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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 2.149 RRB 1860/0879
TitelSchrbn an den Bundesrath betr. die Schatzungskommission für die Eisenbahnlinie Wallisellen–Rüti.
Datum07.07.1860
P.1–2

[p. 1] Nach einem Schreiben des Bundesrathes vom 20. v. Mts. hat Herr Fürsprech Jäger in Brugg, Präsident des schweiz. Bundesgerichtes für die Amtsdauer bis Ende 1861 zum ersten Mitgliede der Schatzungskommission für die Abtretungen zum Bau der Eisenbahnlinie Wallisellen-Rüti ernannt:

Herrn Regierungsrath Fenner in Zürich;

zum ersten Ersatzmann desselben:

Herrn Statthalter Ryffel in Regensberg;

zum zweiten Ersatzmann desselben:

Herrn Bezirksrichter J. J. Bader in Affoltern b/Höngg.

Der Bundesrath wählte sodann in diese Schatzungskommission für die Amtsdauer bis Ende 1861:

zum zweiten Mitgliede:

Herrn Zunftgerichtspräsidenten Schwarz in Wülflingen,

zum ersten Ersatzmann desselben:

Herrn Trachsler, Sohn, in Elgg,

zum zweiten Ersatzmann desselben:

Herrn Zeller-Zundel in Unterstraß.

Der Bundesrath ersucht nun den Regierungsrath, seinerseits die Wahl des dritten Mitgliedes u. dessen Er-[p. 2] satzmänner vorzunehmen, den Gewählten die Ernennungsakten zuzustellen und der Bahnverwaltung den Bestand der Kommission mitzutheilen.

Der Regierungsrath hat hierauf,

in Anwendung des Bundesgesetzes betreffend die Verbindlichkeit zu Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 in die Schatzungskommission für die Abtretungen zum Bau der Eisenbahnlinie Wallisellen-Rüti für die Amtsdauer bis Ende 1861 ernannt:

zum dritten Mitgliede:

Herrn Forstmeister Ulrich Meister in Benken,

zum ersten Ersatzmann desselben:

Herrn Bezirksrichter Gottfried Toggenburger von Marthalen;

zum zweiten Ersatzmann desselben:

Herrn Oberstlieutenant J. J. Meier in Regensdorf;

und sodann beschlossen:

I. Seien dem Bundesrathe die von dem Regierungsrathe getroffenen Wahlen mitzutheilen, mit dem Beifügen, daß der von dem Bundesrathe zum 1sten Ersatzmanne des zweiten Mitgliedes gewählte Herr Trachsler, Sohn in Elgg nicht mehr lebe, daher die dießfällige Ernennungsurkunde zurückgesandt werde.

II. Seien sämtlichen Gewählten (mit Ausnahme des Herrn Trachsler) die Ernennungsurkunden zuzustellen.

III. Sei von diesem Beschlusse der Generaldirektion der Vereinigten Schweizerbahnen Kenntniß zu geben. //