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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 1.45 RRB 1813/0782
TitelErneuereter Antrag, betreffend die Zahlungsart des Französischen Salzes.
Datum22.06.1813
P.380–383

[p. 380]

Nachtrag zum Protocoll vom 22sten Junii 1813.

Die in margine bezeichnete Erkanntnuß, ist, so wie sie sich pag. 313 eingetragen befindet, unrichtig, und hingegen auf folgenden Fuß gültig:

Die eingekommene Zuschrift des Herrn Landammanns der Schweiz, vom 13ten d. M., womit derselbe einen mit Begleitschreiben der K. K. Französischen Gesandtschaft an ihn gelangten erneuereten[p. 381] Antrag des Französischen Salzagenten, Herrn Eduard Munier, communiciert, dahin gehend, daß ein Theil des Betrags der Französischen Salzlieferungen von den betreffenden Cantonen künftighin in Geld abgeherrscht werden möchte, um daraus die capitulationsmäßigen Werbungsgelder und die Militar-Pensionen in der Schweiz bezahlen zu können, – soll (laut Mißiven) dahin erwideret werden:

„Der erneuerete Antrag, welcher in dem von Sr. Excellenz unterm 17ten d. M. mitgetheilten Schreiben des Französischen Salzagenten, Herrn Eduard Munier, enthalten sey, daß nämmlich ein Theil des Betrags der Französischen Salzlieferungen künftighin von den betreffenden L. Ständen in baarem Geld abgeherrscht werden möchte, um daraus die capitulationsmäßigen Werbungsgelder und die Militar-Pensionen zu bezahlen, scheine auch dem hießigen Stand den Vortheil zu gewähren, daß dadurch die jährliche Liquidation dieser Gegenstände wesentlich erleichteret werden könnte; und man würde deßnahen auch hießigen Orts gerne dazu Hand bieten, wenn nicht zugleich geforderet würde, daß die baaren Zahlungen in Geld-[p. 382] sorten nach dem Französischen Cours geleistet werden sollen. Der hießige Stand habe bereits unterm 9ten Jenner a. p., als dieser Gegenstand hierorts zum ersten Mahl zur Sprache kamm, die Ehre gehabt, Seiner Excellenz anzuzeigen, wie sehr diese Bedingung dem hießigen Stand zum Schaden und Nachtheil gereichen würde, da bekanntlich einerseits der Brabanterthaler, als die beynahe einzige bey uns cursierende grobe Münzsorte, in hießigem Canton in weit höherem Cours stehe, als in Frankreich, wo derselbe nur zu 5 Fr[ken] 56 Cms angenohmen werde; und anderseits wegen Mangel an currenten Französischen Münzsorten, die Zahlungen nicht in solchen geleistet werden könnten.

Da die Lage dieses Geschäfts sich sinther nicht veränderet habe, so sehe man sich im Fall, sich mit gegenwärtigem auf die in jener Zuschrift angeführten Gründe zu beziehen, und auch dermahlen wiederholt zu erklären, daß man der vorgeschlagenen Abänderung in der bisherigen Zahlungsart nur in so fern die Zustimmung geben könnte, als die Französischen Salzadministrationsbehörden sich dazu ver-[p. 383] stehen würden, die ihnen an Zahlung zu gebenden Geldsorten in dem Cours anzunehmen, den sie in hießigem Canton haben, oder doch genau nach dem nämmlichen Cours, wie sie wieder an die zur Besorgung der Werbungs- und Pensionengelder aufgestellten Behörden bezahlt werden, welches leztere am leichtesten dadurch bewerkstelliget und gesicheret würde, wann die Zahlungen unmittelbar aus der Salzcaßa in die Hände jener Behörden gegen Anweisungen oder Quittungen des Herrn Munier geleistet würden. Wann diese Zahlungsart beliebt werde, – so werde man die hießige Salzadministration beauftragen, sich deßhalben mit den Französischen Behörden in das weiters nöthige Einverständniß zu setzen“.