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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 2.152 RRB 1861/0683
TitelSchrbn. a. d. Reg. v. Graubünden betr. die Verabfolgung d. Vermögens des Jb. Peter von Hagenbuch.
Datum25.05.1861
P.372–375

[p. 372] In Sachen des Jakob Peter, Schreiner von Hagen-[p. 373] buch, wohnhaft in Chur,

betreffend Vermögensausfolgung,

hat sich ergeben:

A. Veranlaßt durch eine Beschwerde des Kreisamtes Chur Namens des Jakob Peter ertheilte der Kleine Rath von Graubünden mit Schreiben vom 12./16. April d. Js. dem Regierungsrathe Folgendes mit:

Jakob Peter, Schreiner von Hagenbuch, seit längerer Zeit als Geselle zu Chur in Arbeit stehend, besitze laut beigelegtem Attestat des Gemeindrathes von Hagenbuch ein reines Vermögen von Frk. 1452 98 Rp., das während der Minderjährigkeit Peters unter vogteilicher Verwaltung gestanden sei; nachdem Peter (gegenwärtig 25 Jahre alt) volljährig geworden, habe er bei seinem Meister ein Anleihen behufs Anschaffung von Kleidern etc. kontrahirt u. sich zur Verfallzeit des erhobenen Darlehens an das dortseitige Kreisamt mit dem Gesuche gewendet, den Gemeindrath von Hagenbuch um Verabreichung von 180 fl. aus seinem Vermögen anzugehen, damit er in den Fall gesetzt werde, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen; das Kreisamt habe diesem Begehren entsprochen, auf sein erstes Schreiben vom 6. März aber keine Antwort erhalten u. ein Sollicitationsschreiben vom 4. April sei ihm uneröffnet zurückgeschickt worden. Mit dieser[p. 374] Mittheilung verband sodann der Kleine Rath das Gesuch, daß dem Begehren Peter’s Nachachtung verschafft werde, mit dem weitern Beifügen, es könne die Berechtigung des Reklamanten zur Verfügung über sein Vermögen wohl keinem Zweifel unterliegen, denn derselbe sei volljährig, stehe laut Bericht des gedachten Kreisamtes in allen bürgerlichen Ehren u. genieße einen guten Leumunden; zum Mindesten aber sei das Verfahren des Gemeindrathes von Hagenbuch, der ein amtliches Schreiben unbeantwortet gelassen u. ein zweites refüsirt habe, sehr auffällig.

B. In Erwiederung auf obige Beschwerde berichtet der Gemeindrath Hagenbuch, es sei von seinem Präsidenten aus Versehen unterlassen worden, ihm von der in Frage stehenden Vermögensreklamation Kenntniß zu geben, weßhalb ihm die zur Last gelegte Handlungsweise nicht zugerechnet werden könne; im Uebrigen habe er die Aushingabe des dem Peter zustehenden Vermögens beschlossen u. es habe sich letzterer behufs Bezuges desselben an den bisherigen Vormund, Herrn Jakob Frei in Hagenbuch, zu wenden.

Der Regierungsrath

nach Einsicht eines Antrages der Direktion der Justiz, Abth. Vormundschaftswesen, //

[p. 375] beschließt:

I. Sei dem Kleinen Rathe von Graubunden [sic!] die Antwort des Gemeindrathes Hagenbuch zur Kenntniß zu bringen, mit der Bemerkung, daß dem Präsidenten dieser Behörde ein Verweis dafür ertheilt worden sei, daß er den ersten Brief des Kreisamtes Chur ganz unberücksichtigt gelassen u. den zweiten Brief desselben uneröffnet zurückgesandt habe.

II. Sei dem Präsidenten des Gemeindrathes Hagenbuch für die in Disp. I bezeichnete Handlungsweise ein Verweis ertheilt.

III. Mittheilung an den Bezirksrath Winterthur für sich u. zu Handen des Gemeindrathes Hagenbuch u. an die Direktion der Justiz.