. Gallen 39451 Basel 20450
Luzern [p. 17] 26016

Art. 3. Es giebt in der Schweiz weder Unterthanenlande mehr, noch Vorrechte der Orte, der Geburt, der Personen oder Familien.

Art. 4. Jeder Schweizerbürger ist befugt, seinen Wohnsitz in einen andern Canton zu verlegen, und seinen Gewerb daselbst frey zu treiben; er kann die politischen Rechte, gemäß dem Gesetze des Cantons, In dem er sich niederläßt, erwerben; aber dieselben nicht zu gleicher Zeit in zweyen Cantonen ausüben.

Art. 5. Die ehemaligen Zugs- und Abzugsrechte sind abgeschafft. Für den freyen Umlauf der Lebensmittel, des Viehes, und der Handelswaaren, wird die Gewährleistung gegeben. Im Innern der Schweiz können keine örtlichen oder allgemeinen Eingangs- Durchpaß- oder Zollgebühren eingeführt werden. Die äußern Grenzzölle gehören den an das Ausland stossenden Cantonen zu; jedoch sollen die Tarife der Tagsatzung zur Genehmigung vorgelegt werden.

Art. 6. Jeder Canton behält die Zölle bey, die zur Ausbesserung der Wege, Heerstrassen, und Flußufer bestimmt sind. Die Tarife bedürfen ebenfalls der Genehmigung der Tagsatzung. [p. 18]

Art. 7. Die in der Schweiz verfertigten Münzen haben einen gleichen Gehalt, der von der Tagsatzung zu bestimmen ist.

Art. 8. Kein Canton kann, weder einem gesezmäßig verurtheilten Verbrecher, noch einem Beklagten, der nach den gesezlichen Formen belangt wird, eine Freystatt geben.

Art. 9. Die Anzahl besoldeter Truppen, die ein Canton unterhalten kann, ist auf zweyhundert Mann beschränkt.

Art. 10. Jedes Bündniß eines einzelnen Cantons mit einem andern Cantone, oder mit einer auswärtigen Macht, ist verboten.

Art. 11. Die Regierung, oder die gesetzgebende Behörde eines jeden Cantons, die ein Dekret der Tagsatzung übertreten würde, kann als aufrührerisch vor ein Gericht gezogen werden, das aus den Präsidenten der peinlichen Gerichtshöfe aller andern Cantone zusammengesetzt werden soll.

Art. 12. Die Cantone üben alle Gewalt aus, die nicht ausdrücklich der Bundesbehörde übertragen ist. [p. 19]

Zweyter Titel.

Vom Direktorial-Canton.

Art. 13. Die Tagsatzung versammelt sich Wechselsweise von einem Jahre zum andern; zu Fryburg, Bern, Solothurn, Basel, Zürich und Luzern.

Art. 14. Die Cantone, von denen diese Städte die Hauptorte sind, werden nach der Reihe Direktorial-Cantone. Das Direktorial-Jahr fängt mit dem ersten Jenner an.

Art. 15. Der Direktorial-Canton sorgt für die Wohnung der Deputierten bey der Tagsatzung, und für ihre Ehrenwache; er bestreitet die Sitzungskosten.

Art. 16. Der Schultheiß oder Burgermeister des Direktorial-Cantons, verbindet mit seinem Titel denjenigen eines Landammanns der Schweiz; er hat das Siegel der helvetischen Republik in Verwahrung; er kann sich nicht aus der Stadt entfernen. Der große Rath seines Cantons setzt ihm ein besonderes Gehalt aus, und bestreitet die mit dieser obrigkeitlichen Würde verbundenen ausserordentlichen Ausgaben. [p. 20]

Art. 17. Die fremden Gesandten übergeben dem Landammann der Schweiz ihre Creditive, oder Zurückberufungsschreiben, und wenden sich für die Unterhandlungen an ihn. Er ist ebenfalls die Zwischenbehörde für die übrigen diplomatischen Verhältnisse.

Art. 18. Bey Eröffnung der Tagsatzung macht er derselben seine amtliche Anzeige über den Zustand der innern und äussern Bundesangelegenheiten.

Art. 19. Kein Canton kann in seinem Innern mehr als fünfhundert Mann Milizen aufbieten, und in Bewegung setzen, ohne den Landammann der Schweiz davon benachrichtigt zu haben.

Art. 20. Im Fall eines Aufstandes im Innern eines Cantons, oder Irgend eines andern dringenden Bedürfnisses, läßt der Landammann Truppen von einem Canton in den andern marschiren, jedoch nur auf Verlangen des grossen oder kleinen Raths des Hülfe begehrenden Cantons, und auf Einholung des Gutachtens vom kleinen Rathe des Direktorial-Cantons; mit dem Vorbehalte, daß nach Unterdrückung der Feindseligkeiten, oder bey fortdauernder Gefahr, die Tagsatzung von ihm zusammenberufen werde. [p. 21]

Art. 21. Wenn zu der Zeit, da keine Tagsatzung versammelt ist, Streitigkeiten zwischen zweyen oder mehrern Cantonen entstehen sollten, so wendet man sich an den Landammann der Schweiz, der je nach der grössern oder geringern Dringlichkeit der Umstände, entweder Schiedsrichter zum Vermitteln ernennt, oder die Erörterung bis zur nächsten Tagsatzung aussetzt.

Art. 22. Er warnt die Cantone, wenn ihr inneres Betragen die Ruhe der Schweiz gefährdet, oder irgend etwas unregelmäßiges, und dem Bundesvertrage oder ihrer besondern Verfassung zuwider laufendes, bey ihnen statt findet. In diesem Falle kann er die Zusammenberufung des großen Raths, oder da, wo die höchste Gewalt unmittelbar von dem Volke ausgeübt wird, diejenige der Landsgemeinde verordnen.

Art. 23. Der Landammann der Schweiz kann nöthigen Falls Aufseher zur Untersuchung der Heerstrassen, Wege und Flüsse absenden. Er ordnet dringende Arbeiten, die dahin gehören, an, und läßt sie im Falle der Noth unmittelbar, und auf Kosten dessen, dem es zukommen mag, ausführen, wenn sie in der vorgeschriebenen Zeit nicht angefangen, oder vollendet sind. [p. 22]

Art. 24. Seine Unterschrift gibt den damit bekleideten Akten das Ansehen und den Charakter von Nationalakten.

Dritter Titel.

Von der Tagsatzung.

Art. 25. Jeder Canton sendet einen Abgeordneten zur Tagsatzung, dem einer oder zwey Räthe beygeordnet werden können, die, im Falle von Abwesenheit oder Krankheit, seine Stelle einnehmen.

Art. 26. Die Abgeordneten bey der Tagsatzung haben beschränkte Vollmachten und Instruktionen, denen zuwider sie nicht stimmen können.

Art. 27. Der Landammann der Schweiz ist von Rechts wegen Deputirter des Direktorial-Cantons.

Art. 28. Die neunzehn Abgeordneten, aus denen die Tagsatzung besteht, machen insgesamt fünf und zwanzig Stimmen bey den Berathschlagungen aus.

Die Abgeordneten der Cantone, deren Volksmenge einmal hunderttausend Seelen übersteigt, [p. 23] als die von Bern, Zürich, Waadt, St. Gallen, Aargau, und Graubündten, haben jeder zwey Stimmen.

Die Abgeordneten der Cantone, deren Volksmenge weniger als einmal hunderttausend Seelen beträgt, als die von Tessin, Luzern, Thurgau, Fryburg, Appenzell, Solothurn, Basel, Schwyz, Glarus, Schafhausen, Unterwalden, Zug, und Uri, haben jeder nur eine Stimme.

Art. 29. Die Tagsatzung versammelt sich unter dem Vorsitz des Landammanns der Schweiz, den ersten Montag im Brachmonat; ihre Sitzungszeit kann sich nicht über einen Monat hinaus erstrecken.

Art. 30. Außerordentliche Tagsatzungen können Platz haben.

1. Auf das Verlangen einer angrenzenden Macht, oder irgend eines Cantons, wenn dasselbe von dem grossen Rathe des Direktorial-Cantons unterstützt wird, welcher zu dem Ende zusammenberufen werden soll, wenn er zu der Zelt nicht versammelt ist.

2. Auf das Gutachten des grossen Raths, oder der Landsgemeinde von fünf Canto- [p. 24] nen, wenn dieselben ein von dem Direktorial-Canton nicht für zulässig erkanntes Begehren dieser Art gegründet finden.

3. Auf eine durch den Landammann der Schweiz geschehene Zusammenberufung.

Art. 31. Die Kriegserklärungen, Friedensschlüsse und Bündnisse gehen von der Tagsatzung aus; jedoch ist die Zustimmung von drey Viertheilen der Cantone dazu erforderlich.

Art. 32. Die Tagsatzung allein schließt Handelstraktate und Verkommnisse über den auswärtigen Dienst ab. Sie bevollmächtigt die Cantone, wenn es der Fall ist, mit einer fremden Macht über andere Gegenstände besonders zu unterhandeln.

Art. 33. Ohne ihre Einwilligung können in keinem Canton Anwerbungen für eine auswärtige Macht statt haben.

Art. 34. Die Tagsatzung befiehlt die Stellung des im zweyten Artikel für jeden Canton festgesetzten Truppenkontingents, sie ernennt den General, der sie anführen soll, und trifft überdies alle nöthigen Verfügungen für die Sicherheit der Schweiz, und für die Vollziehung der übrigen [p. 25] Vorschriften des ersten Artikels. Das nemliche Recht steht ihr zu, wenn der Ausbruch von Unruhen in einem Canton die Ruhe der übrigen Cantone bedroht.

Art. 35. Sie hat die außerordentlichen Gesandten zu ernennen und abzusenden.

Art. 36. Sie entscheidet über Streitigkeiten, die zwischen den Cantonen entstehen, wenn dieselben auf dem Wege der Vermittlung nicht haben können beygelegt werden. Zu dem Ende bildet sie sich, nachdem ihre ordentlichen Geschäfte abgethan sind, in einen Syndikat, wobey jeder Deputirte dennzumal nur eine Stimme hat, und für seine daherigen Verrichtungen keine Instruktionen erhalten kann.

Art. 37. Die Verhandlungen der Tagsatzung werden in zwey Protokolle niedergeschrieben, von denen das eine dem Direktorial-Cantone verbleibt, und das andere zugleich mit dem Staatssiegel am Ende des Christmonats an den Hauptort des folgenden Direktorial-Cantons gebracht wird.

Art. 38. Ein Kanzler und ein Staatsschreiber, welche die Tagsatzung für zwey Jahre zu ernennen hat, und die auf dem von ihr festge- [p. 26] setzten Fusse von dem Direktorial-Cantone besoldet werden, folgen jedesmal dem Staatssiegel und den Protokollen.

Art. 39. Die Verfassungsurkunde jedes Cantons, auf Pergament geschrieben, und mit dem Cantons-Siegel versehen, wird in den Archiven der Tagsatzung niedergelegt.

Art. 40. Durch die gegenwärtige Bundesakte, so wie durch die besondern Verfassungen der neunzehn Cantone, werden alle frühern Verfügungen, die denselben zuwider laufen könnten, aufgehoben, und in allem, was die innere Einrichtung der Cantone, und ihre gegenseitigen Verhältnisse betrifft, können keine Rechte auf den ehemaligen politischen Zustand der Schweiz begründet werden.

Die Ruhe der Schweiz, und der Erfolg der neuen Einrichtungen, die ins Werk zu setzen sind, erfordern, daß die nothwendigen Vorkehren, um dieselben an die Stelle der zu Ende gehenden Ordnung der Dinge treten zu lassen, und um die Sorge für die öffentliche Wohlfahrt neuen Obrigkeiten zu übertragen, vor dem Einflusse der Leidenschaften bewahrt werden; daß alles, was [p. 27] solche anreizen und aufregen kann, davon entfernt bleibe, und daß bey ihrer Vollziehung mit Mäßigung, Partheylosigkeit und Klugheit verfahren werde. Ein angemessener Gang dieses Geschäfts läßt sich aber nicht anders als von Committirten erwarten, deren Ernennung die Vermittlungsakte selbst übernimmt, und die von dem nämlichen Geiste beseelt sind, der die Vermittlung eingegeben hat.

Aus diesen Betrachtungen wird von Uns, in der oben erwähnten Eigenschaft, und unter dem bereits ausgedrückten Vorbehalte, folgendes festgesetzt:

Art. 1. Für das Jahr 1803. ist Fryburg der Direktorial-Canton.

Art. 2. Der Bürger Ludwig von Affry ist Landammann der Schweitz für dieses Jahr, und bis zur Zusammenkunft der Tagsatzung mit ausserordentlichen Vollmachten versehen.

Art. 3. Die Original-Urkunde der Vermittlungs-Akte soll dem Landammann eingehändigt werden, um dieselbe in den Archiven des Direktorial-Cantons niederzulegen.

Art. 4. In jedem Canton wird eine Commission von sieben Gliedern, deren eines von [p. 28] Uns gewählt, und sechs von den zehn zur Unterhandlung ausgeschossenen Deputirten bezeichnet worden, beauftragt, die Verfassung in Ausübung zu setzen, und den Canton einstweilen zu verwalten.

Art. 5. Die Commissionen sind folgendermaßen zusammengesetzt, wie folgt:

Für den Canton Appenzell.

Die Bürger

Joh. Ulrich Bischoffsberger, Präsident;

Graff, Ex-Repräsentant;

Hauptli, Doktor der Medizin;

Jakob Tobler, (von Speicher);

Schmid (von Urnäschen), gew. Landammann;

Scheuß (von Herisau), gew. Statthalter;

Schlepfer (von Speicher).

Für den Canton Aargau.

Die Bürger

Dolder, jetziger Landammann, Präsident.

Dorrer, Arzt;

Ringier-Seelmatter (von Zofingen);

Rengger, Ex-Minister;

Rothplez, Ex-Finanzminister;

Suter, (von Zofingen);

Friederich (aus dem Frickthal). [p. 29]

Für den Canton Basel.

Die Bürger

Sarrasin, Deputirter der Stadt Basel, Präsident;

Wieland, Senator;

Rudolf Stählin, ehemaliger Seckelmeister;

Schäffer, Verwalter.

Schmidt, Kriegsminister;

Heußler, von der Appellationskammer;

Hieronimus Gemuseus.

Für den Canton Bern.

Die Bürger

Von Wattenwyl, Präsident;

Koch (von Thun), Artillerie-Offizier;

Von Mülinen, Sohn;

Frisching, ehemaliger Landammann;

Pfander (von Belp), Senator;

Moser (von Herzogenbuchsee), Verwalter;

Jenner, Ex-Minister der auswärtigen Verhältnisse.

Für den Canton Fryburg.

Die Bürger

Ludwig von Affry, Präsident;

D’Eglise, Senator;

Badour, Ex-Senator;

Fegueli, Alt-Rath;

Thorin, Verwalter;

Abraham Herrenschwand, Richter;

Johann von Montenach, Munizipalitäts-Mitglied. [p. 30]

Für den Canton Glarus.

Die Bürger

Zweifel, Ex-Senator, Präsident;

Heer, Ex-Statthalter;

Ignaz Müller (von Näfels);

Freuler, Alt-Rath;

Zwicki, Alt-Rath;

Blumer (von Schwanden), gewes. Unterstatthalter;

Schindler, Ex-Präsident der Verwaltungskammer.

Für den Canton Graubündten.

Die Bürger

Sprecher, Senator, Präsident;

Florian Planta.

Gaudenz Planta, Statthalter;

Franz Rüdi (von Obersax), Landrichter;

Vieli, Ex-Senator;

Theodor Enderlin (von Meyenfeld);

Georg Gengel, Sohn, Ex-Statthalter;

Für den Canton Luzern.

Die Bürger

Rüttimann, Deputirter des Senats, Präsident;

Kruß, ehmaliger Schultheiß;

Ludwig Balthasar (von Luzern);

Keller, Statthalter;

Pfyffer, Obrist;

Thalmann, Unterstatthalter;

Widmer, (von Luzern) Verwalter; [p. 31]

Für den Canton St. Gallen.

Die Bürger

Müller-Friedberg, Deputirter des Senats, Präsid.

Mesmer, Senator;

Zollikofer, Präsident der Verwaltungskammer;

Volt, Ex-Statthalter;

Rüti (von Wyl);

Bühler, Unterstatthalter von Rapperschwyl;

Steinlin, gewesener Bürgermeister.

Für den Canton Schafhausen.

Die Bürger

Maurer, Cantons-Deputirter, Präsident;

Stierlin, Statthalter;

Spleiß, ehemaliger Seckelmeister;

Schmid (von Stein);

Bernhard Müller (von Thayngen);

Philipp Ehrmann;

Müller, Professor.

Für den Canton Schwyz.

Die Bürger

Zay, Cantons-Deputirter, Präsident;

Schueler, ehemaliger Landammann;

Suter, Statthalter;

Kählin (von Einsiedlen), Unterstatthalter;

Andreas Camenzind (von Gersau), Ex-Gesetzgeber;

Bruy, Sohn, Ammann von Lachen;

Stuzer (von Küsnacht), Ammann. [p. 32]

Für den Canton Solothurn.

Die Bürger

Glutz, Deputirter von Solothurn, Präsident;

Surbek, Munizipalitäts-Mitglied;

Grimm, Präsident des Cantonsgerichts;

Lüthi, von der Verwaltungskammer;

Roll, Statthalter;

Bloch (von Enzigen), Richter;

Munzinger (von Olten).

Für den Canton Tessin.

Die Bürger

Sacchi, Verwalter von Bellenz, Präsident;

Maderni (von Mendris), Richter;

Jakob Buonvicini (von Lugano), Ex-Statthalter.

Rusconi, Ex-Statthalter.

Maghetti, von der Verwaltungskammer;

Franzoni, Statthalter;

Frasca, Ex-Senator;

Für den Canton Thurgau.

Die Bürger

Sauter, Statthalter, Präsident;

Reding, Ex-Kanzler;

Anderwerth (von Münsterlingen), Ex-Senator;

Aepli, Arzt;

Morell, Senator;

Sulzberger, Präs. der Munizipalität zu Frauenfeld;

Rogg, Unterstatthalter zu Frauenfeld. [p. 33]

Für den Canton Unterwalden.

Die Bürger

Von Flüe, Senator, Präsident;

Bucher, ehemaliger Landammann;

Stokmann, gewesener Landammann;

Kaiser, Statthalter;

Xaverius Würsch (von Emmeten);

Eugenius Müller (von Engelberg), Cantonsrichter;

Imfeld, ehemaliger Landammann von Obwalden.

Für den Canton Uri.

Die Bürger

Jauch, Cantons-Deputirter, Präsident;

Thaddäus Schmid, Munizip. Präsid. von Altorf.

Müller, gewesener Landammann;

Franz Maria Zaraggen, Distrikts-Richter;

Joseph Maria Pflanzer (von Bürglen);

Muheim (von Flüelen), Distriktsrichter;

Meyer, Unterstatthalter (von Urseren).

Für den Canton Wandt.

Die Bürger

Monod, Statthalter, Präsident;

Glayre, Ex-Direktor;

Bergier, Verwalter;

Pidou, Senator;

Carrard (von Orbe);

De Mellet, Vater (von Vivis);

Muret, Ex-Senator; [p. 34]

Für den Canton Zug.

Die Bürger

Müller, Vater, gew. Ammann, Präsident;

Kaiser, Statthalter;

Heß (von Egeri), Hauptmann;

Andermatt (von Baar), Vice-Präsident des Cantonsgerichts;

Weber, (von Menzingen), gewesener Ammann;

Bossart, Präsident des Distriktsgerichts;

Siedler, Distriktsrichter.

Für den Canton Zürich.

Die Bürger

Heinrich Meister, Gelehrter, Präsident;

Reinhard, Deputirter von Zürich;

Paul Usteri, Deputirter des Cantons;

Heinrich Steiner (von Winterthur);

Füesli, Mitglied des Vollziehungsraths;

Meyer (von Zürich), Mitglied des Cantonsgerichts;

Wyß, Ex-Verwalter.

Art. 6. Auf den zehnten des nächstkünftigen Merzmonats wird sich die Central-Regierung auflösen, nachdem sie vorher ihre Schriften und Archive dem Landammann der Schweiz eingehändigt haben wird.

Art. 7. Jede Commission wird sich auf den zehnten Merz am Hauptorte des Cantons ver- [p. 35] sammeln, und ihren Zusammentritt sogleich dem Regierungs-Statthalter bekannt machen.

Art. 8. Innert vier und zwanzig Stunden nach dieser Bekanntmachung wird der Regierungsstatthalter die auf die Verwaltung Bezug habenden Schriften der Commission überliefern.

Art. 9. In denjenigen Fällen, die besondere Instruktionen oder Vollmachten erfordern könnten, werden sich die Commissionen an den Landammann der Schweitz wenden.

Art. 10. Auf den fünfzehnten April wird die Verfassung in Ausübung seyn; auf den ersten Brachmonat soll jeder Canton seine Abgeordneten zur Tagsatzung ernannt, und ihre Instrucktionen abgefaßt haben, und am ersten Heumonat des gegenwärtigen Jahrs wird die Tagsatzung zusammentreten.

Art. 11. Die bey dem obersten Gerichtshofe anhängig gebliebenen Geschäfte werden vor das Appellationsgericht des Cantons gebracht werden, in dem sich die Partheyen befinden. Der oberste Gerichtshof wird seine Verrichtungen auf den zehnten Merz einstellen.

Art. 12. Die helvetischen Truppen, die sich [p. 36] gegenwärtig im Solde der Schweitz befinden, und auf den ersten May von den Cantonen nicht werden angestellt seyn, sollen in den Dienst der Fränkischen Republick angenommen werden.

Art. 13. Niemand kann für wirkliche oder vorgebliche Revolutions-Verbrechen belangt werden; es mögen nun dieselben im Privatstande, oder während der Ausübung eines öffentlichen Amts begangen worden seyn.

die Auflösung der Central-Regierung, und die Wiederherstellung der Souverainität in den Cantonen, Vorkehrung zu Tilgung der helvetischen Schulden, und eine Verfügung über die als national erklärten Güter erheischen; so wird von Uns, in unserer oben erwähnten Eigenschaft, und unter dem bereits ausgedrückten Vorbehalte, folgendes festgesetzt:

Art. 1. Die Güter, die vormals den Klöstern zugehörten, sollen ihnen wieder zugestellt werden; sey es, daß diese Güter in dem nemlichen, oder in einem andern Canton gelegen seyen.

Art. 2. Die Verwaltung der National-Güter, mit Ausnahme derjenigen in den Cantonen Waadt [p. 37] und Aargau, die vormals Bern zugehörten, wird vorläufig den Cantonen überlassen, deren Eigenthum sie waren; die Bernerischen Schuldtitel sollen einstweilen dreyen von den Cantonen Bern, Waadt und Aargau ernannten Commissarien eingehändigt werden.

Art. 3. In jedem Cantone, der mit Schulden belastet ist, die vor der Revolution eingegangen worden, soll aus dem übrig bleibenden ehemaligen Cantonal-Vermögen zu ihrem Unterpfande oder für ihre Abführung ein Fond angewiesen werden.

Art. 4. Für jede Stadt soll ein mit ihren örtlichen (Munizipal-) Ausgaben verhältnißmäßiges Einkommen wieder errichtet werden.

Art. 5. Die National-Schuld soll liquidirt, und die von einigen Cantonen besessenen Schuldtitel auf das Ausland sollen vor allem aus und nach einer gleichmäßigen Vertheilung zu ihrer Tilgung verwendet werden. Wenn die Schuld den Betrag dieser Titel übersteigt, so soll der Ueberschuß auf die Cantone vertheilt werden, und zwar nach Maasgabe derjenigen ehemaligen unbeweglichen Güter, die nach Abführung der vor der Revolution entstandenen Cantonal-Schulden, und nach der Wiedererrichtung eines Eigenthums für die Städte, ihnen übrig bleiben. [p. 38]

Art. 6. Die beweglichen und unbeweglichen Güter, die nach der Wiedererrichtung des in den obigen Artikeln vermeldeten Gemein-Eigenthums, und nach Bezahlung der Cantonal- und National-Schulden, übrig bleiben, fallen den Cantonen, denen sie ehemals zugehört haben, wieder anheim. Diejenigen, die in den Cantonen Waadt und Aargau übrig bleiben, fallen diesen Cantonen zu. Was von den Bernerischen Schuldtiteln allfällig übrig bleibt, soll gleichmäßig unter die Cantone Bern, Waadt und Aargau vertheilt werden.

Art. 7. Eine Commission von fünf Gliedern, nemlich den Bürgern: Stapfer, Minister der helvetischen Republick; Custer, gewesenem Finanzminister; Rämi, ehmaligem Kanzler von Fryburg, und gegenwärtigem Mitgliede der Verwaltungskammer; Sulzer, von Winterthur, helvetischem Deputirten, und Lorenz Mayr, von Luzern, Präsident der Verwaltungskammer, – wird die Bedürfnisse der Munizipalitäten, wovon im vierten Artickel die Rede ist, untersuchen; den Umfang derselben, und die zu Wiedererrichtung ihres Einkommens nöthigen Fonds, bestimmen; die Cantonal- und National-Schulden liquidiren, für jede Schuld, die zu ihrer unter- [p. 39] pfändlichen Versicherung, oder zu ihrer Tilgung erforderlichen Fonds anweisen, und endlich entscheiden, welche Güter jedem Cantone wieder eigenthümlich zufallen sollen.

Art. 8. Sie wird ihre Arbeiten über die Schulden den zehnten May, und diejenigen über die Einkünfte der Städte, und das Eigenthum der Cantone, den zehnten Brachmonat bekannt machen; jede derselben wird sie sogleich dem Landammann der Schweiz, und jedem einzelnen Cantone, mittheilen, um deren Resultate in Vollziehung zu setzen.

Art. 9. Die Commission wird an dem Hauptorte des Direktorial-Cantons zusammentreten, und bis zu Beendigung ihrer Arbeiten daselbst verweilen.

Die gegenwärtige Akte, als das Resultat einer langen Erörterung zwischen klugen und wohlgesinnten Männern, schien Uns die angemessensten Verfügungen für die Herstellung des Friedens, und die Gründung der öffentlichen Wohlfahrt in der Schweiz zu enthalten. Sobald dieselben werden zur Ausführung gekommen seyn, sollen die fränkischen Truppen zurückgezogen werden. [p. 40]

Wir erkennen Helvetien, nach der in der gegenwärtigen Akte aufgestellten Verfassung, als eine unabhängige Macht.

Wir garantieren die Bundesverfassung, und die eines jeden Cantons, gegen alle Feinde der Ruhe Helvetiens, wer sie immer auch seyn mögen, und wir verheissen, die freundschaftlichen Verhältnisse, die seit mehreren Jahrhunderten beyde Nationen verbunden haben, fernerhin fortzusetzen.

Also geschehen und gegeben zu Paris, den 30. Pluviose, im Jahr XI. (19. Hornung 1803).

(Unterz.) Bonaparte.

Der Staats-Sekretair,

(Unterz.) Hügues B. Maret.

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten,

(Unterz.) Ch. Maur Talleyrand.

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten der italienischen Republik,

(Unterz.) I. Marescalchi.

Die gegenwärtige Akte ist von den unterzeichneten Senatoren, als Committirten, den zehn unterzeichneten Schweizer-Deputirten eingehän- [p. 41] digt worden, zu Paris, den 30. Pluviose im Jahr XI. (19. Hornung 1803.)

(Unterz.) Barthelemy.
Röderer.
Fouché.
Demeunier.
(Unterz.) Ludwig von Affry.
Peter Gluz.
Emanuel Jauch.
H. Monod.
Reinhard.
Sprecher-Bernegg.
P. A. Stapfer.
Paul Usteri.
R. von Wattenwyl, von Montbenay.
Ignaz von Flüe.

Der Landammann der Schweiz bezeugt anmit, daß vorstehendes die ächte und getreue Uebersetzung der Ur-Akte ist, die ihm von dem hohen Vermittler überreicht wurde, und sich in seinen Händen befindet.

Gegeben, in Fryburg den 23. May 1803.

Der Landammann der Schweiz,

Ludwig von Affry.