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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 1.17 RRB 1806/0379
TitelVerweisung verschiedener Articul des vorjährigen Tagsatzungsabscheids an die betreffenden Regierungscommißionen.
Datum01.04.1806
P.1–5

[p. 1] Nach Anhörung und in gänzlicher Genehmigung des, unterm 8ten Februarii, von der Diplomatischen Commißion an den Kleinen Rath hinterbrachten Gutachtens, betreffend die Verweisung verschiedener Articul des vorjährigen gewöhnlichen Tagsatzungs-Abscheids an die betreffenden Regierungs-Departements, – wurde beschloßen:

A. Der Diplomatischen Commißion aufzutragen:

1.) Daß sie über den, auf der vorjährigen Tagsatzung zur Sprache gekommenen, und lediglich ad referendum und instruendum genohmenen Antrag, welcher im Abscheid, sub titulo Ausfertigung des Abschieds (§ 2. pag. 4) vorkömmt, und dahin geht: „Daß, aus den Verhandlungen einer jeweiligen Tagsatzung, diejenigen ihrer definitiven Beschlüße und Entscheidungen, welche sie selbst dazu geeignet erklären wird, gesönderet, in gleichförmigem Format gedrukt, und den Cantons-Regierungen in hinlänglicher Anzahl zugesendet werden“ –, einen Instructions-Articul entwerfe.

2.) Daß sie vorberathe und dem Kleinen Rath antrage, was, rüksichtlich auf den allgemeinen Bettag, (§ 5. pag. 7.) der hießigen Ehrengesandtschaft, auf die nächste ordentliche Tagsatzung, in Instruction zu ertheilen sey?

B. Der Finanz-Commißion:

1.) Den Abscheidsarticul: Helvetische Pensionierte und Invaliden, (§ 14. pag. 27.) mit dem Auftrag zuzuweisen, daß sie einen Antrag hinterbringe, was dießfalls hierorts auf die nächste Tagsatzung zu instruiren sey?

2.) Sie einzuladen, daß sie den Ab-[p. 2] scheidsarticul über das Postwesen (§ 25. pag. 57.) durch die Postdirection des nähern prüfen laße, und sodann dem Kleinen Rath einen gutächtlichen Antrag hinterbringe, ob und was dieses Gegenstandes halber, hierorts auf die nächste Tagsatzung zu instruiren allfählig erforderlich sey.

3.) Ihr den Abscheids-Articul: Zölle, Mauthen und Weggelder (§ 26. // pag. 58.), zu Hinterbringung ihres Berichts und Gutachtens, zu überweisen, ob und in wie ferne dieser Articul, theils Executiv-Einleitungen, theils weitere Instructions-Ertheilungen auf die nächste Tagsazung, erfordere;, und darmit einen Antrag zu verbinden, wie in Absicht auf Benennung und Form der hierorts fortbestehenden Zollgebühren, u. s. f., am dienlichsten aller Anstoß ausgewichen, und die genaueste Anschließung an die Mediations-Acte und dießfälligen Tagsatzungsbeschlüße, – erzielt werden könne.

4.) Sie zu ersuchen, daß sie die beyden Abscheids-Articul Münzwesen (§ 27. pag. 70.) und: Salzliquidation (§ 28. pag. 78.) den ersteren durch ihre untergeordnete Münz-Commißion, und den lezteren durch die Salzdirection, näher prüffen laße, und dem Kleinen Rath einen, auf das Befinden dieser Departements, gegründeten Antrag hinterbringe, ob und was, der beyden benannten Gegenstände halber, allfählig zu verfügen, oder in Hinkönftige Instruction zu legen seyn möchte?

5.) Ihr den Abscheids-Articul: Collatur-Rechte (§ 32. pag. 105.) mit dem Auftrag zu überweisen, sowohl in den verschiedenen Staats- und Rechen-Archiven, als in denjenigen des Kirchenraths, allen Documenten,[p. 3] Tituln und Datis, welche sich auf Acquisition, Ausübung, und Dotation der züricherischen Collaturrechte in der ehemaligen Landgrafschaft Thurgau beziehen, – genau nachschlagen, und selbige unverweilt sammeln und ordnen zu laßen, damit sie sodann in die Hand der Diplomatischen Commißion gelegt werden können, welche, auf dieses Fundament hin, eine ausführliche Deduction und Instruction abfaßen, und dem Kleinen Rath hinterbringen wird, wie die quästionierlichen, von dem L. Stand Thurgau fortdauernd angestrittenen Collaturbefugsammen, von hießiger Gesandtschaft, Nammens des hießigen Standes, auf nächstem Syndicat rechtlich zu verfechten seyen?

C Der Militar-Commißion aufzutragen:

Daß sie über das, auf vorjähriger Tagsatzung ad referendum in den Abscheid gelegte Regulativ in Ansehung der naturalisierten Fremden, welche in den Schweizerregimenteren in Spanien zu Officiers-stellen beförderet worden (§ 16. pag. 32.) ihre Gedanken, verbunden mit dem nöthigen Instructions-Antrag, hinterbringe.

D Der Justiz- und Polizey-Commißion aufzutragen.

Den, in dem Abscheids-Articul: Besondere Instructions-Punkte einiger Lobl. Ehrengesandtschaften, (§ 48. pag. 183.) enthaltenen, und von der Tagsatzung ad referendum und instruendum genohmenen Antrag des L. Standes Glarus: „Daß, bey der täglich einlangenden Menge von Signalements, und bey dem wenigen Vortheil dieser bestehenden Einrichtung, die Tagsatzung eine zwekmäßigere Ordnung hierüber einführen möchte,[p. 4] wordurch sowohl eine schnelle Bekanntmachung als die Vereinfachung der daherigen Arbeiten erreicht würde“ – näher zu prüffen, und einen Antrag zu hinterbringen, was dießfalls in Instruction zu ertheilen sey?

E. Die Registratur-Commißion zu beauftragen:

Den Abscheidsarticul, wegen dem Gemeineydsgenößischen Archiv (§ 21. pag. 45.) in nähere Überlegung zu nehmen, und dem Kleinen Rath einen Bericht und Antrag über diesen Gegenstand zu hinterbringen.

F. Der Organisations-Commißion aufzutragen:

1.) Den wichtigen Abscheids-Articul (§. 18. pag. 36.) Eheversprechungen, Eheansprachen, Legitimationen und Paternitäts-Ansprachen, in sorgfältige Erdaurung zu nehmen, und dem Kleinen Rath anzutragen, einerseits ob und in wie weit der, auf vorjähriger Tagsatzung, von der hierörtigen Gesandtschaft ad ratificandum genohmene Concordats-Entwurf, wegen der Eheversprechungen und Legitimationen, würklich zu ratificieren, – anderseits aber was, in Betreff des ad referendum et melius instruendum in den Abscheid gelegten Punkts, wegen der Paternitäts-Ansprachen, zu instruiren sey?

2.) In Bezug auf den Abscheids-Articul: Unterhandlungen mit angränzenden deutschen Fürsten, wegen ehegerichtlichen Sachen, – ihr Befinden zu hinterbringen, in wie ferne hierorts dießfalls neue Verfügung oder Instruction nöthig sey?

Allen vorerwähnten sechs Commißionen sind nunmehro, durch Veranstaltung der Staatscanzley, die betreffenden, ihnen zugewiesenen Ab-[p. 5] scheids-Articul, unverzüglich copialiter zu Handen zu stellen.