Signatur | StAZH MM 1.43 RRB 1813/0088 |
Titel | Bewilligung der Gemeindlandtheilung zu Kyburg, und dießfälliges Reglement. |
Datum | 19.01.1813 |
P. | 400–403 |
[p. 400] Der Kleine Rath hat, auf den ihm von der Commißion des Inneren (in Folge a-eines an sie gelangten Amtsberichts des Herrn Bezirksstatthalters Schwerzenbach in Greifensee vom 16ten Septembris a. p.-a) unterm 30sten December hinterbrachten umständlichen Bericht, und in Genehmigung des Commißional-Antrags über das Petitum mehrerer Gemeindsbürger von Kyburg, daß das Gemeindland daselbst (das Holz nicht innbegriffen) zum beßeren Nutzen und Vortheil getheilt werden dürfe, – beschloßen:
[p. 401] Es soll der Gemeinde Kyburg gestattet seyn, das unbebaut ligende Waid- und Rietland, welches nicht mit Holz besezt, oder zur Holzpflanzung besonders geeignet ist, auf die Gerechtigkeiten zu vertheilen und in der Meinung privatim zu benutzen, daß:
1.) Dasselbe in so viele Theile, als die Zahl der Gerechtigkeiten getheilt, und durch das Loos unter selbige repartiert werde.
2.) Daß solches, jezt und künftighin, immer Gemeindland sey und bleibe, also jeder Theil seiner Gerechtigkeit folge, und niemahls etwas davon weder verkauft, vertauscht, noch verpfändet werde.
3.) Daß die Nutznießung und Bewerbung aber nur den Gerechtigkeitsbesitzeren, welche in dem GemeindEtter [sic!] von Kyburg wohnen, zukommen, niemahls aber, unter keinem Vorwande, außer die Gemeinde gezogen werden soll.
4.) Daß auf jede Gerechtigkeit alljährlich ein angemeßener Canon bezahlt, und dieser Ertrag in die Gemeindscaßa geworfen werde.
5.) Daß die nöthigen Straßen und Wege ausgestekt, die Theile selbst ausgemarchet, und über alles dieses ein ordentliches Protocoll eingerichtet werde,[p. 402] um darinn die Straßen und Wege, die Nummeren der Gerechtigkeiten, so wie deren Besitzer, sorgfältig zu verzeichnen.
6.) Daß aber vor der Vertheilung zwey Stücke Land ausgezeichnet werden, davon das eine zu Anweisung von etwas Pflanzland für arme Leute dienen, und was davon nicht zu diesem Zwecke gebraucht wird, von der Gemeinde beworben werden, das andere zur Unterhaltung des Zuchtstiers bestimmt seyn solle.
7.) Daß diese Theilung für zehn Jahre bestehen, nach dieser Zeit aber die Gemeinde bey der Commißion des Inneren einlangen solle, um entweder diese Einrichtung neuerdings bestätigen zu laßen, oder aber derselben allfählige Wünsche für veränderete Benutzung zu weisem Entscheide vorzulegen.
8.) Daß die Waldung wie bisher gemeinschaftlich, aber künftighin mit mehr Sorgfalt und Aufmerksammkeit besorgt, auch der Vorsteherschaft überlaßen seyn solle, im Falle, daß es das Gemeindsgut nöthig hätte, eine bescheidene Stumpenlosung zu beziehen.
9.) Da es wegen mangelnder bestimmter Kenntniß des Flächen-Innhaltes dieses Gemeindlandes, nicht möglich gewesen,[p. 403] das zu vertheilende Land des näheren anzugeben und zu bestimmen, – so solle über das ganze Gemeindland, auf Kosten der Gemeinde, ein geometrischer Grundriß aufgenohmen, und nach Verfertigung deßelben die Commißion für Administrative Streitigkeiten beauftragt seyn, die zu vertheilenden Stücke Land des näheren zu bezeichnen, so wie überhaupt die gehörige Execution dieser neuen Bewerbungsart einzuleiten und zu besorgen.
Was endlich die auf dem Augenschein erloffenen Auslagen anbetrifft, so sollen selbige aus dem Gemeindgute der betreffenden Gemeinde bezahlt werden.
Gegenwärtiger Beschluß wird der Commißion für Administrative Streitigkeiten und dem Herrn Bezirksstatthalter Schwerzenbach zu Handen gestellt.