Signatur | StAZH MM 1.48 RRB 1814/0050 |
Titel | Einleitung zu Verbeßerung der bisherigen Cantonsverfassung. |
Datum | 22.01.1814 |
P. | 1–2 |
[p. 1] Der Staatsrath hat sich im Fall befunden, dem Kleinen Rath mittelst einer Weisung von gestrigem Dato die Anzeige zu machen, daß Er Sich durch die auf das Constitutionswesen im Allgemeinen und Besonderen bezügliche bekannte Note der HHerren Ritter von Lebzeltern und Graf von Capodistria vom 1sten Jenner, und die darauf bezüglichen Mittheilungen der Bundesversammlung vom 4ten hujus, bewogen gesehen habe, etliche Seiner Mitglieder zu ersuchen, vorläufig einige Ideen über die nöthige Revision der bestehenden hießigen Cantonal-Verfaßung zu sammeln und in Bereitschaft zu halten; und daß dieser Einladung bereits mit verdankenswerther Beschleunigung ein Genüge geschehen sei.
Da es aber in vielen Beziehungen räthlich und wohlgethan zu seyn scheint, die Verfaßungs-Revision je eher je lieber officiell an die Hand zu nehmen, – so erbittet Sich der Staatsrath von[p. 2] dem Kleinen Rath nunmehro bestimmten Auftrag und Vollmacht zu näherer Einleitung dieses Geschäfts.
Demnach hat der Kleine Rath keinen Anstand genohmen, Seinen Staatsrath einmüthig zu ersuchen, eine vollständige Revision der bestehenden Cantonalverfaßung vorzunehmen, durchgängig die nothwendigen Verbeßerungen derselben zu berathen, und das Resultat dieser wichtigen Arbeiten mit möglichster Beförderung entweder insgesammt oder succeßive der Hohen Behörde des Kleinen Raths zu hinterbringen.
Über den beygefügten Wunsch des Staatsraths aber, daß Ihm überlaßen bleiben möchte, zum Behuf Seiner Arbeiten consultationsweise einige Personen außert dem Gremio der Regierung zuzuziehen, – hat der Kleine Rath mit Mehrheit beschloßen, in keine Bestimmung einzutretten.