Signatur | StAZH MM 1.42 RRB 1812/0772 |
Titel | 7ter Legationsbericht ab der Tagsatzung. Protestation gegen den Entscheid des Französischen Finanzministerii über die hießige Anforderung an die ehemahligen Übernehmer der Salztransporte. |
Datum | 27.06.1812 |
P. | 1–3 |
[p. 1] Da Seine Excellenz, der Herr Landammann der Schweiz, mittelst eines dem 7ten Legationsbericht beygebogenen Schreibens, das Anrathen an den allhießigen Stand gelangen laßen, die bereits unterm 26sten passati von Seite des Kleinen Rathes an das Bundeshaupt gerichtete Protestation gegen den neulichen einseitigen Entscheid des K. K. Französischen Finanzministerii über die hierseitige bekannte Schuldforderung an die ehemahligen Unternehmer der Französischen Salztransporte, – in Form eines würklichen Acts und etwas näher motiviert auszustellen, so ist dießfalls (nach Anleitung der in obgedachtem, vom 19ten hujus datierten, 7ten Legationsbericht des HHerrn Rathsherr Finsler näher aus einander gesetzten Ideen) die nachstehende Urkunde ausgefertiget, und der Gesandtschaft mit dem Ersuchen übermacht worden, dieselbe, so wie das in den Mißiven enthaltene Begleitschreiben, dem Landammann der Schweiz zu übergeben.
Das Begleitschreiben enthält das Ansuchen, daß Se. Excellenz den angemeßenen Gebrauch von der Protestations-Acte machen und[p. 2] überhaupt in dem Geschäft Hochdero nachdrückliche Verwendung eintretten laßen möchten:
Urkund.
Die Regierung des Standes Zürich, nachdem sie aus einer ihr von Seiner Excellenz dem Landammann der Schweiz unterm 19ten May d. J. mitgetheilten K. K. Französischen gesandtschaftlichen Note ersehen hat, daß das K. K. Französische Finanz-Ministerium über die hierseitige bekannte Schuldforderung an die ehemahligen Unternehmer der Französischen Salztransporte entschieden hat, ohne vorhero auch die Gründe des ansprechenden Theils in dieser für den hießigen Stand so wichtigen und ihrer Natur nach rechtlichen Angelegenheit vernohmen zu haben, – siehet sich andurch genöthiget, sich gegen jenen Entscheid des Französischen Finanzministeriums, in Absicht sowohl auf Form, als auf Innhalt deßelben förmlichst und feyerlichst zu verwahren, und Seine Excellenz, das regierende Bundeshaupt, zu ersuchen, diese ihre ehrerbietige Protestation an die K. K. Französische Gesandtschaft in der Eydsgenoßenschaft gelangen zu laßen, und dem hießigen Stand bey Hochderselben den Weg offen zu behalten, seine Rechte und Ansprüche auf Art und Weise geltend zu machen, wie er solches nützlich und den Umständen angemeßen erachten wird; als worüber die hießige Regierung sich einstwei-[p. 3] len lediglich theils auf die dem gegenwärtigen Act in getreuer Abschrift beygebogene, umständliche Zuschrift, so dießfalls unterm 8ten Februarii d. J. an die Administration des Salines de l’Est erlaßen worden, theils auf den, ihrem Ratificatorio des lezten mit der Französischen Administration des Salines de l’Est abgeschloßenen Salztractats unterm 20sten Novembris 1810. angefügten bestimmten Vorbehalt beziehet, welcher wörtlich also lautet: „nous avons approuvé et ratifié le traité cy-dessus, en nous reservant cependant expressement et formellement la poursuite de nos reclamations et l’exercice de nos droits envers et contre tous ceux, qui pourront être comptables des avançes faites par le Canton de Zuric aux entreprenneurs des transports des Sels de Françe, et affectées à ce Service.“
Zu Urkund deßen ist der gegenwärtige Act ausgestellt worden, welcher mit dem Standessigill und den eigenhändigen Unterschriften des Hochgeachten HHerrn Amtsburgermeisters und des ersten Staatsschreibers versehen ist; so geschehen Sammstags den 27sten Junii 1812.
Der Amtsburgermeister.
(L. S.) J.C. Escher.
Der Erste Staatsschreiber.
Lavater.