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Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online: Gesetzessammlung

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SignaturStAZH OS AF 2 (S. 505-507)
TitelVI. Freyzügigkeitsvertrag zwischen der schweizerischen Eidsgenoßschaft und Sr. Churfürstl. Durchlaucht von Pfalzbayern.
Datum20.07.1804
P.505-507

[p. 505]

Nachdem von der schweizerischen eydsgenößischen Tagsatzung der Grundsatz aufgestellt worden, mit allen benachbarten Staaten, die gegen die Schweiz Abzugs-Freyheit eintreten lassen wollen, reciprocirliche Freyzügigkeits-Traktaten abzuschliessen, und, in Folge dieses Grundsatzes, Se. Churfürstliche Durchlaucht von Pfalzbayern, durch Höchst Deroselben bey der schweizerischen Eidgenossenschaft beglaubigten Minister-Resident an die schweizerische Tagsatzung Anträge haben gelangen lassen, eine solche reciprocirliche Freyzügigkeit – zwischen beyden Staaten einzuführen, um die bisher bestandenen freundschaftlichen Verhältnisse noch fester zu knüpfen, und den wechselseitigen Verkehr möglichst zu begünstigen; so ist hierauf, – belebt von Uebereinstimmung der Gesinnungen und Wünschen – zwischen denen von der schweizerischen Tagsatzung bevollmächtigten Hochgeachten HHerrn Morell, Regierungsrath [p. 506] und Gesandten des Cantons Thurgau; HHerrn Sarasin, Burgermeister und Gesandten des Cantons Basel; und HHerrn Jehle, Appelltions- und Legations-Rath des Cantons Argau, und dem HHerrn Minister-Resident Sr. Churfürstl. Durchlaucht von Pfalzbayern, HHerrn Freyherrn von Berger, dießfällige Unterhandlung gepflogen, und als Resultat derselben, folgender Freyzügigkeits-Traktat verabredet und abgeschlossen worden:

1. Es solle von dem Tag der wechselseitigen Ratifikation an, zwischen den sämtlichen seligen und künftigen Landen Sr. Churfürstl. Durchlaucht von Pfalzbayern, und den gesamten jezigen und künftigen Landestheilen der Eidgenossenschaft, ein vollkommen freyer Vermögenszug statt haben, und alle Angehörige der beydseitigen Staaten bey ihrem Hin- und Herziehen, bey Anfall von Erbschaften, oder sonstigen Vermögens-Anfall, von einer Seite auf die andere, – von allen und jeden dießfälligen Abgaben, sie mögen nun den Namen von Abzugs-Manumißions-Emigrations-Gebühren, oder irgend einen andern Namen tragen, und von dem Staat selbst, oder von Gemeinheiten, oder Beamten bezogen worden seyn, auf ewige Zeiten befreyt bleiben, und hierinnen von beyden Staaten die vollkommenste Gleichheit beobachtet werden.

2. Hievon sind einzig ausgenommen: die Schreib-Gebühren und Theilungs-Taxen, die von [p. 507] denen im Lande wohnenden und darinnen bleibenden Einwohnern in gleichem Fall auch bezogen werden, und nicht von der Exportation herrühren, sonst alles ohne irgend ein Bedingest, noch Vorbehalt.

3. Die Ratifikation sowohl Sr. Churfürstlich Durchlaucht von Pfalzbayern, als der sämtlichen Cantone der Eidgenossenschaft, wird bey Unterzeichnung des Traktats vorbehalten.

4. Die Ratifikation solle im Lauf des September-Monats dieß Jahr, – und so bald solche erfolgt ist, die förmliche Auswechslung der Traktaten geschehen. Urkundlich, mit beydseitigen Unterschriften und Petschaften versehen.

Gegeben Bern den 20sten Julius 1804.

(L. S.) Morell.

(L. S.) Sarasin.

(L. S.) Jehle.

(L. S.) Fr. von Berger.

Dem Original gleichlautend:

(L. S.) Mousson.