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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 2.152 RRB 1861/0737
TitelSchrbn. an d. Reg. v. Baselland betr. Rückerstattung v. Militärpflichtersatz an Jb. Bleuler v. Kilchberg.
Datum01.06.1861
P.465–468

[p. 465] Die Direktion des Militärs berichtet dem Regierungsrathe:

A. Im April l. Js. beschwerte sich Schuster Jakob Bleuler von Kilchberg bei der Direktion des Militärs, daß ihm von den Behörden des Kantons Basellandschaft, nachdem er am 6. Januar den dortigen Kanton verlassen habe, die Aushingabe seiner Ausweisschriften so lange verweigert werde, bis er für das laufende Jahr den Militärpflichtersatz mit 6 Frk. bezahlt habe.

B. Unterm 25. April reklamirte die Militärdirektion Namens des Bleuler bei der Militärdirektion des Kantons Basellandschaft um Erlaß des von demselben geforderten Militärpflichtersatzes, weil Bleuler nach seiner schon im Anfang[p. 466] des Jahres erfolgten Rückkehr in den hiesigen Kanton wieder hier militärpflichtig sei.

C. Mit Zuschrift d. d. 4. März erklärt die Militärdirektion von Baselland, Bleuler habe erst am 23. März seine Niederlassungsschriften vom Statthalteramte Arlesheim zurückfordern lassen u. da die Einschreibung der Dienstpflichtigen Mannschaft dort schon im Monat Februar stattfand, so sei es ganz natürlich, daß Bleuler als Niedergelassener u. vom persönlichen Dienste befreiter Schweizerbürger im Sinne des Art. 145 der eidg. Militärorganisation auch dort für 1861 steuerpflichtig sei.

D. Auf diese Erklärung der Militärdirektion des Kantons Baselland wurde derselben mit Schreiben d. d. 10. Mai erwiedert, daß man auf der früher gemachten Reklamation beharren müsse u. die dortseits hierüber geäußerten Ansichten nicht theilen könne, indem es sich durchaus nicht rechtfertigen ließe, wenn Bleuler, der hier bereits zum Rekrutenunterricht aufgefordert sei, durch Bezahlung der Militärsteuer in Baselland doppelt in Anspruch genommen würde, wobei überdieß noch in Berücksichtigung falle, daß er 9 resp. 11 Monate des Jahres, wofür er besteuert werden will, seinen Aufenthalt gar nicht mehr im dortigen Kanton hatte.[p. 467]

E. Nichtsdestoweniger erklärt die Militärdirektion von Baselland, ihre früher ausgesprochene Ansicht festhalten zu müssen, indem in dortigem Kanton in Militärsteuerangelegenheiten der Art. 145 der eidg. Militärorganisation immer so interpretirt u. angewendet worden sei, daß alle Schweizerbürger im Dienstpflichtigen Alter, die zur Zeit der Rekrutenaushebung im Kanton niedergelassen, aus irgend einem Grunde jedoch vom aktiven Militärdienste befreit worden seien, für das laufende Jahr steuerpflichtig seien, selbst wenn sie nur einen Theil des Jahres im dortigen Kanton zubringen. Uebrigens wäre die richtige Erledigung der vorliegenden Angelegenheit die gewesen, daß an Bleuler, der im Laufe des Jahrs in seinen Heimatskanton zurückgekehrt sei, sich jedoch ausgewiesen habe, daß er bereits in einem andern Kanton seinen militärischen Pflichten Genüge geleistet, keine weitern militärischen Anforderungen gestellt worden wären.

F. Die Direktion des Militärs hält indessen immer noch dafür, daß es durchaus unzuläßig sei, schon im Anfang des Jahres gleichsam anticipando als Gegenwerth für erst noch im Laufe desselben zu erfüllende Leistungen eine Steuer zu beziehen u. ersucht demnach den Regierungs-[p. 468] rath beim Regierungsrathe des Kantons Baselland beziehungsweise beim Bundesrathe sich dafür zu verwenden, daß dem Bleuler die von ihm für das laufende Jahr geforderte Militärsteuer erlassen werde, weil der Kanton Zürich berechtigt ist, pro 1861 denselben für die Dienst- resp. Ersatzleistung in Anspruch zu nehmen; u. führt hier zur Unterstützung ihrer Ansicht noch an, daß beinahe gleichzeitig in einem ganz gleichen Falle einer dießfalls an die Militärdirektion des Kantons Genf gerichteten Reklamation sofort auf das bereitwilligste entsprochen worden ist.

Demnach hat der Regierungsrath

nach Einsicht eines Antrages der Direktion des Militärs,

beschlossen:

Es sei an den Regierungsrath des Kantons Basellandschaft (beziehungsweise im Nichtentsprechungsfalle an den Bundesrath) das Gesuch zu richten, dem Bleuler die pro 1861 geforderte Militärsteuer zu erlassen.

Mittheilung an die Direktion des Militärs.