Signatur | StAZH OS AF 1 (S. 426-427) |
Titel | Publikation vom 1sten Augstmonat, betreffend die fremden Aerzte, Practicanten, Medicamentenhändler und Theriac-Krämer. |
Datum | 01.08.1803 |
P. | 426-427 |
[p. 426]
Da durch fremde, herumziehende, vorgebliche Aerzte, Quaksalber, Arzneyhändler und Theriac-Krämer oft nicht nur das Publikum arglistig betrogen, sondern selbst die Gesundheit der Menschen auf eine strafbare Weise beschädigt wird, mithin dergleichen Leute einer genauen Polizey-Aufsicht, noch mehr als der einheimische Bürger, [p. 427] unterworfen werden müssen, – da ferner diese Aufsicht auch in frühern Zeiten nach den Verfügungen der jeweiligen Regierungen dem Sanitäts-Collegio übertragen gewesen:
So beschließt der Kleine Rath:
Daß keine obrigkeitliche oder Gemeindsbehörde einem solchen fremden Arzte, Praktikanten, Medikamenten-Händler oder Theriac-Krämer bey eigener Verantwortlichkeit, in ihrem Bezirk oder Gemeind zu practicieren oder sein Gewerbe zu treiben gestatten solle, wenn er nicht von dem Sanitäts-Collegium geprüft und auf dessen Antrag von der Commission des Innern mit einem Patent versehen ist, welche Verordnung durch den Druck öffentlich bekannt gemacht werden soll.