Signatur | StAZH MM 2.162 RRB 1863/1736 |
Titel | Reg. v. Thurgau; theilw. Erledig. ihres Gesuches betreff. Anz. v. Handänderungen an Grundstücken hies. Ktsangehöriger im Kt Thurgau. |
Datum | 03.10.1863 |
P. | 1–3 |
[p. 1] Betreffend das Gesuch der Regierung von Thurgau um Anordnung der geeigneten Verfügungen zum Zwecke der Anzeige von Handänderungen an Grundstücken, welche hierseitige Kantonseinwohner im Kanton Thurgau besitz[en]
ergibt sich:
Mit Zuschrift vom 31. August l. Js. theilt die Regierung von Thurgau folgendes mit:
Nachdem im Jahre 1856 zwischen ihr und der dießseitigen Regierung über die Besteuerungsverhältnisse der zürcherisch-thurgauischen Grenzgemeinden die Vereinbarung getroffen worden, daß von dem Katasterwerth der Grundstücke, welche die Bewohner des einen Kantons in dem Gebiete des andern besitzen, die darauf haftenden Passiva gegenseitig im Abzug gebracht werden sollen, sei seither durch § 12 des Gesetzes betreffend die Vermögens- u. Einkommenssteuer die Steuerpflicht von Auswärtswohnenden in anderer Weise regulirt worden. Ferner seien, besonders aus den Grenzgemeinden Basadingen & Neunforn, Beschwerde darüber eingelaufen, daß die Angehörigen der Gemeinden Stammheim, Ossingen u. s f.[p. 2] sich um die thurgauische Katasterordnung nichts bekümmern u. daß die Katasterführer von eintretenden Handänderungen keine Kenntniß erhalten, wodurch einzelne der dortigen Güterkataster in Unordnung gerathen seien.
Die Regierung von Thurgau habe sich daher veranlaßt gesehen, zur Hebung dieser Uebelstände eine Verordnung zu erlassen, welche rücksichtlich der Besteurung des Grundeigenthums dem Principe der Reciprocität huldige u. in deren Vollziehung sich die Regierung von Thurgau gerne an das hierseitige anschließen werde, in welcher Beziehung sie die Wünsche der hierseitigen Regierung gewärtige. Zur Vermeidung weiterer Unordnungen hält es die Regierung von Thurgau für angemessen, daß die dießseitigen Gränzangehörigen auf die Folgen der Unterlassung der Anzeige von Handänderungen aufmerksam gemacht worden.
Der Regierungsrath
nach Einsicht eines Antrages der Direktion der Justiz
beschließt:
1. Sei dem Obergerichte von der Zuschrift der Regierung von Thurgau unter Uebersendung einiger Exemplare der fraglichen Verordnung Kenntniß zu geben & dasselbe zu ersuchen, die geeigneten Maßregeln zu treffen, damit dem Conkordate vom 6/20. Oktober 1838 ein Genüge geleistet werde.
2. Sei im übrigen die Zuschrift der Regierung von[p. 3] Thurgau der Direktion des Innern zur Antragstellung zu überweisen.
3. Mittheilung an die Direktion des Innern u. der Justiz.