Signatur | StAZH MM 1.28 RRB 1809/0430 |
Titel | Ausdähnung des Gebrauchs des Bernischen Signalementsbuchs auf die Signalements der Deserteurs aus den Schweizer-Regimenteren in Frankreich. |
Datum | 11.04.1809 |
P. | 420–422 |
[p. 420] Auf angehörte Weisung der Werbungscommißion vom 8ten Aprill, wurde beschloßen, dem Herren Landammann der Schweiz (laut Mißiven) zuzuschreiben:
„Die sehr bedeutenden Unkosten, welche das Ausschreiben der im Inneren der Schweiz ausgerißenen Deserteurs der Französischen Schwei-[p. 421] zer-Regimenter, nach der Vorschrift des §. 3. des Tagsatzungsbeschlußes vom Jahr 1808, den betreffenden Cantonen verursacht, und auf der anderen Seite die gemachte Erfahrung, daß solche Ausschreibungen in den meisten Fällen ganz ohne Wirkung seyen, da die Deserteurs gewöhnlich sogleich das Land verlaßen, – haben unlängst die hießige Werbungs-Commißion veranlaßet, mit den Recruten-Kammeren der sämmtlichen L. Cantone dieses Gegenstands halber vorläufige Rüksprache zu nehmen, und bey denselben die Einfrage zu thun, ob nicht allfählig für die Zukunft zu Ausschreibung der im Inneren der Schweiz ausgerißenen Deserteurs (besondere wichtige und dringende Fälle ausgenohmen) sich einzig des von Herren Verhörrichter von Wattenwyl in Bern besorgt werdenden Signalementsbuchs für Verbrecher aller Art zu bedienen wäre, weil auf diese Weise die beträchtlichen Unkosten dem Staat erspart, die Signalements der Ausreißer aber eben sowohl zur Kenntniß sämmtlicher Lob[liche]r Cantone und ihrer Polizeybehörde gebracht werden könnten; wobey annoch der bedeutende Vortheil in Rechnung zu bringen wäre, daß die in bemeldtem Signalement-Buch ausgeschriebenen Deserteurs-Signalements nicht verlohren gehen können, was bey Austheilung einzelner Blätter sehr oft der Fall seyn müße.
Von Seiten der Recruten-Kamme-[p. 422] ren der mehreren L. Cantone habe die Commißion die Genehmigung ihres gethanen Vorschlags erhalten. Inzwischen habe allgemein die Ansicht und Überzeugung, von der man freylich auch hierorts ausgegangen war, gewaltet, daß es nicht der Fall seyn könne, den dießfälligen Beschluß der hohen Tagsatzung in irgend einem seiner Theile in der Execution willkührlich zu modificieren.
Man glaube sich daher bemüßiget, den auch dem hießigen Stand vortheilhaft und zweckmäßig scheinenden Vorschlag in den Schooß Sr. Excellenz zu legen, und Hochdemselben lediglich zu überlaßen, welche Einleitungen zu allfähliger Realisierung deßelben zu treffen für gut gefunden werden.“