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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 1.23 RRB 1807/1357
TitelDie Regierung von Solothurn fragt wegen des Convertiten Salomon Gutknecht von Hünikon.
Datum21.11.1807
P.456–458

[p. 456] Die Regierung des Lob[lichen] Cantons Solothurn schreibt unterm 6ten dieß,[p. 457] es sey ihr hinterbracht worden, daß auf der vorlezten Tagsatzung in Basel, beym Anlaß der Berathung über die Convertiten, die hierörtige Gesandtschaft sich geäußeret haben soll, daß der hießige Stand gar nicht abgeneigt sey, jenen Convertiten das Domicilium zu gestatten, die eigens auf sie gestellte Heymathscheine noch in Handen haben würden, und wünscht von dem Kleinen Rathe zu vernehmen, in wie weit diese Äußerung könne ausgedehnt oder anwendbar gemacht werden, da eben ein solcher Fall mit einem Salomon Gutknecht von Hünikon, einem seit einigen Jahren im Canton Solothurn sich aufhaltenden Convertiten, eintreffe, der mit einem Heymathschein von 1771. versehen sey, von welchem eine Abschrift dem eingegangenen Schreiben beyligt. Hierauf ist der Regierung des Lob[lichen] Cantons Solothurn zu antworten: „Wenn bey der, auf der leztjährigen Tagsatzung in Basel über das Schiksal der Convertiten statt gehabten Berathung, die Ehrengesandtschaft der Lob[lichen] Stände Bern und Schaffhausen sich erklärt haben, daß ihr Canton in Rüksicht auf künftige Religionsveränderungen, keinen Anstand nehme, zu einer billigen Übereinkunft nach liberalen Grundsätzen die Hände zu bieten, auch in Ansehung der Familien der älteren Convertiten bereit sey, denselben wenn sie sich nach Vorschrift der §.§. 5. und 6. des allgemeinen Tagsatzungsbeschlußes von 1805. über die Niederlaßung, als Angehörige eines Cantons legitimieren,[p. 458] den Eintritt und den Aufenthalt in dem Canton zu gestatten, und die dießörtige Ehrengesandtschaft rüksichtlich der Religionsänderung ähnliche liberale Ansichten, laut dem 27.sten §. des leztjährigen Abscheids eröffnet habe, so sey hiebey natürlicher Weise die Untersuchung jedes Spezialfalls, nach seinen besonderen und individuellen Beziehungen vorbehalten gewesen. Wenn es sich nun frage, was wegen des convertierten Salomon Gutknecht von Hünikon, der sich seit einigen Jahren im Canton Solothurn aufhalte, und deßen vom Jahr 1771. datierter, von dem dießeitigen ehemahligen Landvogteyamt Kyburg ausgestellter Heymathschein dem eingegangenen Schreiben abschriftlich beylige, zu thun sey, so müße der Kleine Rath die dortige Regierung ersuchen, denselben anzuweisen, sich in einer Petition an die hießige Regierung zu wenden, und darinn anzuzeigen, ob er den beyden in dem Heymathschein aufgestellten Desiderien, rüksichtlich der Verheyrathung und Erneuerung des Bürgerrechts ein Genüge geleistet habe, da dann die gehörige Untersuchung dieses Specialfalls werde eingeleitet werden.“