Signatur | StAZH OS AF 4 (S. 12-29) |
Titel | Gesetz, betreffend eine allgemeine Brandversicherungs-Anstalt für die Häuser und Gebäude im Kanton Zürich. |
Datum | 16.12.1808 |
P. | 12-29 |
[p. 12]
§. 1. Es wird eine allgemeine Feuer-Assecuranz, oder Brand-Versicherungs-Anstalt für den Kanton Zürich aufgestellt, in der alle Gebäude, mögen sie Einheimischen oder Fremden angehören, eingeschrieben werden müssen.
§. 2. Es sollen alle und jede, im Kanton gelegene Häuser, Scheunen oder Stadel, Stallungen und Trotten, mit Inbegriff der Trottbette und Trottbäume; alle Back- Färb- und Waschhäuser, Schmied-, Schlosser-, Rothgießer-, so wie andere dergleichen Werkstätte und Fabrikgebäude; auch alle Kirchen und Pfarrhäuser, ohne Unterschied, und überhaupt alle und jede, im folgenden Artikel nicht bestimmt ausgenommene Gebäude, in der Brand-Versicherungs-Anstalt begriffen, und derselben einverleibt werden.
§. 3. Von dieser Anstalt werden einzig ausgenommen, alle Pulvermühlen und Pulvermagazine, Schmelz-, Glas- und Ziegelbrennereyen; ferner alle einzeln und abgelegen stehende Gebäude, deren Schatzungswerth unter 100. Gulden ist; auch versteht es sich von selbst, und wird nur zu [p. 13] Vermeidung jedes Mißverständnisses ausdrücklich bemerkt, daß der Werth der Mobilien und der auf den Häusern haftenden Gerechtigkeiten, bey der Assecuranz-Anstalt nie in Anschlag und Schätzung kommen kann.
§. 4. Es haben alle Theilhaber an der Brand-Assecuranz ohne Ausnahme, welche durch Feuer, auch wo solches durch Kriegsunglück veranlaßt wäre, an ihren Gebäuden beschädigt, und dadurch derselben ganz, oder zum Theil beraubt werden, auf vollen Ersatz, nach Maaßgabe der unten näher zu bestimmenden Schätzung, Anspruch zu machen.
§. 5. Von dieser Unterstützung sind jedoch diejenigen ganz ausgeschlossen, welche ihre Gebäude absichtlich selbst angezündet oder von deren Anzündung Mitwissenschaft gehabt zu haben, geständig oder überwiesen wären. Wann jedoch auf dem also abgebrannten Gebäude, Gläubiger versichert wären – so soll denselben, nach dem Verhältniß ihrer darauf habenden Schuldforderung, von der Brand-Assecuranz Entschädigung zufallen.
§. 6. Derjenige Hauseigenthümer, welcher aus einer gegen die Polizey- und Feuer-Ordnung laufenden nachläßigen Unsorgsamkeit, oder durch anfängliche strafbare Verheimlichung, zur Entstehung oder Ausdähnung des erfolgten Brands Anlaß gegeben, soll zwar von dem Schadens-Ersatz nicht ausgeschlossen seyn; hingegen aber zu gleicher Zeit, [p. 14] dem competierlichen Richter zur Untersuchung und Bestrafung seiner Fahrläßigkeit, überwiesen werden.
§. 7. Eben so ist der von einem Drittmann boshafter Weise verursachte Schaden dem Hausbesitzer versichert; dagegen aber bleibt der Brand-Assecuranz-Commission der Regreß auf das Vermögen des Thäters offen, um den Thäter oder Anstifter zum Schadens-Ersatz anzuhalten.
§. 8. Um nun die vorausgeschickten Grundsätze und Bestimmungen auf die Fälle selbst anwenden, und den eigentlichen Maaßstab finden zu können, nach welchem die Antheilhaber an der Brand-Assecuranz ihre Unterstützungs-Beytrage zu entrichten und zu empfangen haben – müssen alle im Kanton befindlichen, assecurirten Häuser und Gebäude mit einer bestimmten Werthung in ein eigenes Protokoll eingetragen, oder ein Feuer-Societäts-Cadaster errichtet werden.
§. 9. Zu diesem Ende wird es sämtlichen Gemeindräthen zur Pflicht gemacht, innert 2 Monaten, von Bekanntmachung des gegenwärtigen Gesetzes an gerechnet, alle in ihrem Gemeinds-Bezirk gelegene Häuser und Gebäude, welche durch gegenwärtige Verordnung nicht davon ausgenommen sind, der Reihe nach und mit fortlaufender Nummer, nebst dem Namen des Eigenthümers gehörig aufzuzeichnen, und bey jedem abgesonderten Gebäude, nebst seinem Nebengebäude, [p. 15] wie es immer heissen mag, zu bemerken, ob es von Massiv-Stein, Holz, oder Riegelspahn gebaut, mit Ziegeln, Schindeln oder Stroh gedeckt; ob es gewölbte Keller habe etc., um aus allen einzelnen Aufnahmen und Beschreibungen vollständige Verzeichnisse zusammenzutragen, wozu den Gemeindräthen, auf Unkosten der Anstalt, gehörige Formulare zugestellt werden sollen, woraus dann das vorgeschriebene Protokoll zu formieren seyn wird.
Sollten in der einten oder andern Gemeinde noch nicht alle Häuser oder einzelnen Gebäude numeriert seyn, so hat jeder Gemeindrath zu veranstalten, daß fördersamst jedes Haus mit der in der Ordnung laufenden Nummer so bezeichnet werde, daß da, wo ein Eigenthümer mehrere Gebäude besitzen sollte, dieselben alle, gleiche Nummer, aber dabey abändernde Buchstaben, als z. B. N.o 10.a, 10.b, 10.c erhalten.
Diese Aufnahme und Beschreibung aller in dem Gemeindsbezirk gelegenen Gebäude, soll durch einen Ausschuß des Gemeindraths, an Ort und Stelle selbst, und in Gegenwart der Hauseigenthümer geschehen; zu gleicher Zeit hat der Gemeindraths-Ausschuß den Eigenthümer vorerst zu, befragen, wie er seine Gebäude, und zwar jedes einzeln, anschlage; und falls er findet, daß die Schätzung weder um ein Viertheil über dem mittlern Kaufwerth, noch um ein Viertheil unter [p. 16] demselben ist, wird er selbige ohne Weiters annehmen; falls aber dieselbe zu hoch, oder zu nieder ausfallen sollte, und der Eigenthümer sich keine Abänderung gefallen lassen würde, so muß die Schatzung durch zween bauverständige Männer vorgenommen und bestimmt werden.
§. 10. Die Schatzung der Gebäude ist, auf diese Angaben hin, und mit dem im vorhergehen den §. dem Eigenthümer bewilligten Spielraum, von dem Gemeindrath nach dem mittlern Werthe zu bestimmen, wie sie an dem Orte, wo sie gelegen, zur Zeit verkauft werden könnten.
Doch können bey dieser Schatzung weder Hausplätze, noch anstoßende Gärten, und auf dem Haus stehende Gerechtigkeiten, mitbegriffen, sondern nur die Gebäude an sich in Anschlag gebracht werden.
§. 11. Es sollen die Gemeindräthe die von ihnen verfertigten Cadaster und Schatzungs-Tabellen, durch die Statthalter, der zur Besorgung der Assecuranz-Anstalt eigens verordneten Regierungs-Commission einsenden, und dabey diejenigen Eigenthümer bemerken, welche sich der Schätzung ihrer Gebäude sowohl von dem Gemeindrath, als auch von den zugezogenen Experten, allfällig nicht fügen wollten, damit derselben halber von obengedachter Commission eine endliche Bestimmung getroffen, und die Tabellen bereinigt werden können. [p. 17]
§. 12. Der leichtern Berechnung wegen soll die Werthung, oder der Anschlag bey jedem Gebäude, auf runde Summen, als: 100 –110 – 120 – 130. fl. gebracht, ungerade Zahlen ausgelassen, und alles in Gulden berechnet werden.
§. 13. Sind nun diese Aufnahms- und Schatzungs-Tabellen ordnungs- und vorschriftmäßig verfertigt und vervollständigt, so sollen davon für jede Pfarrgemeinde drey gleichlautende, mit den nemlichen Seitenzahlen versehene Abschriften ausgefertigt, und von dem Gemeindrath unterschrieben werden, wovon die erstere bey dem Gemeindrath selbst aufzubewahren, die zweyte an die betreffende Notariats-Kanzley abzugeben, und die dritte an die Regierungs-Commission für den von ihr auszufertigenden General-Brandversicherungs-Cadaster abzugeben ist.
§. 14. Wann der allgemeine Brandversicherungs-Cadaster für den gesammten Kanton wird vollendet seyn, so ist davon ein gleichlautendes Doppel in dem Regierungs-Archive niederzulegen.
§. 15. Dieser Brandversicherungs-Cadaster enthält mithin den Maaßstab, nach welchem die sich ergebenden Brandschaden auf alle Glieder der Anstalt, im Verhältniß ihrer Cadastermäßigen Hausschatzungen, zu vertheilen, und der Beytrag zu bestimmen ist, welcher von jedem geleistet werden muß. [p. 18]
§. 16. Da der, sowohl in jedem Gemeinds- als auch in dem General-Brandversicherungs-Cadaster berechnete Werth eines jeden Gebäudes nicht einzeln, und zu jeder Zeit abgeändert werden kann, dennoch aber Häuser in ihrem Werthe abnehmen, anders ganz abgehen, auch neue erbaut werden, – so ergiebt sich daraus das Bedürfniß, daß in jeder Gemeinde von Zeit zu Zeit eine Revision gehalten, und besagter Abgang und Zuwachs in dem Cadaster richtig eingetragen werde; dem zufolge sind sämtliche Gemeindräthe verpflichtet, bey der alljährlich vorzunehmenden Feuergeschau: 1.) die durch Verbesserung in ihrem Werth gestiegenen, oder durch wesentlichen Schaden gesunkenen Gebäude zu beaugenscheinigen, um darauf eine, den Umständen angemessene Erhöhung oder Verminderung der Assecuranz zu bestimmen, welche durch die Bezirks- oder Unterstatthalter der Assecuranz-Commission zur Prüfung und allfälligen Genehmigung, und nachherigen Vervollständigung der Cadaster einzusenden sind; und 2.) alle neuerbauten Gebäude, von welcher Art sie auch seyen, sogleich nach ihrer Vollendung, unter den gleichen Bedingungen, wie die andern, zu schätzen, und auf vorerwähnte Zeit, jedes Jahr der Assecuranz-Commission zur Eintragung in den Cadaster zu verzeigen.
§. 17. Indessen soll nicht wegen jeder geringen Veränderung, Abgang oder Zuwachs, der [p. 19] Anschlag vorstehendermaßen geändert und angezeigt werden, sondern es muß der vorige Anschlag von Gebäuden, die unter und bis auf 5000 fl. gewerthet sind, um ein Fünftheil; und von solchen, die über 5000 fl. gewerthet sind, um ein Zehntheil sich erhöht, oder vermindert haben, ehe etwas an der Schätzung abgeändert wird. Auch kann überhaupt, nur unter Beobachtung der in den §. §. 9 und 10. enthaltenen Vorschriften, und nur mit Wissen und Willen des Hauseigenthümers, mit dem Cadastermäßigen Anschlag eine Abänderung vorgenommen werden.
§. 18. Eben so müssen Veränderungen, welche mit den Hauseigenthümern durch Kauf, Tausch, Erbschaft etc. vorgehen, bey der jährlichen Revision in dem Lagerbuch vorgemerkt, und behörigen Orts angezeigt werden.
§. 19. Sobald nun unglücklicher Weise ein Brand entstehen, und dadurch ein oder mehrere Gebäude beschädigt oder gänzlich eingeäschert werden sollten, so wird der Bezirks- oder Unterstatthalter den Brandschaden durch den betreffenden Gemeindrath, mit Zuzug von zween bauverständigen Männern, beaugenscheinigen lassen. In besondern Fällen aber, wo die Assecuranz-Commission der Regierung solches aus speziellen Gründen nöthig findet, bleibt ihr unbenommen, alsogleich nach erhaltenem Bericht von dem sich ereigneten Brandunglück, selbst einen Bauverständigen zu ernennen, [p. 20] welcher in Verein mit dem betreffenden Gemeindrath und einem zweyten, durch den respektiven Bezirks- oder Unterstatthalter zu bestellenden Experten, obige Beaugenscheinigung vornehme.
Ist das Gebäude entweder gänzlich, oder noch so weit abgebrannt, daß die zur Untersuchung bestellten Gemeindräthe und Bauverständigen urtheilen, daß das beschädigte Gebäude nicht mehr zu repariren sey, sondern von Grund auf neu gebaut werden müsse – so ist der Brandschaden für vollkommen zu achten und die etwa noch übrig gebliebenen Materialien sind als Kostenersatz für die Abräumung der Brandstätte anzusehen.
In solchen Fällen bedarf es also keiner besondern Schätzung, indem die Werthung der abgebrannten Gebäude in dem Brand-Assecuranz-Cadaster, jede andere Schätzung überflüssig macht.
Wäre das Gebäude nicht ganz eingeäschert oder unbrauchbar geworden, oder hätte solches niedergerissen werden müssen, um der fernern Ausbreitung des Feuers Einhalt zu thun, – so ist der Schaden, in Gegenwart des auf solche Weise beschädigten Eigenthümers, nach den in §. 10. enthaltenen Bestimmungen zu schätzen. Bey solchen Schatzungen ist jeweilen der erste Anschlag, mit welchem das Gebäude in den Brandversicherungs-Cadaster aufgenommen wurde, zum Grund zu legen, und hauptsächlich darauf zu sehen, ob das [p. 21] Gebäude zur Hälfte, oder zum dritten, oder vierten Theil, oder zu drey Vertheilen u. s. w. abgebrannt sey, wobey auch auf die noch vorhandenen brauchbaren Materialien gehörige Rücksicht genommen werden muß.
Sollte der Hauseigenthümer mit der erfolgten Schätzung nicht zufrieden seyn, so wird der betreffende Statthalter dem Gemeindrath und den Bauverständigen einen Bericht abfordern, denselben der Regierungs-Commission einsenden, und diese darauf hin den Schadens-Ersatz aussprechen.
§. 20. Ueber jede Schatzung, die vom Gemeindrath vorgenommen worden ist, soll ein ordentliches-Protokoll geführt, und dasselbe von allen dazu Abgeordneten, und von dem beschädigten Eigenthümer selbst, unterschrieben werden.
Dieses Protokoll ist durch den betreffenden Statthalter an die Commission einzusenden, und demselben annoch der umständliche Bericht beyzufügen, wie der Brand entstanden, ob durch Zufall, oder durch Nachläßigkeit, oder Unvorsichtigkeit, oder wohl gar durch vorsätzliche Brandeinlegung, welches die zur Schatzung abgeordneten Vorgesetzte oder Beamte genau zu untersuchen und zu erheben haben.
§. 21. Jede solche, von einzelnen Brandschaden eingehende Schatzung, ist von der Assecuranz-Commission, nach näherer Prüfung, der Regie- [p. 22] rung mit einem gutachtlichen Antrag für die Erhebung der Assecuranz-Gelder zum endlichen Entscheid zu überweisen. Die Erhebung dieser Gelder soll, zu Verminderung der Bezugskosten und zu Vereinfachung der diesfälligen Verwaltung, außerordentliche Fälle ausgenommen (in welchen die Regierung die erforderlichen Maaßnahmen mittelst anderer Bezugstermine zu ergreifen begwältiget ist,) nur einmal des Jahrs, nämlich mit 1stem December, für alle in Jahresfrist eingetretenen Brandunglücke, erhoben werden; wobey die Regierung bevollmächtigt ist, bey dringenden Umständen, den Hülfsbedürftigen mit den erforderlichen Vorschüssen an die Hand zu gehen; unter der nähern Bestimmung jedoch, daß dergleichen Vorschüsse mit dem 31sten December des nämlichen Jahres, der Staatscassa aus dem Betrag der im Lauf des Jahres in einer oder mehreren Perceptionen eingegangenen Assecuranzgelder, unfehlbar wiederum ersetzt seyn sollen.
§. 22. Die Gemeindräthe haben, gleich nach Empfang einer solchen Ausschreibung, jedem Hausbesitzer seinen schuldigen Beytrag, mittelst eines ordentlichen Einzugs-Registers anzeigen zu lassen, und zugleich einen Tag zu bestimmen, an welchem die Entrichtung desselben unfehlbar geschehen muß. Dieser Einzugs-Termin soll nicht länger, als acht Tage nach der ersten Ankündigung, angesetzt, der gesammte Bezug innert vierzehn Tagen bewerkstel- [p. 23] ligt, und dann der Beytrag von den Gemeindräthen innert acht Tagen, gegen Empfangs-Scheine, an die betreffenden Statthalter abgegeben werden, welche den Betrag an die Assecuranz-Commission einliefern; es wäre denn, daß von derselben andere Verfügungen getroffen würden.
§. 23. Zu Vermeidung aller Unordnungen und allfälligen Unterschleifen, sollen in jeder Gemeinde die Einzugs-Register von dem Gemeindrath unterschrieben, der Eingang der einzelnen Beyträge mit dem Tag des Empfangs darauf angemerkt, und die durch diese Einzugs-Register bescheinigte Einnahme und Ausgabe alljährlich der Gemeindsrechnung zur Einsicht und nachrichtlichen Kenntniß der Bürger beygelegt werden.
§. 24. Da bey der Vertheilung und beym Einzug sich Bruchzahlen ergeben müssen, so soll jenes, was unter einem Rappen ist, jedesmal zu einem ganzen Rappen berechnet bezogen, und auch der Central-Cassa eingesandt werden.
§. 25. Bey dem Einzug selbst darf nie eine Restanz geduldet werden, sondern dasjenige, was innert dem vierzehntägigen Zahlungs-Termin nicht entrichtet ist, muß von der Gemeinde bezahlt und vervollständiget werden; dagegen ist der Gemeindrath, gegen die saumseligen Zahler, und zwar um ihren doppelten Beytrag, die schnellen Rechte zu gebrauchen berechtigt, wo dann der Ueberschuß in [p. 24] die betreffende Gemeinds-Cassa fällt, und zu Herbeyschaffung und Unterhalt des Löschgeräthes verwendet werden soll; auch soll niemals ein Contribuent mit dem Gemeindrathe über seinen ihm angewiesenen Beytrag ins Recht treten können, bevor er denselben auf Untersuchung hin bezahlt hat. Für die Beziehung und sichere Einlieferung der Beyträge selbst, sind die Gemeindräthe einer Gemeinde, einer für alle, und alle für einen, verantwortlich.
§. 26. In der Regel hat der Eigenthümer des assecurierten Gebäudes den betreffenden Beytrag zu leisten. Ist er aber zur Zeit, wo von der Brand-Assecuranz die Beyträge bezogen werden, äußert der Gemeinde wohnhaft, so hat der Miethsmann solche, auf Abrechnung mit dem Hauseigenthümer, zu bezahlen. Bey leibdingsweiser Benutzung von Gebäuden entrichtet der Leibdingsnutznießer diesen Beytrag. Für minderjährige Waysen wird der Vormünder und Sachwalter den ihrem Haus zugetheilten Beytrag entrichten, und gehörig in Rechnung bringen. Für Kirchengebäude herrscht ihn die Kirchenpflegschaft einstweilen ab, und vertheilt nachher zur Rückbezahlung denselben auf diejenigen, welche die Obliegenheit des Baus und Unterhalts der Kirche auf sich haben, in gleichem Verhältniß, wie diese Beschwerde auf selbigen ruht. Für Pfarr- und Pfrundgebäude sollen ebenfalls diejenigen, denen die Pflicht des Baues und [p. 25] Unterhalts dieser Gebäude obliegt, diese Beyträge bezahlen, inzwischen selbige bey dem Bezug von den jeweiligen Bewohnern, auf Abrechnung mit den Eigenthümern, entrichtet werden. Ebenso sollen auch für Schulgebäude diejenigen Gemeinden und Privaten, denen der Unterhalt dieser Gebäude obliegt, die Beyträge nach Maaßgabe ihrer Unterhaltspflicht bestreiten.
§. 27. Ist ein Haus in Concurs gefallen, so hat der Besorger der Masse den darauf haftenden Beytrag sogleich aus derselben zu entrichten, indem dieser Forderung, vor allen und jeden andern Forderungen aus, als einer auf den Gebäuden haftenden Realbeschwerde, der Vorzug eingeräumt wird.
§. 28. Sobald nun sämmtliche Brand-Assecuranz-Beyträge gesammelt, und durch die Bezirks- oder Unterstatthalter, an die Feuer-Assecuranz-Commission eingesandt sind – so wird dieselbe veranstalten, daß den Brandbeschädigten, die ihre Gebäude wieder aufzubauen wünschen, von ihren Entschädigungen der erste Drittheil, wenn der Bau angefangen wird; der zweyte Drittheil, wenn er unter Dach; und der dritte Drittheil, wenn das Haus bewohnbar ist, durch die betreffenden Gemeindräthe, gegen Empfangsschein, zugestellt werden; den letztern aber auftragen, darüber zu wachen, daß die Summen wirklich zu jenem Behufe verwendet werden. – Sollten aber dergleichen Brandbeschädigte keine netten Behausungen wieder [p. 26] erbauen zu müssen wünschen, so können ihnen die Assecuranz-Gelder nur dann verabfolget werden, wann die auf den abgebrannten Gebäuden allfällig versicherten Creditoren schriftlich ihre Zustimmung geben, daß der aus der Brandversicherungs-Anstalt zu enthebenden Summen, auf eine andere Weise verwendet werden dürfen.
§. 29. Die Assecuranz-Commission, welcher von dem Kleinen Rathe die Leitung dieser Brandversicherungs-Anstalt, aller auf dieselbe Bezug habenden Geschäfte, und somit auch die Ausschreibung der Brandschaden, die Ansammlung und Aufbewahrung der Assecuranz-Gelder, die Beseitigung aller Anstände über deren Bezug, so wie derselben Verabfolgung an die Brandbeschädigten, übertragen ist, – wird hierüber jeweilen unverzüglich eine vollständige Jahrs-Rechnung verfertigen, die dem Kleinen Rath zur Prüfung und Ratifikation mitgetheilt, bey der nächsten Großen Rathsversammlung, zur Einsicht der Mitglieder desselben, auf sein Canzley-Bureau gelegt, und deren Resultat, durch obrigkeitliche Veranstaltung, in die öffentlichen Blätter eingerückt werden soll.
§. 30. Die Kosten der ersten Einrichtung der Brandversicherungs-Anstalt, sollen bey Ausschreibung des ersten ordentlichen Jahres-Beytrags mit angerechnet, und mithin auf den sämmtlichen Antheilhabern verhältnißmäßig bezogen werden. Eben so werden die jährlichen Administrations-Kosten [p. 27] jedes Mahl bey der am Ende des Jahres zu repartierenden Summe in Anschlag gebracht.
§. 31. Da durch die allgemeine, unter den Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gestellte Brandversicherungs-Anstalt des Kantons, alle in derselben begriffenen Gebäude für den sie treffenden Brandschaden gedeckt sind, – so sollen von nun an, für Brandschaden an Gebäuden keine Steuersammlungen mehr Statt haben. Hingegen bleibt es der Regierung offen, für solche Einwohner unsers Kantons, die, als keine Gebäude besitzend, an dieser Anstalt keinen Theil haben, dennoch aber durch Brandunglück stark beschädigt worden, so wie für äußerst dürftige Haushaltungen, die an Fährnissen außerordentlichen Schaden gelitten, nach Umständen die nöthig findenden Steuersammlungen anzuordnen.
§. 32. Wenn gleich bey Kauf und Verkauf der Häuser, oder andern Veräußerungen derselben, auf den Brandversicherungs-Anschlag keine Rücksicht zu nehmen ist, da dieses nie der wahre Werth eines Hauses seyn kann, indem hiebey weder der Hausplatz, Localität, Lage des Hauses, noch die allfällig darauf haftenden Gerechtigkeiten etc., sondern blos das Gebäude an und für sich in Anschlag kommt, – so soll jedoch in allen künftigen Kauf- und Fertigungsbriefen ausdrücklich bemerkt werden, daß das betreffende Haus, No. …, in der Brandversicherung begriffen, und zu fl. … angeschlagen [p. 28] sey, damit hiedurch einem Jeden der cadastermäßige Anschlag bekannt gemacht werde.
§. 33. Damit endlich alle Theilnehmer an dieser Brandversicherungs-Anstalt nicht befürchten dürfen, daß, aus Zutrauen auf dieselbe, die Wachsamkeit gegen Feuersgefahr überhaupt vermindert werden möchte, – so sind anmit alle Gemeinden, so wie auch alle Orts- und Polizey-Behörden des Kantons, auf das Ernstlichste aufgefordert, die bereits bestehenden Feuer-Polizeylichen Verordnungen auf das strengste und mit besonderer Wachsamkeit zu handhaben; ansonsten für dießfällige Nachläßigkeit, sowohl der Urheber, eines allfälligen Unglücks, als auch die zur Aufsicht verordneten Personen, zur gerechtesten Ahndung und Strafe gezogen würden. Zu dem Ende hin liegt es in den besonderen Absichten der Regierung, daß die Vollziehungs- und Gemeindsbeamteten, bey Wiederaufbauung abgebrannter Häuser, sich angelegen seyn lassen, nach den Umständen möglichster Maaßen darauf einzuwürken, daß dieselben einerseits nicht allzu nahe zusammengestellt, und anderseits mit Rauchfängen versehen und mit Ziegeln gedeckt werden. Es sollen daher auch die Gemeindsvorsteherschaften pflichtig seyn, über die vorhabende Art und Weise eines jeden, an die Stelle abgebrannter Gebäude aufzuführenden Baues, der Assekuranz-Commission einen bestimmten und ausführlichen Plan einzugeben, damit solche im Fall sey, [p. 29] auf diesen Zweck hin zu arbeiten, und nöthigen Falls das Erforderliche zu bestimmen und zu verfügen.
§. 34. Der Zeitpunkt, von welchem die neu zu errichtende, allgemeine Brandversicherungs-Anstalt, in Folge dieses Gesetzes, in Ausübung gesetzt werden soll, ist auf den 1sten May 1809. festgesetzt, bis auf welche Zeit alle nöthigen, hierdurch vorgeschriebenen Veranstalten und Einrichtungen vollendet seyn sollen, und sich die Regierung vorbehält, bey allfällig in der Zwischenzeit vorfallenden Unglücken, wie bisdahin die angemessene Fürsorge zu treffen.
Zürich, den 16. December 1808.
Im Namen des Großen Raths unterzeichnet:
Der Amtsburgermeister,
J. C. Escher.
Der Erste Staatsschreiber,
Lavater.