Signatur | StAZH OS AF 4 (S. 385-386) |
Titel | Gesetz, betreffend die für Familien-Bevogtigungen zu beziehenden Taxen und Kanzley-Sporteln. |
Datum | 13.12.1810 |
P. | 385-386 |
[p. 385]
Der Große Rath, nach Anhörung des Antrags des Kleinen Rathes über einige, dem Gesetze vom 22sten December 1803. über eine Bevogtigungsordnung für den Kanton Zürich beyzufügende Bestimmungen wegen der von Familien-Bevogtigungen zu beziehenden Taxen und Sporteln; in Betrachtung, daß das angeführte Gesetz hierüber nichts stipuliert, daß es aber billig ist, die betreffenden Beamtungen, auch bey Familien-Bevogtigungen, für ihre Mühe auf eine der Sache angemessene Weise zu entschädigen; und damit bey dieser Sporteln Beziehung eine gleichförmige Norm im ganzen Kanton befolgt werde:
verordnet:
1.) Die Waisenämter und Gemeindräthe sind bevollmächtiget, bey einer Familien-Bevogtigung jedes eine Taxe von 4 bis auf 16 Franken zu beziehen, welche in jedem einzelnen Falle von dem Waisenamte, nach Maaßgabe des präsumtiven Vermögens der Pupillen, bestimmt wird. [p. 386]
2.) Der betreffenden Notariats-Canzley ist von jeder Familien-Bevogtigung eine Sportel von 1 bis 2 Franken geordnet, so daß dieselbe, wenn die in dem 1sten Artikel erwähnte Taxe die Hälfte der 16 Franken nicht übersteigt, nur 1 Franken, wenn aber jene Taxe mehr als 8 Franken beträgt, alsdann 2 Franken zu beziehen hat.
3.) Die Waisenämter und Gemeindräthe sowohl, als die Notariats-Kanzleyen, sollen diese Taxen und Sporteln nur bey der ersten Aufstellung solcher Familien-Bevogtigungen beziehen; bey der periodischen Stellung dieser Vogtrechnungen aber nichts weiter zu fordern haben.
Zürich, den 13ten Decembris 1810.
Im Namen des Großen Raths unterzeichnet:
Der Amtsburgermeister,
Escher.
Der Erste Staatsschreiber,
Lavater.