Signatur | StAZH OS AF 6 (S. 3-61) |
Titel | Gesetz, enthaltend die revidierte Militar-Organisation des Cantons Zürich. |
Datum | 19.05.1813 |
P. | 3-61 |
[p. 3]
I. Abschnitt.
Militar-Eintheilung des Cantons.
§. 1. Der Canton Zürich ist in drey Militarkreise, und jeder dieser Kreise in sechs Quartiere eingetheilt.
Die Eintheilung ist folgende:
Erster Kreis.
Erstes Quartier.
Die Stadt Zürich für sich.
Zweytes Quartier.
Hottingen.
Riespach.
Hirschlanden.
Fällanden.
Zumikon.
Wytikon.
Zollikon. [p. 4]
Küßnacht.
Ehrlenbach.
Herrliberg.
Egg.
Maur.
Schwerzenbach.
Drittes Quartier.
Oberrieden.
Thalweil.
Rüschlikon.
Kilchberg und Adlischweil.
Langnau.
Wollishofen.
Engi.
Außersihl.
Wiedikon.
Altstetten.
Albisrieden.
Schlieren.
Birmenstorf.
Urdorf.
Uitikon.
Dietikon.
Viertes Quartier.
Wädenschweil.
Richterschweil. [p. 5]
Hütten.
Hirzel.
Schönenberg.
Horgen.
Fünftes Quartier.
Husen.
Cappel.
Rifferschweil.
Aeugst.
Knonau.
Maschwanden.
Ottenbach.
Mettmannstetten.
Affholtern.
Hedingen.
Bonstetten.
Stallikon.
Sechstes Quartier.
Wipkingen.
Höngg.
Weiningen.
Hüttikon.
Otelfingen.
Buchs.
Dällikon.
Regenstorf. [p. 6]
Oberstraß.
Unterstraß.
Affholtern.
Seebach.
Schwammendingen.
Fluntern.
Dübendorf.
Rümlang.
Zweyter Kreis.
Erstes Quartier.
Regensperg.
Dielstorf.
Steinmaur.
Dachsleren.
Murzeln.
Niederweningen.
Schöfflistorf.
Bachs.
Stadel.
Weyach.
Glattfelden.
Eglisau.
Rafz.
Wyl.
Hüntwangen.
Wasterkingen. [p. 7]
Zweytes Quartier.
Flaach.
Berg.
Buch.
Dättlikon.
Rorbas und Teufen.
Embrach.
Lufingen.
Bülach.
Höri (alle drey.)
Niederhasli.
Oberglatt.
Drittes Quartier.
Kloten.
Opfikon.
Wallißellen.
Rieden.
Dietlikon.
Wangen.
Weißlingen.
Lindau.
Basserstorf.
Illnau.
Viertes Quartier.
Brütten.
Kyburg. [p. 8]
Töß.
Veltheim.
Winterthur.
Seen.
Dägerlen.
Seuzach.
Hettlingen.
Wülflingen.
Neftenbach.
Pfungen.
Fünftes Quartier.
Zell.
Schlatt.
Elgg.
Bichelsee.
Schneit.
Bertschikon.
Elsau.
Wiesendangen.
Oberwinterthur.
Rikenbach.
Dynhard.
Altikon.
Ellikon an der Thur.
Seelmatten, Rengischweil, Scheurli und Rüt- [p. 9] sperg, so sämmtlich in der Thurgauischen Filial Bichelsee, Pfarre Dußnang, eingepfarrt sind.
Bertschikon, Kefikon, Gundetschweil, Lybensperg, Stägen und Lungisgreut, (nach Gachnang eingepfarrt.)
Hagenbuch, (der nach Aawangen im Canton Thurgau eingepfarrte Theil dieses Dorfes.)
Hagenbuch, (der nach Aadorf eingepfarrte Theil, nebst Hackenberg, Schneitberg, Egghof und Hagenstall.)
Sechstes Quartier.
Stammheim.
Ossingen.
Trüllikon.
Benken.
Feuerthalen.
Lausten.
Rheinau.
Marthalen.
Andelfingen.
Dorf.
Henggart.
Dorlikon.
Burghof, Wylhof und Münchhof, (nach Neunforn eingepfarrt.) [p. 10]
Dritter Kreis.
Erstes Quartier.
Meilen.
Uetikon.
Männedorf.
Oetweil.
Mönchaltorf.
Gossau.
Zweytes Quartier.
Stäfa.
Hombrechtikon.
Grüningen.
Bubikon.
Rüti.
Dürnten.
Drittes Quartier.
Hinweil.
Bärentschweil.
Wetzikon und Seegreben.
Viertes Quartier.
Wald.
Fischenthal.
Bauma.
Fünftes Quartier.
Sternenberg.
Wyla. [p. 11]
Turbenthal.
Wildberg.
Rußikon.
Fehraltorf.
Sechstes Quartier.
Greiffensee.
Uster.
Pfäffikon.
Hittnau.
Volkentschweil.
II. Abschnitt.
Bestand der verschiedenen Miliz-Corps.
§. 2. Die Milizen des Kantons Zürich bestehen:
Infanterie.
18 Quartiere.
Artillerie.
6 Compagnien.
Scharfschützen.
10 Compagnien.
Cavallerie.
1 Compagnie Chevauxlegers.
7 Compagnien Dragoner.
Schiffleute.
1 Compagnie. [p. 12]
§. 3. Aus diesen wird das Succurs-Regiment gezogen. Alle Milizen, die nicht zu diesem Corps gehören, heissen Reserve.
A. Das Succurs-Regiment.
§. 4. Das Succurs-Regiment ist das erste mediationsmäßige Contingent, welches der Canton Zürich zu einem gemeineydsgenößischen Armee-Corps zu stellen hat.
Es besteht aus:
3 Bataillons Infanterie.
2 Compagnien Amtierte.
2 Compagnien Scharfschützen.
1 Compagnie Dragoner.
§. 5. Die Formation der Bataillons und Compagnien des Succurs-Regiments wird auf den Fuß angenommen, welcher durch das Reglement für die gemeineydgenößischen Contingents-Truppen eingeführt ist.
Damit aber der ausrückende Stand, auf den Fall eines Ausmarsches, immer vollzählig sey, so soll bey jedem Bataillon des Succurs-Regiments eine sechste überzählige oder Depots-Compagnie sich befinden, und überdieß einer jeden Infanterie-Compagnie 10, einer jeden Artillerie-und Scharfschützen-Compagnie 20, und der Dragoner-Compagnie 10 übercomplete Gemeine zugetheilt werden. [p. 13]
Bey den Cavallerie- Artillerie- und Scharfschützen-Compagnien kann ein überzähliger Unterlieutenant angestellt werden.
§. 6. Der Staab des Regiments besieht aus:
1 Oberst. | |
3 Oberst-Lieutenants. | |
1 Staabsadjutant. | |
1Regiments-Aidemajor. | |
1Regiments-Quartiermeister. |
§. 7. Der Staabsadjutant, der Regiments-Aidemajor und der Regiments-Quartiermeister, haben Hauptmanns-Rang.
B. Die Standes-Legion.
§. 8. Die unter dem Schutz der Regierung stehende Standes-Legion besteht aus Cavallerie, Artillerie, Scharfschützen und Infanterie, und hat den Hauptzweck, durch angemessene praktische Uebungen, welche in der darzu günstigen Jahreszeit regelmäßig eingeleitet werden sollen, – zur Bildung von fähigen Militairs beyzutragen. Sämmtliche zu diesem Corps gehörige Individuen, welche sich im Alter von 20 bis 25 Jahren befinden, sind dem Loos für den Dienst beym Succurs-Regiment gleichwohl unterworfen: jedoch sollen die vom Loos betroffenen nur dannzumahl zu Leistung effektiver Militair-Dienste beym Succurs-Regiment gehalten seyn, wenn diejenige Abthei- [p. 14] lung des letztern, bey welcher sie eingeschrieben sind, zu einem Ausmarsch aufgeboten wird: sonst können sie weder zu den Musterungen des Succurs-Regiments, noch zum Garnisons-Dienst verpflichtet werden. Hingegen sollen sie durch den Oberst-Lieutenant und die Hauptleute der Legion mit strenger Pünktlichkeit zur regelmäßigen und unbedingten Theilnahme an allen und jeden Exerciertagen und übrigen militarischen Uebungen oder Dienstleistungen der Legion angehalten werden, insoferne sie nicht auf obbestimmte Weise gerade die allem andern vorangehende effective Dienstleistung beym Succurs-Regiment erfüllen.
C. Die Reserve.
§. 9. Die Formation und Prima Plana der Reserve-Compagnien aller Waffen ist die nämliche, wie solche beym Succurs-Regiment statt findet.
§. 10. In jedem Quartier werden vorzüglich aus unverheyratheten, wohlgewachsenen, jungen Leuten, zwey Frey-Compagnien gebildet, wobey besondere Rücksicht auf die Freywilligen genommen werden soll.
§. 11. Die erste derselben ist eine Grenadier-Compagnie, die zweyte eine leichte Infanterie-Compagnie. Alle übrige Mannschaft der Infanterie-Reserve des Quartiers wird in Füsilier- oder Ordinair-Compagnien eingetheilt. [p. 15]
§. 12. Die letzte Füsilier-Compagnie eines jeden Quartiers ist als eine Ergänzungs- oder Depots-Compagnie zu betrachten. Ihr Bestand wird desnahen auf keine bestimmte Zahl eingeschränkt, sondern es wird zu derselben alle vorschiessende Mannschaft, und überhaupt solche, die für den Augenblick keine activen Dienste leisten kann, als Landesabwesende u. s. f., eingetheilt.
§. 13. Die Artillerie-Compagnien No. 1 und 2 gehören zum Succurs-Regiment, die übrigen (No. 3 bis und mit 6) zur Reserve.
§. 14. Auch bey dem Scharfschützen-Corps gehören die zwey ersten Compagnien zum Succurs-Regiment. Der vierte Theil einer jeden der übrigen Compagnien soll aus Freyschützen bestehen, die aus Freywilligen, oder, wenn diese nicht zureichen sollten, aus der jüngsten Mannschaft ihrer Waffe, zu nehmen sind.
§. 15. Die Compagnie Chevauxlegers hat den Rang vor allen übrigen Cavallerie-Compagnien. Die erste Dragoner-Compagnie gehört zum Succurs-Regiment. Der vierte Theil einer jeden der übrigen besteht aus Freyreutern. Auch sie müßen aus Freywilligen, oder, in deren Ermanglung, aus der jüngsten Mannschaft genommen werden. [p. 16]
Staab der verschiedenen Reserve-Corps.
Infanterie.
§. 16. Es ist dem Gutbefinden des Kleinen Rathes überlassen, die Oberst-Lieutenants zu den Infanterie-Bataillons der Reserve entweder erst bey einem allfähligen Ausmarsche zu ernennen, oder aber dieselben im Voraus zu bezeichnen.
Artillerie.
§. 17. Der Staab der Artillerie besteht aus:
1 Chef. (Der nach dem Gutbefinden des Kleinen Raths den Titel und Rang eines Obersten oder Oberstlieutenants erhält.)
1 Zweyter Staabs-Officier, mit dem Rang eines Oberstlieutenants.
1 Feldzeughauptmann.
1 Aidemajor.
1 Quartiermeister.
1 Adjutant.
Ingenieurs.
§. 18. Es besteht ein Corps Ingenieurs, welches dem Artillerie-Collegio einverleibt ist. Die Anzahl desselben ist vier oder höchstens sechs Officiers, worunter ein oder zwey aus dem Eydsgenößischen Quartiermeister-Staab sich befinden können, und in dieser Zahl mit inbegriffen [p. 17] sind. Von den Ingenieurs wird gründliche Kenntniß in der Mathematik erfordert, welche sie auch zu den Militar-Wissenschaften fähig macht; deßnahen kann aus denselben der Lehrer der Artillerie gezogen werden, zwar ohne Ausschliessung der übrigen Mitglieder des Collegii; und solle dem Collegio der Vorschlag desselben an die Militar-Commission überlassen seyn, welche Letztere dann solchen an den Kleinen Rath zur Wahl gelangen läßt.
Die speciellen Pflichten der Ingenieurs, sowie ihre Rangordnung unter sich, werden durch ein besonderes Reglement von der Militar-Commission bestimmt.
Cavallerie.
§. 19. Der Staab der Cavallerie besteht aus:
1 Chef, (der nach dem Gutbefinden des Kleinen Raths den Titel und Rang eines Obersten oder Oberstlieutenants erhält.)
1 Aidemajor.
1 Quartiermeister.
1 Adjutant.
Scharfschützen.
§. 20. Der Staab des Scharfschützen-Corps besteht aus:
1 Chef, (der nach dem Gutbefinden des Klei- [p. 18] nen Raths den Titel und Rang eines Obersten oder Oberstlieutenants erhält.) Außert diesem kann, nach dem Ermessen des Kleinen Raths, annoch ein Zweyter Staabsofficier, mit dem Rang eines Oberstlieutenants, aufgestellt werden.
1 Aidemajor.
1 Quartiermeister.
1 Adjutant.
Schiffleute.
§. 21. Es soll eine Compagnie Schiffleute von 120 Mann zum Dienst auf den Schiffen bestehen, und mit den erforderlichen Officiers und Unterofficiers versehen seyn.
§. 22. Die hierzu erforderliche Mannschaft besteht aus Freywilligen, kann aber nur aus Leuten genommen werden, die der Dienstpflicht beym Succurs-Regiment nicht unterworfen sind.
§. 23. Aus der Zahl der Schiffleute soll eine Abtheilung von 20 bis 30 Mann zu Pontoniers ausgezogen, und, unter der Aufsicht eines besonders hierzu verordneten Officiers und der nöthigen Unterofficiers, in diesem besondern Dienst unterrichtet werden.
Fuhrwesen.
§. 24. Die sämmtlichen, zu der Bespannung der Artillerie-Trains, des Commissariats-Fuhr- [p. 19] wesens und der auf jedes Bataillon zu stellenden Munitions- Brod- und Bagage-Wagen erforderlichen Pferde sollen, wenn die Contingents- oder Reserve-Truppen ausziehen müssen, nebst den Wagen und den nöthigen Knechten, so viel möglich aus allen Quartieren gezogen werden.
§. 25. Die Bezahlung der zu stellenden Fuhrpferde über diejenige Vergütung hinaus, welche von der Eydsgenößischen Cassa geleistet wird, soll den sämmtlichen Quartieren auferlegt werden.
§. 26. Die Gemeindammänner sind verpflichtet, den betreffenden Quartierhauptleuten alljährlich auf den 15ten Januar ein genaues Verzeichniß der in jeder Gemeinde vorhandenen Zugpferde, und der ein- und mehr-spännigen Wagen zu Handen zu stellen, wornach dann von jedem Quartierhauptmann spätestens bis zum 15ten Februar ein Rapport über sämmtliches Fuhrwesen an die Militar-Commission eingesandt, und von Letzterer auf dieses Fundament hin ein General-Etat verfertigt wird.
§. 27. Alle Zugpferde, die zum Dienste gebraucht werden müssen, sollen nach einer billigen Werthung durch bestellte Experten geschätzt werden. [p. 20]
III. Abschnitt.
Dienst-Verpflichtung.
§. 28. Jeder Angehörige des Cantons, so wie jeder in demselben als Anlasse befindliche Schweizerbürger, ist vom angetrettenen 19ten Altersjahre zum activen Militär-Dienst verpflichtet, und diese Verpflichtung dauert bis zum zurückgelegten 40sten Altersjahr.
§. 29. Alle Officiers aus hiesigem Canton, welche bey einem eydsgenößischen Staab angestellt und brevetiert sind, können nur dannzumahl zu persönlichen Militar-Dienstleistungen im Canton angehalten werden, wann sie nicht in effektivem eydsgenößischem Dienst stehen, sollen aber niemahls in einem mindern Grad als demjenigen, welchen sie im eydsgenößischen Dienst bekleiden, dienen.
§. 30. Das Succurs-Regiment wird aus der Milizpflichtigen Mannschaft vom angetrettenen 20. bis zum zurückgelegten 25. Altersjahre (ohne Rücksicht darauf zu nehmen, ob sie würkliche Cantonsbürger oder in anderen Schweitzerischen Cantonen verburgerte Ansässen sind) durch das Loos gezogen und auf die gleiche Weise ergänzt werden. Allervorderst aber werden die Freywilligen aus allen Classen, wenn sie zum Dienste tauglich sind, dabey aufgenommen. [p. 21]
§. 31. Zur Reserve zählen bis zum zurückgelegten kosten Altersjahre, alle diejenigen Dienstpflichtigen, welche sich nicht beym Succurs-Regiment befinden.
IV. Abschnitt.
Stellung und Einschreibung der Mannschaft.
§. 32. Die Einschreibung und Eintheilung der des Militardienstes pflichtigen Mannschaft wird in den Quartieren durch die Quartierhauptleute besorgt.
§. 33. Zu diesem Ende hin wird der Pfarrer einer jeden Gemeinde des Cantons Zürich alljährlich auf den 15ten Jenner dem betreffenden Quartier-Hauptmann ein genaues Verzeichniß der jungen Leute seiner Gemeinde einsenden, welche am ersten Jenner des betreffenden Jahrs das 19te Jahr ihres Alters angetretten haben; wobey, nebst dem Geburtstag, so viel möglich immer der Aufenthaltsort eines jeden anzuzeigen ist.
§. 34. Ebenfalls auf den 15ten Jenner jedes Jahrs werden die Gemeinds-Ammänner den Quartier-Hauptleuten, zu deren Quartier die Gemeinde gehört, nach den Formulars, die ihnen zugestellt werden, ein genaues Verzeichniß aller in der Gemeinde sich aufhaltenden Ansässen oder [p. 22] Knechte, sie mögen aus dem hiesigen, oder einem anderen Schweizer-Canton seyn, einsenden, worden auch mit möglichster Genauigkeit Jahr und Tag der Geburt anzugeben ist.
§. 35. Die Quartier-Hauptleute werden die verschiedenen Eingaben von Seite der Seelsorger und der Gemeindammänner so viel möglich verificiren, und ihre Quartierbücher nach denselben führen.
§. 36. Bey der Einschreibung in die Compagnien, werden die Quartier-Hauptleute darauf bedacht seyn, daß die Leute aus einer Gemeinde nicht bey der nämlichen Compagnie eingeschrieben, sondern soviel möglich unter alle Compagnien des Quartiers vertheilt werden.
§. 37. Jedem Oberstlieutenant des Succurs-Regiments ist einer von den drey Militarkreisen des Cantons angewiesen, aus welchem er die Mannschaft für sein Bataillon nach Vorschrift des Gesetzes durch das Loos ziehen und ergänzen soll.
§. 38. Die Mannschaft wird von den Gemeinden, nach Maaßgabe der Anzahl ihrer dienstpflichtigen Gemeindsangehörigen und Schweizerischen Ansässen, geliefert.
§. 39. Die Freywilligen zählen für die Gemeinde, in welcher sie wohnen. [p. 23]
§. 40. Cantonsangehörige, die außert ihrer Gemeinde einen vorübergehenden Beruf treiben, nämlich Studierende, Handlungsdiener, Gesellen und andere Dienende, die nicht angesessen sind, sollen ausschließend im Quartier ihrer Heymath zur Miliz eingeschrieben werden.
§. 41. Landesabwesende Cantonsangehörige, d. h. solche, die außert der Schweiz angesiedelt sind, zählen zu der Miliz ihrer Gemeinde.
§. 42. Schweizer aus andern Cantonen, die sich in dem hiesigen angesiedelt haben, zahlen mit zu der Miliz der Gemeinde, in welcher sie ansäßig sind.
§. 43. Die Recrutierung des Artillerie-Corps geschieht durch die Artillerie-Hauptleute des Succurs-Regiments, unter Aufsicht und Leitung des Artillerie-Staabs, aus Freywilligen aus dem ganzen Canton.
§. 44. Die von den beyden Artillerie-Compagnien des Succurs-Regiments austretende Mannschaft wird sogleich bey der Artillerie-Reserve eingetheilt, sonst aber bey diesem Corps niemand eingeschrieben.
§. 45. Alle jungen Leute, die in das Scharfschützen-Corps oder unter die Kavallerie aufgenommen zu werden wünschen, haben sich deshalben an die Chefs der betreffenden Corps zu wenden. [p. 24]
§. 46. Wer bey dem Scharfschützen-Corps aufgenommen zu werden wünscht, muß, bey einem zu veranstaltenden Probeschießen, Beweise ablegen, daß er gut mit dem Stutzer umzugehen wisse, und Anlagen habe, ein guter Schütze zu werden.
§. 47. Jedes Quartier hat drey gut berittene, und complet nach der Ordonanz ausgerüstete Dragoner zum Succurs-Regiment zu stellen. Diese zieht es durch das Loos aus den in seinem Umkreis zur Reserve eingeschriebenen Dragonern im Alter von 20 bis 25 Jahren.
§. 48. Sollte sich aber, in irgend einem Quartiere, die geforderte Anzahl nicht vorfinden, so sind sämmtliche Gemeinden desselben verpflichtet, die fehlende Anzahl auf ihre Kosten aufzubringen, wogegen sie, sobald der Dragoner nach der Ordonanz complet montiert und equipiert ist, 160 Frkn. Dotation aus der Montierungs-Cassa zu beziehen haben.
§. 49. Wenn das Loos zum Succurs-Regiment auf Landesabwesende fallen sollte, so sollen ihre nächsten Anverwandten oder Vormünder sich erklären, ob der Betreffende sich selbst zum Succurs-Regiment zu stellen gedenke, oder ob sie einen andern für ihn stellen wollen? Sollte beydes nicht angenommen werden, so hätte der Betreffende, bey seiner Rückkehr, ohne Rücksicht auf sein Alter, [p. 25] in sofern selbiges das 30ste Jahr nicht übersteigt, seine gesetzliche Dienstzeit beym Succurs-Regiment nachzuholen.
V. Abschnitt.
Ernennung und Beförderung der Officiers und Unter-Officiers.
§. 50. Die Officiers-Stellen bey dem Succurs-Regiment werden, ohne Rücksicht auf die Kreise, Quartiere und Gemeinden, durch taugliche Subjecte aus dem ganzen Canton besetzt.
§. 51. Um als Officier bey der Artillerie angestellt werden zu können, müssen die betreffenden Subjecte Mitglieder des unter dem Schutz der Regierung stehenden Artillerie-Collegiums seyn, und sich mit der Theorie sowohl als der Praxis der einem Artillerie-Officier nöthigen Wissenschaften bekannt gemacht haben.
§. 52. Sämmtliche Staabs-Officiere, Quartierhauptleute, Aidemajors, Hauptleute und Quartiermeister werden von dem Kleinen Rathe, auf den Vorschlag der Militar-Commission, erwählt, und (mit Ausnahme der Quartierhauptleute, welche weiterhin, wie bisher üblich gewesen, unter dem Standessiegel patentiert werden) unter Standessiegel brevetiert. Der Kleine Rath wird, [p. 26] auf den Vorschlag der Militar-Commission, je von zwey Hauptleuten der Cavallerie den ältern als Rittmeister brevetieren lassen. Die Staabs-Officiers und Quartierhauptleute werden von dem Kleinen Rath beeidigt.
§. 53. Sämmtliche Subaltern-Officiers werden von der Militar-Commission ernennt, diejenigen vom Succurs-Regiment unter Standessiegel, diejenigen der Reserve aber von der Militar-Commission brevetiert.
§. 54. Der Oberst, und die drey Oberstlieutenant des Succurs-Regiments werden gemeinschaftlich der Militar-Commission einen dreyfachen Vorschlag machen, wenn Officiersstellen beym Succurs-Regiment zu vergeben sind.
§. 55. Die Aidemajors und Bataillons-Quartiermeister können, ohne Rücksicht auf Anciennität, erstere aus den Hauptleuten oder Oberlieutenants, letztere aber aus den Ober- oder Unterlieutenants gewählt werden.
§. 56. Für diejenigen Officiersstellen, zu welchen man nicht nach der Anciennität befördert wird (nämlich die Stellen der Aidemajors, Quartiermeister, Adjutanten, zweyten Unterlieutenants und Fähndriche) werden die Quartierhauptleute zwey Subjecte vorschlagen, wobey es dem Mitgliede der Militar-Commission, welchem die [p. 27] Inspection des betreffenden Kreises aufgetragen ist, überlassen bleibt, nach Gutbefinden noch zwey andere beyzufügen. Hierbey bleibt jedoch der Fall ausgenommen, da vom Succurs-Regimente austretende Officiere einem Quartier angewiesen würden, wo dann Letztere ihren Rang nach dem Datum ihres Brevets nehmen.
§. 57. Für diejenigen Officiersstellen der Artillerie, Cavallerie und Scharfschützen der Reserve, zu denen man nicht nach der Anciennität befördert wird, soll der Militar-Commission, mit Vorbehalt des im §. 56. den vom Succurs-Regimente austretenden Officiers ertheilten Vorzugs, ein dreyfacher Vorschlag, von den Chefs des betreffenden Corps, gemacht werden.
§. 58. Das Avancement bey der Infanterie des Succurs-Regiments geschieht nach der Anciennität vom zweyten Unterlieutenant bis zum Hauptmann inclusive durch das ganze Regiment; bey der Artillerie und den Scharfschützen des Succurs-Regiments durch beyde Compagnien; bey der Cavallerie durch die Compagnie.
§. 59. Wenn es vom Staab des Succurs-Regiments verlangt wird, können auch aus fremden Diensten retirierte Officiers oder Officiers der Reserve in die Colonne einrücken.
§. 60. Bey der Reserve-Infanterie geht das [p. 28] Avancement vom zweyten Unterlieutenant bis zum Hauptmann inclusive nach der Anciennität durch das ganze Quartier.
§. 61. Bey der Artillerie der Reserve geht das Avancement durch alle vier Compagnien; bey den Scharfschützen und der Cavallerie hingegen nur durch die Compagnie.
§. 62. Die Standes-Legion erwählt ihre Officiers selbst; jedoch wird für den Oberstlieutenant und die Hauptleute die Bestätigung der Regierung, für die Subalternen-Officiers aber die Bestätigung der Militar-Commission erfordert, und wann dieselbe erfolgt ist, werden die betreffenden Officiers, auf gleiche Weise brevetiert, wie die Officiers der Reserve. Sie werden auch auf ähnliche Weise entlassen.
§. 63. Die Unterofficiers aller zum Succurs-Regiment gehörenden Compagnien der verschiedenen Waffen, werden durch die Hauptleute, auf Genehmigung des Bataillons-Commandanten lindes Obersten des Regiments, erwählt, und bey der nächsten Musterung, oder wenn sonst die Truppen unter Gewehr tretten, den Compagnien durch einen Officier von der Compagnie vorgestellt.
§. 64. Bey den Reserve-Truppen ernennen die Hauptleute ihre Unterofficiers unter Vorbehalt [p. 29] der Genehmigung der betreffenden Staabs-Officiers und Quartierhauptleute.
VI. Abschnitt.
Ausnahmen vom Militar-Dienst.
A. Dispensationsfälle.
§. 65. Von allem persönlichen Militärdienst sind ausgenommen:
1.) Die Geistlichen.
2.) Alle jungen Leute, welche die Theologie studieren.
3.) An öffentlichen Schulen wirklich stationierte Lehrer.
4.) Alle von dem Sanitäts-Rath anerkannten Aerzte und Wundärzte, insofern solche nicht in dieser Beziehung irgend einem Corps beygeordnet worden.
5.) Die durch den Sanitäts-Rath patentierten und angestellten Thierärzte.
6.) Alle nachbenannten Behörden, Beamten und Angestellten, so lange sie in ihren Aemtern stehen und angestellt sind: es wäre dann, daß sie aus freyem Willen sich zur Annahme von Militärstellen entschließen würden, die mit ihren übrigen Amtspflichten und Verrichtungen verträglich sind: [p. 30]
a. Die Mitglieder des Kleinen und Großen Raths und des Obergerichts, nebst ihren ersten Canzleybeamten u. ihren Waibeln.
b. Die von dem Kleinen Rath ernannten Secretairs der Regierungs-Commissionen.
c. Die Bezirks- und Unterstatthalter und ihre Waibel.
d. Die Mitglieder der Bezirksgerichte und die Bezirksgerichtsschreiber.
e. Die sämmtlichen Notarien.
f. Die beyden Salz- und die drey Postbeamten.
g. Der Stempelverwalter.
h. Der Staats-Cassierer.
i. Der Spitalmeister und der erste und zweyte Spitalschreiber.
k. Der Waisen- und Zuchthausverwalter.
l. Der Zeugwart.
m. Die Pulvermacher.
7.) Alle diejenigen, die wegen ihren, durch die Wundgeschau konstatierten Gebrechen zum Militärdienste untauglich sind, so lange diese Gebrechlichkeit dauert, nach Anleitung des darüber von der Militar-Commission aufzustellenden Reglements.
Vom Dienste beym Succurs-Regiment dagegen sind ausgenommen: [p. 31]
1.) Jeder einzige Sohn einer Wittwe oder eines mehr als 60jährigen Vaters.
2.) Jeder Elternlose, der beweisen kann, daß er als Familienvater einem ganzen Hauswesen oder Gewerb vorstehe.
Die Eltern mehrerer Söhne sind berechtiget, die Ausnahme eines derselben vom Dienst beym Succurs-Regiment zu verlangen.
B. Unfähigkeit.
§. 66. Unfähig und unwürdig fürs Vaterland die Waffen zu tragen sind alle diejenigen, welche zu einer entehrenden Strafe verurtheilt worden sind.
§. 67. Wer hingegen der Ausübung seiner bürgerlichen Rechte durch einen richterlichen Urtheilsspruch nur auf eine bestimmte Zeit verlurstig war, soll, nach Wiedererlangung derselben, auch wieder fähig seyn, für das Vaterland die Waffen zu tragen.
VII. Abschnitt.
Dienstzeit.
§. 68. Die Oberofficiers aller Waffen, so wie die Unterofficiers und Gemeinen der Dragoner-Compagnie und der beyden Artillerie-Compagnien des Succurs-Regiments sind sechs Jahre bey die- [p. 32] sem Corps zu dienen verpflichtet, die Unterofficiers und Gemeinen der Infanterie und der Scharfschützen hingegen nur vier Jahre.
§. 69. Bey der Reserve dauert die Dienstzeit so lange, bis das zur gänzlichen Entlassung von der Militärverpflichtung bestimmte Alter erreicht ist. (Siehe §. 28. dieses Gesetzes.)
VIII. Abschnitt.
Kriegszucht.
§. 70. Die Kriegszucht soll bey den Contingentstruppen des Cantons, wenn sie bey einem eydsgenössischen Truppencorps, oder in eydsgenössischem Sold stehen, nach den gemeineydsgenössischen Militär-Gesetzen und nach den Vorschriften gehandhabet werden, welche die Tagsatzung darüber festsetzt.
§. 71. Für den Dienst im Innern des Cantons, und so lange die Truppen nicht unter dem Central-Commando stehen, wird man sich für die Handhabe einer guten Mannszucht, und die Bestrafung gesetzwidriger Vergehen nach den Vorschriften richten, welche die Regierung des Cantons für die unter den Massen oder im Dienst stehende Mannschaft zu verordnen für gut finden wird. [p. 33]
IX. Abschnitt.
Montierungs-Cassa.
A. Bestimmung der Montierungs-Cassa.
§. 72. Die Montierungs-Cassa liefert dem Artilleristen des Succurs-Regiments, vom Feldwebel abwärts, beym Eintritt in den Activdienst für die Dauer der ganzen Dienstzeit einen kurzen Rock, nach der Ordonanz, ein paar lange Beinkleider, ein paar schwarze Ueberstrümpfe, und mit Anfang des 4ten Dienstjahrs ein zweytes paar Beinkleider; dem Scharfschützen und Infanteristen hingegen, sobald er in effektiven Militar-Dienst trittet, einen kurzen ordonanzmäßigen Rock, ein paar Beinkleider und ein paar schwarze Ueberstrümpfe. Den ordonanzmäßigen Hut hat sich der Mann selbst anzuschaffen. Wenn ein Unterofficier der Dragoner oder der Scharfschützen, nach Erfüllung der gesetzlich bestimmten Dienstzeit, sich erklärt, annoch zwey Jahre lang seine Dienste beym Succurs-Regiment freywillig fortsetzen zu wollen, – so hat er zwölf Franken aus der Montierungs-Cassa zu beziehen, wogegen ihm ordentliche Unterhaltung seiner Montierung obligt. In gleichem Fall und unter gleicher Verpflichtung gebührt einem Unterofficier der Artillerie oder der [p. 34] Infanterie zehn Franken aus der Montierungs-Cassa.
§. 73. Jeder Dragoner des Succurs-Regiments, vom Feldweibel abwärts, wird, unter der Bedingung, daß er sich complet nach der Ordonanz armiere, montiere und equipiere, mit 160 Franken aus der Montierungs-Cassa ausgestattet.
§. 74. Nach vollendeter Dienstzeit bey dem Succurs-Regiment bleibt die Montierung das Eigenthum dessen, der sie besitzt, und soll hernach, bey dem Austritt von diesem Corps, keine Rückerstattung an die Montierungs-Cassa statt haben.
§. 75. Diejenigen hingegen, welche eine Dotation aus der Montierungs-Cassa erhalten haben, und vor vollendeter Dienstzeit vom Succurs-Regiment austreten, sind verpflichtet, diese Ausstattung nach folgendem Verhältniße zu vergüten:
Ein Infanterist. | Ein Artillerist. | Ein Scharfschütze. | Ein Cavallerist. |
Im | ersten | Jahre | Franken | 18 | Frk. | 30 | Frk. | 20 | Frk. | 140 | ||||
Im | zweyten | Jahre | " | 14 | " | 24 | " | 15 | " | 120 | ||||
Im | dritten | Jahre | " | 10 | " | 18 | " | 10 | " | 100 | ||||
Im | vierten | Jahre | " | 6 | " | 12 | " | 6 | " | 80 | ||||
Im | fünften | Jahre | " | – | " | 6 | " | – | " | 60 |
B. Beyträge zur Montierungs-Cassa.
§. 76. Jeder Cantonsangehörige, der sich im [p. 35] Alter vom angetretenen 41 bis zum zurückgelegten 60 Jahr befindet, zahlt ohne alle Ausnahme, so wie auch alle diejenigen, vom angetretenen 20 Jahr an gerechnet, welche keine effectiven Militar-Dienste beym Succurs-Regiment, der Standes-Legion, oder der Reserve leisten, einen jährlichen Beytrag von einem Schweizerfranken in die Montierungs-Cassa.
§. 77. Alle Geldbussen, die von Angehörigen des Succurs-Regiments bezahlt werden, fallen in die Montierungs-Cassa. Hiervon sind nur diejenigen Bussen ausgenommen, die, wegen Verabsäumung von Schießtagen, auf den Schützenständen erlegt, und wieder zu Schützengäben verwendet werden sollen.
C. Verwaltung der Montierungs-Cassa.
§. 78. Die zur Verwaltung der Montierungs-Cassa verordnete Commission besteht aus:
2 Mitgliedern des Kleinen Raths.
2 Mitgliedern des Großen Raths.
2 Mitgliedern der Militar-Commission.
2 Quartierhauptleuten.
§. 79. Diese Commission legt alljährlich der Militar-Commission, zu Handen des Kleinen Raths, eine genaue Rechnung über ihre Einnahme und Ausgabe vor. [p. 36]
X. Abschnitt.
Bewaffnung.
§. 80. Jeder Infanterist, vom Feldweibel abwärts, er sey vom Succurs-Regiment oder nicht, hat sich gute, ordonanzmäßige Waffen und Lederzeug, worunter auch der Tornister begriffen ist, anzuschaffen. Die Gewehre der Infanterie sollen von zweylöthigem Caliber und mit einem guten Schloß und einem Bajonet, nach der von der Militar-Commission bestimmten Ordonanz, versehen seyn.
§. 81. Alle Unterofficiers, Corporals und Gemeine der übrigen Waffen, sie seyen vom Succurs-Regiment oder nicht, haben die gleiche Verpflichtung; und zwar sollen die Pistolen der Dragoner von gleichem Caliber, wie die Infanterie-Gewehre seyn; und die Waidmesser der Scharfschützen auf die Stutzer gepflanzt werden können.
§. 82. Die Scharfschützen sollen zum Gebrauch im Felde, nebst dem Waidsack, noch mit einem Tornister, welcher, gleich denen der Infanterie und Artillerie, an zwey Riemen getragen wird, versehen seyn.
§. 83. Bey denjenigen Corps, wo den Tambours die Trommeln, und den Spielleuten die Instrumente nicht vom Corps angeschaft werden, [p. 37] sollen sie gehalten seyn, sich dieselben, nebst dem Seitengewehr, selbsten anzuschaffen.
§. 84. Bey jedem Aufgebote soll der Mann in seinem Tornister nachfolgende, zur Gesundheit und Reinlichkeit nothwendige Stücke mit sich bringen:
2 Hemder. | |
2 Paar Strümpfe. | |
1 Paar Schuhe. | |
1 Haarkamm. |
Das nöthige Geräth zur Reinigung der Waffen und Kleidungen.
§. 85. Wenn das Succurs-Regiment, oder Abtheilungen desselben, in effectiven Dienst tretten, so werden der Mannschaft Waffen, Trommeln und Lederzeug, mit Ausnahme des Tornisters, gegen Empfangscheine der Hauptleute, aus dem hiesigen Zeughause, an welches sie dieselben, bey ihrer Rückkehr, in gutem Stande wieder abzuliefern haben, zugestellt.
XI. Abschnitt.
Montierung.
§. 86. Die Unterofficiers, Corporals und Gemeinen der Frey-Compagnien sollen gehalten seyn, sich einen Hut, einen kurzen Rock, eine schwarze Halsbinde, ein Paar zwillerne lange [p. 38] Ueberhosen und ein Paar Ueberstrümpfe anzuschaffen; alles nach der von der Militar-Commission zu bestimmenden Ordonanz.
Die übrigen Infanterie-Compagnien der Reserve können nur zur Anschaffung eines Hutes, einer schwarzen Halsbinde, eines Paars zwillerner langer Ueberhosen und eines Paars Ueberstrümpfe angehalten werden; alles nach Maaßgabe der Ordonanz.
§. 87. Hingegen sind alle von dem Succurs-Regiment unter die Reserve eintretenden Individuen aller Waffen, so wie die aus den Frey-Compagnien der Infanterie unter die Ordinari-Compagnien der Infanterie-Reserve Tretenden gehalten, bis zu erreichtem gesetzlichem Dienstentlassungs-Alter ihre vollständige Montierung beyzubehalten.
§. 88. Bey der Reserve der Artillerie haben sich Unterofficiers, Corporals und Gemeine den Hut, ein Paar Ueberstrümpfe und den sogenannten Feuerrock, nach der Ordonanz, anzuschaffen. Die von den beyden Artillerie-Compagnien des Succurs-Regiments in dieses Corps Tretenden aber werden (nach §. 87.) ihre Montierungen beyzubehalten verpflichtet; wer hingegen bey den Scharfschützen, oder der Cavallerie, aufgenommen zu werden wünscht, ohne vorher in dieser Eigen- [p. 39] schaft beym Succurs-Regiment gedient zu haben; so wie, wer unter den Schiffleuten dienen will,– ist verpflichtet, spätestens ein Jahr nach seinem Eintritt sich complet nach der Ordonanz zu montieren.
§. 89. Die Unterscheidungszeichen der verschiedenen Grade sind diejenigen, welche das gemeineydsgenössische Militär-Reglement für die Truppen aller Cantone gleich bestimmt hat.
XII. Abschnitt.
Instruktion. Sold.
§. 90. Die Exercier- und die Tambouren-Ordonanz sind die Eydgenößischen.
§. 91. Wenn die Truppen des Cantons Zürich in Eydgenößischem Dienste stehen, so beziehen sie die durch das eydgenößische Militär-Reglement bestimmten Besoldungen und Rationen. Im besondern Dienste des Cantons aber bestimmt jederzeit der Kleine Rath den Sold und die Rationen.
XIII. Abschnitt.
Bestimmung des Rangs der Officiere und der verschiedenen Waffen.
§. 92. Sobald Officiers in der Uniform im Dienst oder unter Gewehr sind, nimmt der Officier von höherem Grad über den vom minderem Grade, [p. 40] von welcher Waffe auch der eine oder andere seyn mag, jederzeit und unbedingt den Rang.
§. 93. Unter den Officieren von gleichem Grade entscheidet das Datum des Brevets den Rang.
§. 94. In Rücksicht des zu übernehmenden Commando bey Detaschements, die aus verschiedenen Truppenarten komponiert sind, wird unter Officieren von gleichem Grade (ohne Rücksicht auf das Datum des Brevets) in einem befestigten Orte oder geschlossener Feldschanze der Officier von der Artillerie das Commando des ganzen Detaschements übernehmen. In jedem andern Falle aber, in welchem sich ein solches Detaschement befinden kann, oder wenn auch im ersten Fall kein Artillerie-Officier vorhanden wäre, soll unter den Officieren von gleichem Grade, je der älteste nach dem Datum des Brevets, das Commando des ganzen Detaschements, und mit diesem auch die Verantwortlichkeit für das Ganze übernehmen, indem zwischen den verschiedenen Corps kein Rang statt haben wird. Hierbey hat jedoch die Ausnahme statt, daß bey einem aus verschiedenen Truppenarten komponierten Detaschement, welches mit besonderer Rücksicht auf die eine oder andere Waffe ausgeschickt werden muß, es dem Truppen-Commandanten, auf dessen Befehl das Detaschement ausgesandt wird, überlassen seyn soll, je nach [p. 41] den Umständen, unter den Officiers von gleichem Grade zu bestimmen, wer das Commando des Ganzen übernehmen soll. – In Eydgenößischem Dienste wird das Gutbefinden des Generalen oder Obercommando’s über diese Verhältnisse entscheiden.
§. 95. In Paradeordnung nimmt die Artillerie den rechten Flügel, die Scharfschützen und Dragoner, als leichte Truppen, den linken Flügel, die Infanterie das Centrum. In der Schlachtordnung, und bey allen übrigen Gelegenheiten, werden die Truppen nach dem Gutbefinden des commandierenden Officiers aufgestellt.
XIV. Abschnitt.
Musterungen und Waffenübungen. Exerciermeister.
§. 96. Ein jedes der drey zum Succurs-Regiment gehörenden Infanterie-Bataillons soll alljährlich zweymahl, auf eine von der Militar-Commission zu bestimmende Zeit, in dem Umfange des betreffenden Kreises gemustert und in den Waffen geübt werden.
§. 97. Die eine dieser Musterungen soll, als Bereinigungs-Musterung, jederzeit in einem Tage beendigt seyn. Die zweyte hingegen, als Hauptmusterung, kann, wenn es die Militär-Commis- [p. 42] sion zur Uebung im Exercieren, Feuern und Manoeüvrieren mit ganzen Bataillons, für nothwendig erachtet, zwey Tage nach einander fortdauern.
§. 98. Der Oberst des Succurs-Regiments soll wenigstens allen Hauptmusterungen beywohnen, um über die Bataillons Inspection zu halten.
Die Oberstlieutenants werden allen Musterungen Ihrer Bataillons beywohnen.
§. 99. Die beyden, zum Succurs-Regiment gehörenden Artillerie-Compagnien, werden alljährlich einmahl durch den Obersten des Succurs-Regiments bereinigt und gemustert.
§. 100. Ihre Hauptmusterung hingegen, wo sie im Gebrauche des Geschützes geübt werden, sollen sie nach Anleitung des §. 108. abhalten.
§. 101. Die beyden Scharfschützen-Compagnien des Succurs-Regiments werden jährlich zweymahl entweder gemeinschaftlich mit einem Infanterie-Bataillon des Succurs-Regiments, oder, nach Gutbefinden des Obersten des Regiments, durch Ihn an einem schicklich gelegenen Orte gemustert und in den Waffen geübt. Jedoch soll auch bey diesen Compagnien die Eine Musterung in einem Tage beendigt seyn. Die Andere kann zwey Tage dauern.
§. 102. Die zum Succurs-Regiment gehö- [p. 43] rende Dragoner-Compagnie, soll jährlich ebenfalls unter Aufsicht des Obersten des Succurs-Regiments, auf gleiche Weise wie die Scharfschützen, gemustert und in den Waffen geübt werden.
§. 103. Die jährlich bey dem Succurs-Regiment eintretende Ergänzungs-Mannschaft der Infanterie, Artillerie, und Scharfschützen, wird in verschiedenen Abtheilungen, für so lange Zeit, als die Militar-Commission es für gut findet, in die Hauptstadt berufen, wo sie vorzüglich an eine gute Kriegszucht gewöhnt, gehörig im Exercieren und Manoeüvrieren unterrichtet werden, und den Garnisonsdienst versehen soll.
§. 104. Die jährlich bey der Dragoner-Compagnie des Succurs-Regiments eintretende Ergänzungs-Mannschaft wird auf drey Wochen mit den Pferden in die Stadt berufen, und während dieser Zeit zweckmäßig unterrichtet.
§. 105. Es werden jährlich über die Reserve-Infanterie eines jeden Quartiers durch die Quartierhauptleute zwey Musterungen abgehalten, worüber die Militar-Commission jedes Mahl die nähere Anleitung ertheilt.
Die erste ist eine Bereinigungs-Musterung und wird im Laufe des Monats May abgehalten. Bey dieser Inspection über die Mannschaft ihrer [p. 44] Quartiere, werden die Quartierhauptleute jedesmahl mehrere Exercierplätze zusammen nehmen.
Bey der zweyten Musterung, die im September vor sich gehen soll, muß die Reserve-Infanterie des ganzen Quartiers zusammen berufen und in den durch das Exercier-Reglement für die Eydgenößische Infanterie vorgeschriebenen Feuern und Evolutionen geübt werden.
§. 106. Keine dieser Musterungen darf länger als einen Tag dauern.
§. 107. Die gegenwärtig wirklich ernannten Oberstlieutenants der Infanterie-Reserve halten alljährlich, an einem von der Militar-Commission zu bestimmenden Tag, Musterung über die auf dem Piquet befindlichen Frey-Compagnien.
§. 108. Die Musterung des Artillerie-Corps wird, in Folge der jeweilen von der Militar-Commission zu treffenden Bestimmungen, in gutfindenden Abtheilungen, zu zwey Tagen um, unter Aufsicht und Leitung eines Staabsofficiers der Artillerie, statt haben; bey welcher Gelegenheit der von der Regierung ernannte Inspector des Artillerie-Contingents die Inspection einnehmen wird.
§. 109. Die Artillerie-Reserve wird jährlich vier Trüll-Musterungen abhalten. [p. 45]
§. 110. Ueber jede Scharfschützen-Compagnie der Reserve wird jährlich einmahl, nach Anleitung des Chef dieses Corps, eine Musterung abgehalten, wo dann die Scharfschützen in den dieser Truppenart eigenen Manoeüvres und Feuern geübt werden.
§. 111. Sämmtliche-Scharfschützen sowohl des Succurs-Regiments, als der Reserve, sind gehalten, an den dazu bestimmten Sonntagen auf den ihnen angewiesenen Schießplätzen sich, unter der Aufsicht eines Officiers oder wenigstens eines Unterofficiers, im Zielschiessen zu üben, und auf diese Weise wenigstens sechs Schießtage zu erfüllen.
§. 112. Die Dragoner der Reserve halten jährlich, nach Anleitung des Chef ihres Corps, Compagnien-Weise ihre Bereinigungs-Musterungen.
§. 113. Ihre Hauptmusterung wird Escadronsweise, unter der Aufsicht und Leitung des Chef ihres Corps, abgehalten, und kann, je zu zwey Jahren um, zwey Tage dauern; die in dem betreffenden Bezirke befindlichen Dragoner des Succurs-Regiments sind verpflichtet, sich bey derselben einzufinden.
§. 114. Die Compagnie Schiffleute wird jährlich einmahl unter der Aufsicht eines Mitglieds der Militar-Commission gemustert. [p. 46]
§. 115. Die Militar-Commission bestimmt die Anzahl der Exercierplätze in jedem Quartier.
§. 116. Von ihr werden die Exerciermeister, auf den Vorschlag der Quartierhauptleute, erwählt und mit Ernennungsacten versehen.
§. 117. Vorher müßen dieselben bey einer, nach Anleitung der Militar-Commission, mit ihnen vorzunehmenden Probe, ihre Fähigkeit zu dieser Stelle an den Tag gelegt haben.
§. 118. Ein Exerciermeister ist so lange er diese Stelle bekleidet, zu keinen andern militarischen Diensten verpflichtet.
§. 119. Er bleibt in dem Grade, welchen er in dem Corps, in dem er zuletzt diente, bekleidete. Hätte er aber einen geringern Grad, als den eines Feldweibels, so erhält er denselben durch seine Stelle.
§. 120. Die Exerciermeister werden durch die Leute, welche sie instruiren, besoldet. Für jedes der zwey ersten Jahre des Unterrichts, zahlt der Mann an den Exerciermeister zwey Batzen; in der Folge jährlich nur noch einen Batzen. Dieser Betrag muß von den Gemeindräthen bezogen, und mit Ende jedes Jahres entrichtet werden.
§. 121. Die bey der Infanterie-Reserve eintretende junge Mannschaft muß in jedem der zwey [p. 47] ersten Jahre an zwölf Sonntagen, jedesmahl nach beendigtem Gottesdienst, auf den von den Quartierhauptleuten bezeichneten Exercierplätzen in den Waffen geübt werden; die übrige Mannschaft wird jährlich nur an sechs Sonntagen diese Uebung vornehmen.
§. 122. Außert den für die Reserve vorgeschriebenen Exerciertagen sollen sämmtliche Unter-Officiers und Gemeine der Infanterie des Succurs-Regiments und der Reserve, im Schiessen nach dem Ziel mit scharfen Patronen geübt werden, so daß an einem solchen Uebungstage, deren jährlich drey abgehalten werden sollen, – jeder Mann wenigstens drey Schüsse zu thun hat.
§. 123. Sämmtliche Infanterie-Officiers, besonders aber die Aidemajors und Adjutanten, werden diesen Exercier- und Schießtagen so oft als möglich beywohnen; und die Quartierhauptleute dafür sorgen, daß bey denselben keine Abweichungen von der Ordonanz zugelassen und militarische Ordnung und Anstand beobachtet werden.
XV. Abschnitt.
Piquets- oder Bereitschafts-Tour.
§. 124. Das Succurs-Regiment, als erstes Eydgenössisches Contingent, soll zum Dienste des [p. 48] Vaterlandes innerhalb oder außerhalb des Cantons, in beständiger Bereitschaft stehen.
§. 125. Da indessen auch nur einzelne Abtheilungen desselben in den Fall kommen können, in activen Dienst gesetzt zu werden, und es unumgänglich nothwendig ist, im Voraus die Reihenfolge anzuordnen, nach welcher das Aufgebot die verschiedenen Officiers sowohl, als die Abtheilungen der Mannschaft treffen soll, so sind dießfalls folgende Bestimmungen festgesetzt.
§. 126. Jeder der drey Oberstlieutenants oder Bataillons-Commandanten des Succurs-Regiments, ist nach folgendem tour de rôle sechs Monate auf dem Piquet. Mit dem 1sten Juli 1813 tritt der Oberstlieutenant oder Commandant des ersten Bataillons seinen Piquetstour an; den 1sten Januar 1814 folgt der Commandant des zweyten; den 1sten Juli 1814 der Commandant des dritten Bataillons. Am 1sten Januar 1815 ist die Reihe wieder am Commandant des ersten Bataillons, und sofort: wobey jedoch bestimmt festgesetzt wird, daß diese Piquetstour keinen Einfluß auf die Ablösung der Truppen haben soll, wenn solche in eidgenössischem Dienste stehen.
§. 127. Zugleich mit seinem Oberstlieutenant oder Commandanten ist der Staab und das Bataillon auf dem Piquet. [p. 49]
§. 128. Die gleiche Piquetstourbestimmung gilt auch für die wirklich ernannten Oberstlieutenants der Infanterie-Reserve.
§. 129. Die Militar-Commission kann in besondern Fällen ein anderes Bataillon als das auf dem Piquet stehende, an dessen Stelle marschieren lassen. Wenn z. B. letzteres kurz vorher, ehe der Bereitschaftstour dasselbe traf, in effektivem Dienst gestanden wäre.
§. 130. Wenn ein zusammengesetztes Bataillon des Succurs-Regiments in effektiven Dienst treten müßte, so wird es von dem auf dem Piquet stehenden Oberstlieutenant commandiert.
§. 131. In diesem Falle giltet für den Staab folgender Piquetstour:
Mit dem Oberstlieutenant des ersten Bataillons marschiert der Aidemajor des zweyten, der Quartiermeister des dritten Bataillons, der Adjutant des ersten, der Fähndrich des zweyten Bataillons.
Mit dem Oberstlieutenant des zweyten Bataillons marschiert der Aidemajor des dritten, der Quartiermeister des ersten, der Adjutant des zweyten, der Fähndrich des dritten Bataillons.
Mit dem Oberstlieutenant des dritten Bataillons marschiert der Aidemajor des ersten, der [p. 50] Quartiermeister des zweyten, der Adjutant des dritten, und der Fähndrich des ersten Bataillons.
§. 132. Die Compagnien zu dem zusammen, gesetzten Bataillon werden, auf die von der Militar-Commission zu bestimmende Weise, aus den betreffenden Bataillons durch das Loos bezeichnet.
§. 133. Jedesmahl wo nur eine von den beyden Artillerie- oder Scharfschützen-Compagnien des Succurs-Regiments marschieren soll, wird die Militar-Commission entweder verfügen, welche zu marschieren hat, oder das Loos unter ihnen entscheiden lassen.
§. 134. Die Standeslegion hat gleich den Frey-Compagnien einen Piquetstour unter sich, und soll deßnahen alljährlich die Hälfte dieses Corps auf dem Piquet befindlich seyn.
§. 135. Die Frey-Compagnien eines jeden Quartiers werden mit bleibenden Nummern I und II bezeichnet. Es macht dermahlen die Grenadier-Compagnie den Anfang im Piquetstour; mit dem ersten May des folgenden Jahres 1814 kommt die leichte Infanterie-Compagnie auf das Piquet, und so wechselt der Piquetstour jährlich mit dem ersten May unter den beyden Frey-Compagnien eines jeden Quartiers ab; also daß die auf dem Piquet stehenden Frey-Compagnien das zweyte, [p. 51] und die nicht auf demselben Befindlichen im Nothfall das dritte Contingent ausmachen.
§. 136. Wenn ein aus Frey-Compagnien bestehendes Infanterie-Bataillon aufgeboten wird, so soll der Oberstlieutenant von dem Kleinen Rathe auf den Vorschlag der Militar-Commission auf die gewohnte Weise ernannt werden, falls er noch nicht wirklich ernannt ist; alle übrigen zu dem Bataillonsstab gehörenden Officiers und Unterofficiers sollen durch das Loos aus dem (nach §. 144.) in den Quartieren bereits aufgestellten Staabspersonale gezogen werden.
§. 137. Wenn bey einem Aufgebote des zweyten oder dritten Contingents, ein Bataillon aus allen drey Kreisen zusammengesetzt wird, so wird die Militar-Commission bestimmen, in wie weit das Loos unter den auf dem Piquet stehenden Compagnien zu entscheiden habe.
§. 138. Wenn ein zweytes oder drittes Contingent an Artillerie gefordert wird, so werden zuerst die Compagnien No. 3 und 4, und erst dann die Compagnien No. 5 und 6 in effektiven Dienst treten.
§. 139. Um die Cavallerie- und Scharfschützen-Compagnien des zweyten und dritten Contingents zu bilden, wird die betreffende Mannschaft einzeln durch das Loos und zwar allervorderst [p. 52] aus den Freyreutern und Freyschützen gezogen. Die Officiers und Unterofficiers werden durch die betreffenden Chefs zum Voraus bezeichnet.
§. 140. Außer den Frey-Compagnien sind sämmtliche Reserve-Infanterie-Compagnien (Füsilier- oder Ordinari-Compagnien) eines jeden Quartiers mit bleibenden Nummern bezeichnet, nach welchen die Piquetstour unter ihnen bestimmt wird; und zwar so, daß jährlich zwey derselben in jedem Quartier auf dem Piquet stehen, um auf den Fall gebraucht zu werden, wo die das zweyte und dritte Contingent bildenden, sämmtlichen Frey-Compagnien bereits marschiert wären. Von diesem Piquetstour ist jedoch die bloß zur Ergänzung der übrigen Compagnien dienende Depotscompagnie eines jeden Quartiers (§. 12.) ausgenohmen.
§. 141. Wenn mehr als das dreyfache Contingent an Cavallerie und Scharfschützen gestellt werden sollte, – so ist auch sämmtliche, äußert der Zahl der Freyreuter und Freyschützen, unter diesen Waffen eingeschriebene Mannschaft dem Loos zu unterwerfen.
XVI. Abschnitt.
Aufsicht und Leitung der Quartiere.
§. 142. In jedem Quartier ist ein in dessen [p. 53] Umfang selbst, oder in der Nähe desselben wohnender Quartierhauptmann aufgestellt. Er ist die erste Militar-Person in dem Quartier, welches unter seiner Aufsicht und Leitung steht. Durch ihn werden alle von der Militar-Commission befohlenen Truppenaufgebote angeordnet und alle ihm von derselben, bezüglich auf die Leitung seines Quartiers, aufgetragenen Geschäfte besorgt.
§. 143. Die Quartierhauptleute sind nicht befugt, ohne Vorwissen und Bewilligung der Militar-Commission irgend eine Art von Truppen aufzubieten und in Bewegung zu setzen.
§. 144. Bey jedem Quartier soll, vom Aidemajor abwärts, ein Staabspersonale angestellt seyn, gleich demjenigen eines Bataillonsstaabs des Succurs-Regiments.
§. 145. Der Quartierhauptmann hat sich in Geschäften des Quartiers unmittelbar an die Militar-Commission selbst zu wenden, mit Ausnahme aller auf die Inspection des betreffenden Kreises Bezug habenden Geschäfte, über welche er mit dem mit derselben beauftragten Mitgliede der Militar-Commission in Correspondenz steht. (Siehe XVII. Abschnitt.) In Geschäften des Succurs-Regiments hingegen wendet er sich an den betreffenden Oberstlieutenant, oder an das Regiments-Commando, sowie für alles, was die Artillerie, Scharfschützen [p. 54] und Cavallerie der Reserve betrifft, an die Chefs dieser verschiedenen Corps.
§. 146. Die Quartierhauptleute halten genaue Aufsicht über den Zustand der ordonanzmäßigen Waffen, Montierungsstücke und Lederzeugs der Infanterie-Compagnien ihrer Quartiere, und werden bey den Musterungen auch vorzüglich auf diesen Gegenstand ihr Augenmerk richten,
§. 147. Sie führen die Verzeichnisse über das Fuhrwesen ihrer respectiven Quartiere, und werden dieselben alljährlich auf den 15ten Februar der Militar-Commission einsenden.
§. 148. Jeder Quartierhauptmann ist ferner verpflichtet, sich ein Quartierbuch, nach der Anleitung, welche ihm hierüber von der Militar-Commission gegeben werden wird, einzurichten und sorgfältig nachzuführen. In demselben soll die ganze milizpflichtige Mannschaft seines Quartiers aufgezeichnet seyn, und alle dießfälligen Veränderungen genau bemerkt werden.
§. 149. Ueber alle in ihren Quartieren bezogenen Bussen, insoferne dieselben nicht Angehörige des Succurs-Regiments betreffen, werden die Quartierhauptleute ein genaues Verzeichniß führen, und dasselbe, unter Anzeige der Verwendung, jährlich auf den 15. Februar der Militar-Commission einsenden. [p. 55]
Das Verzeichniß der von Angehörigen des Succurs-Regiments bezogenen Bussen hingegen, welche, laut IX Abschnitt §. 77. dieses Gesetzes, an die Montierungs-Cassa zu liefern sind, werden die Quartierhauptleute jeweilen in der letzten Hälfte des Christmonats dem Staabsofficier, der die Bussen auferlegt hat, einsenden.
§. 150. Uebrigens haben die Quartierhauptleute für den richtigen Bezug sowohl der gesetzlichen Beytrage an die Montierungs-Cassa, als für die Rückerstattung der derselben zufallenden Bussen, zu sorgen, und dieselben zur bestimmten Zeit der Montierungs-Cassa zu verrechnen.
§. 151. Alle von Seite der Militar-Commission an die Quartierhauptleute, zu Handen der in ihren respectiven Quartieren wohnenden Mannschaft ergehenden Befehle, sollen von letztern wo möglich durch die Exerciermeister weiter befördert werden. Damit aber diese Befehle in jedem Falle mit der gehörigen Beförderung und Genauigkeit an den Ort ihrer Bestimmung gelangen, – so sollen auch die Gemeindammänner verpflichtet seyn, nöthigen Falls alle dießfälligen Aufträge der Quartierhauptleute anzunehmen und zu vollziehen.
XVII. Abschnitt.
Inspektion der Militar-Kreise.
§. 152. Für jeden Militar-Kreis bezeichnet [p. 56] die Militar-Commission eines ihrer Mitglieder, dem die specielle Aufsicht über denselben aufgetragen ist.
§. 153. Dieses Mitglied der Militar-Commission wird jährlich, nach der Kehrordnung, über zwey Quartiere seines Kreises, zur Zeit wo die Musterungen abgehalten werden, Inspection einnehmen, um nachzusehen, in welchem Zustande sich die Infanterie des Quartiers befinde, und sich zu versichern, daß einerseits dem Gesetze und den Befehlen der Militar-Commission in allen Theilen ein Genügen geschehe, anderseits aber in der Execution keine willkührlichen Ausdehnungen derselben statt finden; auch allfählige begründete Klagen anzuhören, und über alles der Militar-Commission einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
XVIII. Abschnitt.
Beurlaubungen.
§. 154. Ein Unterofficier, Corporal oder Gemeiner von der Infanterie des Succurs-Regiments, der sich für einige Zeit aus dem Canton begeben will, ist verpflichtet, dieses dem Oberstlieutenant seines Bataillons, die Cavalleristen, Artilleristen und Scharfschützen aber den, Regiments-Commando anzuzeigen, und demselben, nebst Hinterlassung seiner completen Montierung zugleich einen schrift- [p. 57] lichen Revers von einem zum Militar-Dienst tauglichen Cantonsangehörigen von gleicher Waffe und der entweder nicht dem Loose zum Dienst beym Succurs-Regiment unterworfen, oder wirklich bereits aus demselben entlassen ist, einzusenden, wodurch dieser sich verpflichtet, an der Stelle des Abwesenden zu marschieren, wenn ein Aufgebot ergehen sollte. Bey erfolgender Rückkunft in den Canton, ist jener verbunden, davon ungesäumt schuldige Anzeige demjenigen Staabsofficier zu thun, von welchem er die Bewilligung zur Abreise erhalten hatte.
§. 155. Ein jeder Officier des Succurs-Regiments, wenn er sich für mehr als acht Tage äußert dem Canton aufzuhalten gedenkt, hat dieses dem betreffenden Oberstlieutenant und dem Obersten des Regiments anzuzeigen, und derselben Bewilligung zu gewärtigen, wobey auch beyläufig die Zeit, so die Abwesenheit dauern soll, angemerkt werden muß.
§. 156. Wenn bey einem Ausmarsche des Succurs-Regiments oder eines Theils desselben, ein zu diesem Corps gehörender Unterofficier, Corporal oder Gemeiner sich muthwilliger Weise entfernt hatte, um sich dem Dienste zu entziehen, so soll ein solcher, wenn er nicht nach Verfluß von 14 Tagen, und auf die, durch die öffentlichen [p. 58] Blätter an ihn ergehende Aufforderung hin, zurück, kehrt, und sich bey seinem Corps stellt, falls er späterhin habhaft gemacht werden kann, dem Kriegsgerichte, oder, wenn kein solches aufgestellt wäre, dem Obergerichte als Ausreißer zur verdienten Strafe übergeben werden.
§. 157. Ein Officier, der sich auf diese Weise dem Dienst entziehen würde, soll ebenfalls einem gleichen Tribunal zur Bestrafung übergeben werden.
XIX. Abschnitt.
Versetzungen und Entlassungen.
§. 158. Nach verflossener Dienstzeit bey dem Succurs-Regiment steht es jedem Officier, Unterofficier oder Gemeinen frey, seine Versetzung zur Reserve zu begehren. Jedoch soll ein jeder verpflichtet seyn, sich deßhalb zwey Monate vorher bey dem betreffenden Staabsofficier zu melden.
§. 159. Wenn ein Officier vom Succurs-Regiment, nach vollendeten sechs Dienstjahren, seine Entlassung vom Succurs-Regimente verlangt, so wird das Regiments-Commando dieses der Militar-Commission anzeigen, damit derselbe zu einem Reserve-Corps von gleicher Waffe könne versetzt werden.
§. 160. Zu diesem Ende ist bey der Militar-Commission ein eigenes Protocoll eröffnet, in wel- [p. 59] chem die Austretenden, nach dem Datum ihres Entlassungsgesuches, aufgezeichnet werden, um sie, sowie in irgend einem Quartier oder besondern Reserve-Corps, eine Stelle von ihrem Grade und der nämlichen Waffe erledigt ist, in dieselbe zum activen Dienste einrücken zu lassen.
§. 161. Einem jeden vom Succurs-Regiment austretenden Unterofficier, Corporal oder Gemeinen wird ein Entlassungsschein zugestellt.
Die Officiers erhalten ihre Entlassungs-Attestate durch die Militar-Commission.
§. 162. Kein Officier, Unterofficier oder Korporal kann in dem betreffenden Quartier oder Reserve-Corps unter seinem bey dem Succurs-Regiment bekleideten Grad angestellt werden.
§. 163. Wer einmahl in einer Waffenart dient, kann nicht ohne Einwilligung seines betreffenden Chef, welche jedoch so selten als möglich ertheilt werden soll, in eine andere Waffenart übertreten.
§. 164. Wenn jemand, den das Loos für das Succurs-Regiment betroffen hat, – sich bey demselben ersetzen lassen will, mag dieses mit Vorwissen und Bewilligung des Regiments-Commando, unter nachstehenden Bedingungen geschehen:
1.) Er muß an seiner Stelle einen für den Dienst in jeder Rücksicht tauglichen, aber nicht in [p. 60] die Classe der dem Loose unterworfenen Mannschaft zählenden Kantonsangehörigen vorstellen.
2.) Der Neueintretende verpflichtet sich zur ganzen Dienstzeit des Austretenden. Beträgt aber diese rückständige Dienstzeit weniger als die Hälfte der ganzen gesetzlichen Dienstdauer, welcher der Austretende unterworfen gewesen wäre, – so muß gleichwohl der für ihn Eintretende sich für so lange Zeit, als jene volle Hälfte betragen hätte, zum Dienste verpflichten, d. h. der einen Infanteristen oder Scharfschützen Ersetzende für zwey, und der einen Cavalleristen oder Artilleristen Ersetzende für drey Jahre.
3.) Der Austretende hat für den Eintreten den, während der ganzen Dauer dessen Dienstzeit, gut zu stehen, und denselben auf seine Kosten, ganz nach der Ordonanz, zu montieren und mit Waffen und Lederzeug zu versehen; er trittet auch an dessen Stelle bey der Reserve ein, und entrichtet sogleich an die Montierungs-Cassa einen Beytrag von Einhundert Franken.
§. 165. Wer einen andern für sich zum Succurs-Regimente stellt, soll sechs Jahre lang, vom Tage der Stellung des Remplaçant gezählt, bey keinem Corps in Vorschlag zu einer Oberofficiersstelle kommen können.
§. 166. In Kriegszeiten werden alle und jede [p. 61] Entlassungen vom Succurs-Regimente nur am Ende eines Feldzuges bewilligt,
§. 167. Die Militar-Commission ist bevollmächtigt, in außerordentlichen, äußerst dringenden, einzelnen Fällen eine limitierte oder gänzliche Entlassung vom Dienste beym Succurs-Regiment zu bewilligen.
XX. Abschnitt.
Invaliden.
§. 168. Den Militairs, die im Dienste des Vaterlandes schwer verwundet oder verstümmelt geworden, sowie auch den Wittwen und Waisen der im vaterländischen Militar-Dienste Umgekommenen, wird die Regierung, auf den dießfälligen Bericht der Militar-Commission, eine den Umständen und den Staatskräften angemessene Unterstützung zukommen lassen.
Zürich, Mittwochs den 19. May 1813.
Im Namen des Großen Raths unterzeichnet:
Der Amtsburgermeister,
Reinhard.
Der Erste Staatsschreiber,
Lavater.