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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 1.9 RRB 1804/1741
TitelDie Fürstl[iche] Fürstenbergische Regierung antwortet wegen des hier inhaftierten Ferdinand Niederer von Unadingen, und des von ihm angegebenen Ebbmann.
Datum25.10.1804
P.311–313

[p. 311] Das Antwortschreiben der Fürstl. Fürstenbergischen vormundschaftlichen Regierung zu Donaueschingen vom 19ten dieß, woraus sich ergiebt, daß dieselbe den ihr unterm 6ten dieß übermachten Verhörprotocoll-Auszug in Betreff des, mit gestohlenen rohen Geigen und Uhren-Zifferblättern hier in Verhaft gebrachten Ferdinand Niederer von Unadingen, den dortigen Ämtern Hüfingen, Löffingen und Neustadt, mit dem Auftrag mitgetheilt hat, die Verificationen der, gegen den Inquisit vorliegenden Inzichten, so viel dieselbe in dem dortseitigen Gebiet begangenen Verbrechen anbelangen, im Wege der rechtlichen Ordnung zu erheben, und der hießigen Regierung zur Forstsezung der Untersuchung mizutheilen, daß eben so die Ämter Neustatt und Löffingen angewiesen wor-[p. 312] den seyen, der hießigen Justiz- und Policey-Commißion alles dasjenige mizutheilen, was gegen den Inquisit, der sich damals noch Joseph Vetscher nannte, entweder schon in actis vorliegt, oder sonst noch auf dem Wege der Untersuchung erhoben werden dürfte, daß ferner das Signalement des Jacob Ebbmanns oder Aeschmanns dort Orts mit den zu deßelben Habhaftmachung abzwekenden Maaßregeln bekannt gemacht worden ist, und endlich, daß die fürstlich fürstenbergische Regierung die Forstsezung der Untersuchung gegen den angeblichen Ferdinand Niederer und die Aburtheilung gegen denselben, der hießigen Cantons-Regierung, als dem foro deprehensionis überläßt, dabey aber erbietig ist, zur Beschleunigung und Finalisierung dieser Untersuchung, durch Verification allfällig noch mehrerer von dem Niederer in dortigem Gebiet begangener Vergehungen, nach Möglichkeit mitzuwirken, – wird abschriftlich der Justiz- und Policey-Commißion überwiesen, mit dem Ersuchen, einerseits zu befürderlicher Beseitigung des obwaltenden Prozeßes die angemeßene Einleitung zu treffen, und anderseits die allgemeine Frage: „wie es mit Verbrechern, die nicht in hießigem Canton sich vergangen, sondern darum nur gefänglich eingezogen werden, in Absicht auf die Aburtheilung zu halten sey?“ in sorgfältige Berathung zu nehmen, und das Resultat ihres Befindens dieser Behörde gutächtlich zu hinterbringen.

Der Fürstlich Fürstenbergischen Regierung zu Donaueschingen wird für ihre gefälligen Communicati-[p. 313] onen und die zu Auffindung des Ebbmanns getroffenen Verfügungen, laut Mißiven, der geziemende Dank erstattet.