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Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online: Gesetzessammlung

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SignaturStAZH OS AF 3 (S. 55-56)
TitelVerordnung vom 5ten Februar 1805, betreffend die Art und Weise, wie die Niederlassungs-Begehren der Fremden an die Regierung gelangen sollen.
Datum05.02.1805
P.55-56

[p. 55]

Da bey den täglich sich mehr häuffenden Fällen, wo für die, an Landesfremde, in den Gemeinden des Cantons ertheilten Niederlassungs-Bewilligungen, nach Anleitung des Gesetzes vom 31sten May 1804. auch die obrigkeitliche Bewilligung eingeholt werden soll, diese Ansuchen meistens unmittelbar und zwar nur mündlich an die Regierung gelangen, so wird den Herrn Bezirks- und Unterstatthalteren anmit der Auftrag ertheilt, [p. 56] den Gemeindrathen ihrer Bezirksabtheilung die Anleitung zu geben, diese an Landesfremde ertheilten Niederlassungs-Bewilligungen in Zukunft an sie (die Herren Bezirks- und Unterstatthalter) gelangen zu lassen, um solche dannzumal mit ihrem ausführlichen schriftlichen Bericht begleitet, besonders in Bezug auf die Frage, ob die Niederlassung eines solchen fremden Ansässen, vermittelst der Natur seines Gewerbs oder in anderen Rücksichten, der Gemeinde einige wesentliche Vortheile verspreche, an die Regierung zu beförderen.