
| Signatur | StAZH MM 1.60 RRB 1816/1130 |
| Titel | Der Schweizerische General-Consul zu Triest zeigt die Rückkunft des Jacob Jucker von Bauma aus Algierischer Sclaverey an. |
| Datum | 17.10.1816 |
| P. | 320–322 |
[p. 320] Der Adjunct des Schweizerischen General-Consul zu Triest, Herr Roi Courvoisier, macht der hiesigen Regierung mit Zuschrift vom 30sten v. M. die Anzeige, daß dort ein Angehöriger des hiesigen Kantons, Jacob Jucker von Bauma, aus der Algierischen Sclaverey angekommen seye, in welche er durch nachfolgende Ereigniße gerathen: Ao. 1807. trat er in das 2te Schweizerregiment in Französischen Diensten, wurde Ao. 1809 in Spanien gefangen, und von Tarragona nach Mélille transportirt, wo er drey Jahre in trauriger Gefangen-[p. 321] schaft schmachtete, dann zu den Mohren desertirte, welche ihn vier Mahle nach einander verkauften und endlich auf Algier führten, wo er 3 1/2 Jahr Sclave war. Als zu Ende Monats May d. J. der Gesandte des Dey an den Großherrn auf einer Englischen Fregatte abgieng, so folgte demselben ein Algierisches Fahrzeug mit Geschenken beladen, darunter sich 12. Löwen und 2. Tiger befanden, und auf dieses wurde der Jucker nebst andern Sclaven eingeschifft, um mit Lebensgefahr den Thieren abzuwarten. Bey der Ankunft in Constantinopel begehrte der K. Oestreichische Internuntius die Christen-Sclaven heraus, und ließ sie mit dem Nöthigen versehen nach Triest übersetzen. Dort wurden dem Jucker, auf Verwendung des Consulates, von den anwesenden Reformirten Schweizern, nebst den nöthigen Kleidungsstücken 22. Augspurgergulden gesteuert, und ein Paß zur Heimreise verschafft, auf welcher er sich gegenwärtig befindet, und bey seiner Ankunft an Behörde zu stellen angewiesen ist.
Diesem Berichte, über die sonderbaren Schicksale und glückliche Befreyung des erst 23. Jahre[p. 322] alten Menschen, – haben UHochgeachten HHerren und Obern mit Intereße und Vergnügen angehört, und daher beschloßen, dem Consulate zu Triest die demselben geleistete menschenfreundliche Hülfe und Unterstützung (laut Mißiven) beßtens zu verdanken, und die Vergütung allfällig gehabter amtlicher Auslagen zuzusichern. Sodann wird hievon auch der L. Militar-Commißion zu angemeßener Verfügung, wenn sich der Jucker bey ihr stellt, und dem L. Oberamte Kyburg zu Handen der Eltern oder Verwandten dieses Mannes Kenntniß gegeben.