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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 1.12 RRB 1805/0152
TitelZug und Transaction wegen dem von Pfleger Hofmeisters seel. Erben verkauften, dem Kornamt Erblehenpflichtigen Neumülli Gewerbs.
Datum31.01.1805
P.1–3

[p. 1] Auf den, von der Finanz-Commißion hinterbrachten sorgfältigen und sehr umständlichen Bericht vom 28sten d. M, betreffend einerseits – die, von Herrn Müller Geßner allhier wegen des ihm von den Erben des seel. Herrn Pfleger Hofmeister um die Summe von fl. 32 000. [ohne Schiff und Geschirr] verkauften, dem Kornamt Erblehenpflichtigen Neumülle-Gewerbs, verlangte obrigkeitliche Kauf-Ratification, – anderseits aber, das zu gleicher Zeit bey gedachter Finanz-Behörde von Herrn Hs: Caspar Escher im Felsenhof gemachte dringende Ansuchen, daß vermöge des hierinfalls der Regierung zukommenden Conventionellen Zugrechts, der gedachte Mülligewerb ihme, zu Errichtung einer, mit den dasigen Waßerwerken in Verbindung zu bringenden mechanischen Baumwollen-Spinnerey unter Beybehaltung der alten Erblehen-Bedingnißen und durch darauf erfolgende Transaction überlaßen werden möchte, – findet der Kleine Rath in sorgfältiger Prüfung dieses Gegenstands, daß zwar allerdings ohne die hiebey eintrettenden höhern Rüksichten jener Verkaufs-Handlung die obrigkeitliche Ratification zu ertheilen wäre; daß aber die bekannte Laage des gänzlichen Zerfalls innländischer Handspinnerey es der Regierung zur unterläßlichen Pflicht macht, jedes Unternehmen aus allen ihren Kräften zu unterstüzen, welches die Beförderung innländischer Industrie zum Zwek hat, und wodurch jener Mangel ganz oder zum Theil ersezt, und die für Handarbeit in‘s Ausland[p. 2] gehenden starken Summen für den Canton gewonnen werden können; der dießfällige vorhabende Zwek indeßen nur in sofern erreicht werden wird, wenn zu dergleichen kostspieligen Unternehmungen das nöthige und in allen Rüksichten sich dazu eignende Emplacement angewiesen werden kann, – und hat deßnahen, in genehmigung des von der Finanzcommißion gemachten Antrags, und in Betrachtung, daß die oben erwähnte Errichtung einer Mechanischen Baumwollen-Spinnerey dem Canton wesentliche Vortheile verspreche, auch neben dem, der Müllegewerb auf bisherigen Fuß und seiner primitiven Bestimmung gemäß, fortdaurend als Noth-Mülle bestehen und gebraucht werden kann,

mit Mehrheit beschloßen:

In gegenwärtigem Fall von den der Regierung zustehenden Erblehen-Herrlichen Rechtsamen, besonders aber von dem dießfälligen, conventionellen Zugrecht Gebrauch zu machen, und gedachtes Erblehen 5. ß. unter dem Verkaufpreis zu Handen zu ziehen – zu welchem Ende hin, die Finanzcommißion begwältiget wird, dieses Gegenstands halber mit den Verkäufern sowohl, in Bezug auf den ihnen zu bezahlenden Kaufschilling, als aber mit dem sich zum neuen Käufer darbietenden Herrn Hs: Caspar Escher, wegen dem an denselben zu übertragenden Erblehen, einzutretten, in der ausdrüklichen Meynung jedoch, daß bey der ihm in dem Locale der sogenannten Neumühle zu gestattende Baumwollen[-]Spinnmaschine-Einrichtung, der Müllegewerb selbst dadurch keinen Abbruch leide, sondern derselbe in seinem gegenwärtigen Zustand unzertrennt belaßen, auch die im alten Lehenrecess vom 28ten Juny 1771. enthaltenen Be-[p. 3] dingniße und Reservationen dem, an Herrn Escher auszufertigenden neuen Erblehenbrief beygesezt und die dießfälligen bisherigen Erblehenherrlichen Rechtsamen feyerlichst vorbehalten werden.