
| Signatur | StAZH MM 1.27 RRB 1808/1311 |
| Titel | Weisung und Gesetzesvorschlag, betreffend die Eintheilung der in dem Bezirk Winterthur ligenden Gemeinden Freyenstein und Teuffen in den Bezirk Bülach, und der in dem Bezirk Bülach ligenden Gemeinde Pfungen in den Bezirk Winterthur. |
| Datum | 19.11.1808 |
| P. | 197–201 |
[p. 197] Nach Anhörung des, von der Commißion des Inneren unterm 14ten dieß, in Folge Auftrags vom 8ten dieß, hinterbrachten Berichts, betreffend die Austauschung der Gemeinden Freyenstein und Teuffen, im Bezirk Winterthur gegen die Gemeinde Pfungen im Bezirk Bülach, – wurde beschloßen, dem Großen Rathe folgende Weisung und Gesetzesvorschlag über diesen Gegenstand zu hinterbringen:
Weisung.
Von verschiedenen Seiten, und auch von den betreffenden Oberen Vollziehungsbeamten ist der Wunsch geäußeret worden, daß die nach Rorbas eingepfarrten Civilgemeinden Freyenstein und Teuffen, welche nur durch die Töß von Rorbas getrennt sind, und deßwegen bisher zum Bezirk Winterthur gehört haben, dem Bezirke Bülach, in welchem auch Rorbas ligt, und dagegen die in dem Bezirke Bülach ligende Gemeinde Pfungen dem Bezirke Winterthur einverleibt werden möchte. //
[p. 198] Wirklich ist die Lage dieser Gemeinden von einer ganz besonderen Beschaffenheit. Das Band des kirchlichen Verhältnißes, durch welches Freyenstein und Teuffen mit Rorbas vereiniget sind, und die große Entfernung jener beyden Civilgemeinden von dem Hauptorte des Bezirks Winterthur, an deßen äußersten Eke sie ligen, während dem sie um zwey Drittheile näher bey Bülach gelegen sind, auf der einten, so wie auf der anderen Seite die nahen Verhältniße, welche von jeher zwischen der Gemeinde Pfungen und der Stadt Winterthur Statt fanden; der nicht unwichtige Umstand, daß Pfungen in die Notariats-Canzley Winterthur gehört, und seine geringe Entfernung von diesem Bezirkshauptorte, nebst allen aus diesen Verhältnißen resultierenden Folgen für den öffentlichen Geschäfts- und den Privatverkehr, sind nach dem Bedünken des Kleinen Raths sehr gewichtige Gründe, die auffallend zu Gunsten der gewünschten verändereten Eintheilung und Austauschung der beyden Civilgemeinden Freyenstein und Teuffen im Bezirk Winterthur, gegen die Gemeinde Pfungen im Bezirk Bülach sprechen.
[p. 199] Der Kleine Rath nihmt deßwegen die Freyheit, dem Großen Rathe den nachstehenden Gesezesvorschlag, durch welchen, wenn die hohe Ratification erfolgt, die gewünschte Veränderung in der administrativen und politischen Landeseintheilung der mehrbenannten drey Gemeinden bewerkstelliget wird, – zu beliebiger Sanction vorzulegen.
Zürich, den 19ten November 1808.
Im Namen des Kleinen Raths unterzeichnet:
Der Amtsburgermeister.
Escher.
Der dritte Staatßchreiber.
Landolt.
Gesetzesvorschlag,
betreffend die Eintheilung der in dem Bezirk Winterthur ligenden Gemeinden Freyenstein und Teuffen in den Bezirk Bülach, und der in dem Bezirk Bülach ligenden Gemeinde Pfungen in den Bezirk Winterthur.
Der Große Rath, nach Anhörung des Berichts und Antrags des Kleinen Rathes über das zur Sprache gekommene Bedürfniß einer verändereten Eintheilung der zu dem Bezirke Winterthur gehörigen Civilgemeinden Freyenstein und Teuffen, und der in dem Bezirke Bülach gelegenen Gemeinde Pfungen, in[p. 200] Betrachtung der kirchlichen und bürgerlichen Verhältniße dieser Gemeinden, und ihrer Entfernungen von den respectiven Bezirkshauptorten,
beschließt:
1.) Die Civilgemeinden Freyenstein und Teuffen, welche nach der im Bezirk Bülach liegenden Gemeinde Rorbas eingepfarrt sind, – sollen vom 1sten Jenner 1809. an von dem Bezirke Winterthur abgetrennt, und dem Bezirke Bülach einverleibt, und dagegen die Gemeinde Pfungen aus dem Bezirke Bülach wegfallen, und dem Bezirke Winterthur zugetheilt seyn.
2.) Von dem gleichen Zeitpunkt an sind auch die bisherigen Zunftverhältniße der genannten, in andere Bezirke eingetheilten drey Gemeinden aufgelöst, und die Gemeinden Freyenstein und Teuffen der Zunft Embrach, (zu welcher auch Rorbas gehört) dagegen die Gemeinde Pfungen der Zunft Neftenbach einverleibt.
3.) Von dem 1sten Jenner 1809. an, sind die Gemeinden Freyenstein, Teuffen und Pfungen der Competenz derjenigen Verwaltungs-[,] Richterlichen- und Vollziehenden Behörden unterworfen, welche in den Bezirken, denen jene[p. 201] Gemeinden durch das gegenwärtige Gesetz einverleibt werden, aufgestellt sind; und allfählige anhängig gemachte Streitigkeiten aus den gedachten drey Gemeinden sollen von den Behörden, in deren Geschäftskrais sie nach der bisherigen Eintheilung fallen, bis zum Ende dieses Jahres entschieden seyn.