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Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online: Gesetzessammlung

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SignaturStAZH OS AF 2 (S. 508-511)
TitelVII. Vertrag zwischen Sr. K. K. apostolischen Majestät und der schweizerischen Eidsgenoßschaft wegen gegenseitiger Aufhebung der Abschoß-, Abfahrt- und Abzugs-Gelder.
Datum03.08.1804-22.08.1804
P.508-511

[p. 508]

Nachdem Seine K. K. Apostolische Majestät, durch die Berücksichtigung, daß durch die Erhebung der Nachsteuern, Abschoß- oder Abfahrts-Geldern, welche von den um, und wegziehenden Landes-Einwohnern, auch in Erbschafts-Fällen, gefodert wurden, der freye Verkehr zwischen den Unterthanen benachbarter Staaten erschwert, und der möglichen Erhöhung des Gewerbsfleisses Schranken gesetzt werden, sich bewogen gefunden haben, den sämtlichen 19 Cantonen der Löbl. schweizerischen Eidgenossenschaft den Wunsch zu einem freundschaftlichen Einverständniß hierüber eröffnen zu lassen; und die so eben versammelte Tagsatzung, als oberste Behörde der Schweiz, in Kraft eines im vorigen Jahr genommenen Beschlusses, von gleichen Gesinnungen für das Beßte ihrer Landeseinwohner beseelt, zu einem solchen Freyzügigkeits-Vertrag sich willfährigst erklärte; so haben die [p. 509] beyderseitigen Bevollmächtigte, nämlich: Der bey der schweizerischen Eidgenossenschaft akkreditierte K. K. würkliche Geheime Rath, Commandeur des Königl. Ungarischen St. Stephans-Ordens, und bevollmächtigte Minister, Heinrich Freyherr von Crumpipen; und von Seite der eydgenößischen Tagsatzung: Die Herren David Stokar von Neunforn, des Kleinen Raths und Gesandter des Cantons Schaffhausen; und Carl von Reding, Regierungs-Rath und Gesandter des Cantons Aargau; mit Vorbehalt der unmittelbaren Genehmigung Sr. K. K. apostolischen Majestät und der eydgenößischen Cantone, dahin mit einander sich vereinbaret.

1. Es solle von dem Tag der ausgewechselten Ratifikationen, zwischen sämtlichen Staaten Sr. K. K. apostolischen Majestät, und sämtlichen 19 Cantonen der Löbl. schweizerischen Eidgenossenschaft eine Freyzügigkeit beobachtet, und von allen Angehörigen beyder Staaten bey ihrem Hin- und Herziehen, bey künftigen Erbschaften, oder anderweitigem Vermögens-Anfall, ein Abschoß-, Abfahrt- oder Abzugs-Geld, in soweit solches bisher Mischen Oesterreich und der Schweiz, mit zehen, und zwischen Oesterreich und dem ehemahligen Freystaat der drey Bündten, mit fünf vom Hundert, in die Landesfürstliche oder Cantons-Cassen geflossen ist, nimmermehr eingehoben werden. [p. 510]

2. Hiervon sind ausgenommen: Die Schreib- und Handänderungs-Gebühren, die von den im Lande wohnenden, und darinn bleibenden Einwohnern, ebenmäßig bezogen werden.

3. In Bezug auf diejenigen Abschoß-, Abfahrts- oder Abzugs-Gelder, welche Gemeinden, oder Herrschaften in den K. K. Staaten zu beziehen berechtiget sind, soll eine vollkommene Reciprocität statt haben.

Die eidgenößischen Cantone wollen denjenigen Gemeinden, und Herrschaften, welche die bisher genossenen Rechte gegen die Schweiz aufgeben, die gleiche Freyzügigkeit ebenfalls gestatten; dagegen sie sich die nämlichen Bezüge gegen diejenigen für die Cantons-Casse vorbehalten, die auf ihren Bezugs-Rechten beharren wollen.

Sollte man in der Folge finden, daß einige Artikel des gegenwärtigen Traktats Erläuterungen bedörfen, so haben die unterhandelnden Mächte sich ausdrücklich dahin einverstanden, durch gütliche Uebereinkunft die einer Ausgleichung bedörfenden Artikel des Nähern zu bestimmen.

Dieser Vertrag soll als ein Staats-Vertrag von beyden Seiten unwiderrufliche Gültigkeit erhalten, und vom Tage der erfolgten beydseitigen unmittelbaren Genehmigung rechtlich zu würken anfangen. [p. 511]

Diese Ratifikation, und die Auswechslung soll innerhalb dreyßig Tagen erfolgen.

Zur Urkund dessen haben die beydseitigen Bevollmächtigten diese Vertrags-Urkunde, nachdem sie gleichlautend doppelt ausgefertigt worden, eigenhändig unterschrieben, besiegelt, und gegen einander ausgewechselt.

So geschehen in Bern, den 3ten August 1804, und von den beydseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet.

(L. S.) H. v. Crumpipen.

(L. S.) D. Stokar von Neunforn.

(L. S.) C. von Reding.

Dem Original gleichlautend:

Bern, den 22sten August 1804.

Der Canzler der Eidgenossenschaft:

(L. S.) Mousson.