Signatur | StAZH OS AF 5 (S. 194-210) |
Titel | Verordnung vom 17ten Julii 1811 und 18ten Julii 1811, über die Eidgenössischen Grenz-Anstalten. |
Datum | 17.07.1811-18.07.1811 |
P. | 194-210 |
[p. 194]
Wir der Landammann der Schweiz und die Abgesandten der neunzehn Cantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft, auf der gewöhnlichen Tagsatzung zu Solothurn versammelt:
Nachdem Wir Uns über die Verhältnisse der durch die Verordnung des Landammanns der Schweiz vom 9ten November 1810, und die ihr von den Cantons-Regierungen ertheilte einsweilige Zustimmung, aufgestellten Grenz-Anstalten für die Beaufsichtigung des Handels mit ausländischen Waaren, und für den Bezug der Abgabe von den Kolonial-Waaren, umständlichen Bericht haben [p. 195] erstatten lassen; nachdem Wir ferner den Willen sämmtlicher Cantons-Regierungen für den Fortbestand eben dieser Anstalten, zu Beförderung der mit dem Französischen Reiche bestehenden Bundes- und Handels-Verhältnisse, entnohmen haben; und nach angehörtem Bericht der aus Unserer eigenen Mitte verordneten Commission, welche den Gegenstand in allen seinen Beziehungen sorgfältig geprüft hat;
Erwägend, daß es erforderlich ist, an die Stelle des Beschlusses der Tagsatzung vom 5ten July 1806, und an diejenige der provisorischen Verordnung des Landammanns der Schweiz vom 9ten November 1810, eine neue umfassende Verordnung treten zu lassen;
Beschließen:
§. 1. Die Einfuhr aller Englischen Waaren in das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist verboten.
§. 2. Alle in die Schweiz eintretenden Colonial-Waaren sind der außerordentlichen Abgabe nach demjenigen Tarif unterworfen, der gegenwärtigem Beschluß beygefügt ist. Dieselbe wird von dem Netto-Gewicht der Waaren erhoben; die Thara ist am Fuße des Tarifs bestimmt.
§. 3. Zu Handhabe dieser Verfügungen sol- [p. 196] len alle in die Schweiz eingehenden Kaufmanns-Güter, einzig durch die dafür bestimmen Grenz-Pässe eingeführt werden, alle andere Grenz-Pässe aber für dieselben geschlossen seyn.
§. 4. Diese Grenz-Pässe sind bestimmt, wie folgt:
Im | Canton | Basel, | Basel. |
" | "7) | Argau, | Rheinfelden. |
" | " | " | Laufenburg. |
" | " | " | Zurzach |
" | " | Zürich, | Eglisau. |
" | " | Schafhausen, | Schafhausen. |
" | " | Thurgau, | Gottlieben. |
" | " | " | Utwyl. |
" | " | " | Arbon. |
" | " | St. Gallen, | Rorschach. |
" | " | " | Rheinegg. |
" | " | " | Trübbach. |
" | " | Graubündten, | Chur u. Meyenfeld. |
" | " | " | Splügen. |
" | " | " | Castasegna oder Vico soprano. |
" | " | Bern, | Nidau. |
" | " | " | Ziehlbrück. |
" | " | Freyburg, | Portalban. |
" | " | " | Estavayer. [p. 197] |
" | " | Waadt, | La Sauge. |
" | " | " | Iverdon. |
" | " | " | Coppet. |
" | " | " | St. Cergues. |
" | " | " | Ballaigues. |
" | " | " | Nyon. |
" | " | " | Morges. |
" | " | " | Ouchy. |
" | " | " | Vevay. |
" | " | " | Pont St. Maurice. |
§. 5. Die an diesen Grenz-Pässen bereits errichteten Grenz-Büreaux sollen beybehalten, und für die neu geöfneten Pässe sollen die Büreaux ungesäumt errichtet werden.
Die Festsetzung der Grenz-Pässe und Büreaux im Canton Tessin wird erfolgen, sobald der Zeitpunkt für deren Eröfnung bestimmt werden kann.
Die Aufsicht der Grenz-Pässe von Brusio und Martinsbrück wird dem Büreau in Chur übertragen.
Die Ernennung der Angestellten bey den Büreaux, in der von dem Landammann der Schweiz genehmigten Anzahl und Verhältniß, steht den L. Cantons-Regierungen zu.
§. 6. Bey jedem Grenz-Büreau ist ein Polizey-Posten etabliert; die erforderlichen Polizey- [p. 198] Anstalten der ganzen Grenze nach, zur Unterdrückung des Schleichhandels, sollen beybehalten, und, wo Umstände und Verhältnisse es erheischen können, verstärkt, auch nöthigen Falls durch die resp. Cantons-Regierungen mit Militairwachen unterstützt werden.
§. 7. Alle, sowohl bey den Grenz-Büreaux als an andern Orten auf irgend eine Art eingehenden Waaren werden visitiert.
Als Kaufmanns-Waare wird nicht betrachtet: Frucht, Mehl, Stroh, Heu, Dünger, Vieh, Holz, Holzwaaren, Bretter, Gips, Kalch, Ziegel, Wein, Branntwein, Bier und Butter; diese Artikel mögen an den Grenz-Orten, wo Grenz-Posten, aber keine Grenz-Büreaux sind, auf der Achse und zu Wasser eingeführt werden. Die Schiffe und Wägen werden von den Grenz-Posten visitiert, und sollten andere als obbenannte Artikel geladen seyn, so wird die ganze Ladung arretiert, und dem nächstgelegenen Büreau sogleich Bericht erstattet, welches nach den Vorschriften des nachfolgenden §. über versuchte Einschwärzung verfahren wird.
§. 8. Wer Englische Waaren einzuführen versuchen würde; wer bey den Büreaux die Angabe der mit sich führenden Waaren unterläßt, oder wer an andern Orten irgend eine Kaufmanns- [p. 199] Waare über die Grenze zu bringen oder einzuführen versucht, verfällt in die nachfolgenden Strafen: Als:
a. Der erste einfache Fall der versuchten Einführung Englischer Waaren, der falschen Angabe bey den Büreaux, oder der Einschwärzung an den übrigen Grenzen, wird mit Confiscation der Waare und mit einer Geld-Busse bestraft, die dem doppelten Werth derselben gleich kommt.
b. Im Wiederholungs-Fall soll, nebst der Confiscation, die Zuchthaus- oder Gefängniß-Strafe, wenigstens auf zwey Jahre, mit oder ohne nachherige Landesverweisung, angewandt werden.
c. Alle die sich mittelbar oder unmittelbar der Uebertretung dieser Verordnung schuldig machen, sollen obigen Strafen unterworfen werden.
d. Fuhr- oder Schiffleute, welche Kaufmanns-Waaren mit Vorbeygehung der bezeichneten Grenz-Büreaux einzuführen suchen, sollen nebst Confiscation von Pferden, Wagen, Schiffen etc. mit obigen Strafen belegt werden, wenn sie auch übrigens keiner Theil- [p. 200] nahme an der Einschwärzung überwiesen würden.
e. Nachläßigkeit, Pflichtvergessenheit der Beamten und Angestellten bey den Grenz-Anstalten, wird aufs strengste bestraft.
Wirkliche Mitwissenschaft und Begünstigung des Schleichhandels aber, nebst Entsetzung und Schaden-Ersatz, mit Anwendung der obigen, litt. b. festgesetzten Strafen, und deren Verschärfung nach Maaßgabe der erschwerenden Umstände.
§. 9. Der Betrag der confiscierten Waaren wird vertheilt wie folgt: 1/3 fällt dem Angeber, 1/3 dem Canton, in dessen Gebiet die Waare entdeckt und die Confiscation ausgesprochen wird, 1/3 der Cassa der Grenz-Anstalten zu. Die richterlich ausgefällten Strafurtheile werden dem Landammann der Schweiz mitgetheilt.
§. 10. Zur genauen Vollziehung dieser eidgenössischen Grenz-Anstalten ernennt die Tagsatzung einen Oberaufseher, der unter den Befehlen des Landammanns steht; die Tagsatzung nihmt denselben in Eid und Pflicht; die sämmtlichen Grenz-Anstalten stehen unter seiner Aufsicht und Leitung; würde seine Stelle erledigt, zur Zeit wo die Tagsatzung nicht versammelt ist, so wird der Land- [p. 201] ammann der Schweiz dieselbe bis zur nächsten Tagsatzung besetzen.
§. 11. Die Verrichtungen des Oberaufsehers bestehen in der speciellen Aufsicht über die sämmtlichen Grenz-Büreaux, die er nach Bedürfniß von Zeit zu Zeit selbst untersucht oder untersuchen läßt; in der Untersuchung und Prüfung ihrer periodischen Berichte; in der Ertheilung aller erforderlichen Weisungen an dieselben; in der Führung der erforderlichen Controlen über die eingehenden Waaren und die davon zu beziehenden Abgaben; in der Erfüllung aller Aufträge, die der Landammann der Schweiz ihm zu ertheilen im Falle seyn kann; in der Berichterstattung an die Tagsatzung und den Landammann.
§. 12. Da wo in dem einen oder andern Canton, die örtlichen Verhältnisse oder die starke Anzahl der Grenz-Büreaux es erforderlich machen könnten, werden die Grenz-Büreaux eines Cantons unter einen besondern Inspector gestellt; der Oberaufseher wird darüber dem Landammann der Schweiz seinen Bericht erstatten, der genehmigenden Falls den Inspector auf den Vorschlag des Cantons ernennt. Ein solcher Inspector wird ebenfalls in Eid und Pflicht genohmen, und stehet unter den Befehlen des Oberaufsehers.
§. 13. Alle einzuführenden Kaufmannswaaren [p. 202] werden bey den Grenz-Büreaux ohne Ausnahme abgeladen, verificiert, visitiert, und jedes Stück oder Collo kreuzweise gebunden und mit einem bleyernen Siegel versehen (plombiert), wo dann von jedem Collo und Stück eine Plombage-Gebühr von 8 Kreuzer bezahlt wird,
§. 14. Die mit der außerordentlichen Abgabe belegten Colonial-Waaren werden, sogleich nach erfolgter Verifikation und Visitation, in besondere dafür zu errichtende Register, mit deutlicher Bezeichnung des Datums, der Marquen, der Qualität, des Gewichts und der Bestimmung, eingetragen.
§. 15. Alle in dem Tarif nicht benannten Kaufmannsgüter aller Art und ohne Ausnahme, sind mit einer Visa-Gebühr von 3 Kreuzer vom Centner belegt.
Die Visa- und Plombage-Gebühr wird an den Grenz-Büreaux und sogleich beym Eintritt erhoben.
§. 16. Die außerordentliche Abgabe wird sogleich bey dem Eintritt an das Grenz-Büreau baar entrichtet; in keinem Fall darf die Waare aus der Verwahrung des Grenz-Büreau an den Eigenthümer abgeliefert werden, es seye dann die Abgabe bezahlt. Die Grenz-Büreaux sind ihrer Regierung dafür verantwortlich, wie dann auch [p. 203] hinwieder eine jede Cantons-Regierung selbe der Central-Verwaltung gewährleistet.
Für die Bezahlung der außerordentlichen Abgabe wird an dem Grenz-Büreau ein Empfang-Schein ausgestellt, der das Datum des Eintritts, Marque, Nummer, Gewicht und Qualität genau bezeichnet.
§. 17. Die in dem Tarif benannten Colonial-Waaren, welche Schweizern angehören, sind in so fern von der außerordentlichen Abgabe frey, als durch authentische Original-Zeugnisse bewiesen werden kann, daß diese Abgabe schon einmal von der gleichen Waare bezogen worden sey.
§. 18. Das Certificat muß, um annehmlich zu seyn, die Marque, Nummer, Gewicht und Qualität der Waare angeben; ferner den Betrag der Abgabe, sey es durch namentliche Aussetzung der Summe, oder durch Hinweisung auf einen bekannten, sich an die Kais. Franz. Tarifen vom 5ten August und 12ten September 1810 anschließenden Tarif; es muß ferner von einer Behörde, über deren Bezeichnung sich der Landammann der Schweiz mit auswärtigen Staaten einverstanden hat, ausgestellt und unterschrieben, oder aber von obern Regierungs- oder Ministerial-Behörden legalisiert seyn. [p. 204]
Für die aus Frankreich eintretenden Waaren werden die Acquits des droits de sortie der französischen Grenz-Büreaux: Geneve, Versoix, Morez, Jougnes, Bienne, Bourglibre und Straßburg, *) als Beweise angesehen, daß die damit begleiteten Colonial-Waaren schon den Tarifen vom 5ten August und 12ten September 1810 unterlegen seyen; sie müssen aber gleichfalls Marquen, Nummer, Gewicht und Qualität der Waare deutlich enthalten.
§. 19. Diejenigen Waaren, für welche diese Begünstigung angerufen wird, sollen an den Grenz-Büreaux, ohne alle Ausnahme, gleich allen anderen visitiert, verificiert und plombiert werden.
Das Grenz-Büreau wird die eintretende Waare genau mit dem vorgelegten Certificat vergleichen, und dem Oberaufseher Bericht erstatten, ob Zeichen, Nummer der Stücke, Gewicht und Qualität der Waare, mit dem Certificat übereinstimmen.
*) Durch einen L. Ständen unterm 20sten Septembris 1811. notificierten Beschluß des Landammanns vom 10ten desselben Monats, ist auch noch die Douane zu Mayntz den Französischen Grenz-Büreaux für Anerkennung der Acquits des droits de sortis beygefügt worden.
[p. 205]
Das Grenz-Büreau, bey welchem die Waare eintrittet, sendet das Certificat an den Oberaufseher, der, wenn dasselbe den erforderlichen Requisiten entspricht, und über dessen Gültigkeit kein Zweifel vorwaltet, admittiert; in zweifelhaften Fällen aber dem Landammann der Schweiz zur fernern Verfügung Bericht erstattet.
§. 20. Diejenigen Waaren, für welche das Certificat auswärts stattgehabter Verabgabung nicht als gültig admittiert wird, sollen sogleich der außerordentlichen Abgabe unterworfen werden, bey solchen aber, denen vorgeschriebene Requisiten fehlen, wird von dem Oberaufseher ein Termin von höchstens drey Monaten zu Einbringung demselben bewilliget werden.
§. 21. Diejenigen Waaren, für welche die Certificate auswärts stattgehabter Verabgabung admittiert werden, sind anstatt der Visa- einer Verifications-Gebühr von 6 Kr. vom Centner unterworfen; welche sogleich nach erfolgter Admission des Certificats an dem Grenz-Büreau bezahlt werden soll.
§. 22. Die Waaren bleiben der Regel nach bis zum Entscheid über die Anerkennung der eingebrachten Zeugnisse bey dem Grenz-Büreau unter obrigkeitlicher Verwahrung; will jedoch der Eigen- [p. 206] thümer darüber verfügen, so mag solches gegen Hinterlage oder genügsame Verbürgung des Betrags der Abgabe bewilligt werden.
Ueber die Zuläßigkeit der angetragenen Bürgschaft entscheidet die Behörde des Cantons, die mit den Grenz-Anstalten speciell beauftragt ist; sie bleibt der Central-Verwaltung dafür verantwortlich.
§. 23. Vermittelst der obigen Verfügungen sind alle Waaren, die die vorgeschriebenen Requisiten an den Grenz-Büreaux erfüllt haben, frey, und sollen im Inneren der Schweiz ungehindert circulieren.
§. 24. Die Grenz-Büreaux senden am Ende eines jeden Monats dem Oberaufseher
Die Controle der eingegangenen Colonial-Waaren;
Den Etat der bezogenen Abgabe- und Verifications-Gebühren;
Den summarischen Etat der erhobenen Visa-Gebühren;
Den summarischen Etat der erhobenen Plombage-Gebühren.
§. 25. Die monatlichen Abrechnungen zwischen der General-Verwaltung und den löblichen [p. 207] Cantonen, für die in einem jeden gelegenen Grenz-Büreaux, geschehen von dem Oberaufseher mit denjenigen Behörden, die von den hohen Regierungen dazu bestimmt sind.
Die Einnahmen der Grenz-Cantone zu Handen der General-Verwaltung sind folgende:
a. Betrag der außerordentlichen Abgabe und Verifications-Gebühr;
b. Betrag der Visa- und Plombage-Gebühr.
Die Ausgaben bestehen in:
a. Gehalt der Beamten und Angestellten bey den Grenz-Büreaux;
b. Besoldung der aufgestellten Polizey-Wachen;
c. Büreau-Ausgaben der Grenz-Büreaux;
d. Materialien für das Plombage.
Nach erfolgter Passation dieser Monats-Rechnungen durch den Oberaufseher, werden die resp. Behörden die Bezahlung der anerkannten Ausgaben aus dem Betrag der Einnahme veranstalten,
§. 26. Sollten die Einnahmen eines Cantons nicht hinreichen, die Ausgaben zu bedecken, so wird der Oberaufseher auf die Grenz-Cassen der im Vorschuß stehenden Cantone anweisen, und den Betrag derselben in der General-Rechnung ihnen zu gut tragen. [p. 208]
§. 27. Der Gehalt des Oberaufsehers und seines Büreau, so wie seine Ausgaben werden gleichfalls aus den Einnahmen der Grenz-Anstalten bestritten; zu dem Ende ist derselbe befugt, deren Betrag aus den im Vorschuß stehenden Grenz-Cassen, unter Vorbehalt der Passation seiner Rechnung, zu erheben.
§. 28. Die Gehalte aller Beamten und Angestellten werden durch einen besondern Beschluß der Tagsatzung festgesetzt; sollten Verminderungen und Abänderungen dieser Gehalte durch die Umstände erforderlich werden, so wird der Landammann der Schweiz darüber, auf den Vorschlag der betreffenden Cantons-Regierung, verfügen, und diese Abänderung der nächsten Tagsatzung zum endlichen Entscheid vorlegen.
§. 29. Sollten über die Qualität der zu verabgabenden Waaren Zweifel entstehen, so entscheidet darüber die in einem jeden Grenz-Canton ernannte Commission von Experten. Der Oberaufseher ertheilt ihnen die für ihre Arbeiten erforderlichen Weisungen.
§. 30. Der freye Transit der tarifierten Waaren soll fernerhin allen denjenigen Staaten gesichert bleiben, welche das Gegenrecht der Eidgenossenschaft zugestehen. [p. 209]
§. 31. Jeder Depot von Colonial-Waaren an den Grenzen von Frankreich und Italien ist auf das strengste verboten; die Löbl. Grenz-Cantone werden darüber die erforderlichen Verordnungen und Maaßnahmen, nach den erhaltenen Special-Weisungen des Landammanns der Schweiz, beobachten und handhaben.
§. 32. Der Oberaufseher wird aus dem Betrag der eingehenden Gebühren die gemachten Vorschüsse der Central-Cassa und der Cantone zurückerstatten; er wird ferner der nächstkünftigen Tagsatzung eine vollständige und genaue Rechnung aller Einnahmen und Auslagen vorlegen.
§. 33. Sollte sich bey dieser Rechnung ein Vorschuß ergeben, so wird die Tagsatzung über dessen Bestimmung entscheiden; sollte hingegen ein Rückschlag zum Vorschein kommen, so wird dieselbe die Mittel zu dessen Bedeckung ausfindig machen.
§. 34. Die amtliche Correspondenz des Oberaufsehers mit den Grenz-Büreaux sowohl, als auch diejenige der Grenz-Büreaux unter sich, wird hiemit als portofrey erklärt; zu dem Ende selbe aber contrasigniert, und mit dem Amts-Siegel versehen seyn soll. [p. 210]
§. 35. Der gegenwärtige Beschluß soll der Ratifikation der löblichen Cantons-Regierungen unterworfen, inzwischen aber und bis diese erfolgt ist, durch den Landammann der Schweiz mit Beförderung in provisorische Vollziehung gesetzt werden; sollten in der Zwischenzeit, wo die Tagsatzung nicht versammelt ist, besondere Vorfälle eintreten, oder Schwierigkeiten sich ergeben, welche Zwischenverfügungen nothwendig machen würden, so ist der Landammann der Schweiz bevollmächtigt, auf angehörtes Befinden des Oberaufsehers hin, dieselben im Geiste dieser Verordnung, und ihren Bestimmungen sich möglichst genau anschließend, zu ertheilen.